Sie sind possierlich, flauschig, hoppeln flink umher und wecken bei menschlichen Betrachtern nicht selten Beschützerinstinkte. Doch dies können nicht alle Vertreter der Spezies "Hase" für sich beanspruchen: Dem Lindt-Goldhasen versagten Gerichte schon öfter ihre markenrechtliche Unterstützung. Warum auch die Richter des EuGH am Donnerstag kein Herz für den Schokohasen zeigten, erklärt Julia Dönch.
Hierzulande erfreut er sich an Ostern großer Beliebtheit: Der Schokoladenhase der Schweizer Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG. In goldene Folie verpackt taucht er alljährlich in deutschen Supermarktregalen auf. Doch der Erfolg der goldenen Süßigkeit ruft Nachahmer auf den Plan.
Um ihr Produkt vor der Konkurrenz zu schützen, entschloss sich Lindt & Sprüngli deshalb im Mai 2004, ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Hasen aus Schokolade, verpackt mit Goldfolie und mit einem goldenen Glöckchen an einem roten Band um den Hals für "Schokolade, Schokoladewaren" als Gemeinschaftsmarke anzumelden. Der "Goldhase" sollte so auch seinen Weg in das Gemeinschaftsmarkenregister finden, nachdem er als nationale Marke bereits in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschützt war.
Das Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante wies die Markenanmeldung jedoch zurück: Der Goldhase sei eine insbesondere zur Osterzeit übliche Schokoladenfigur. Somit begründeten weder seine Form, noch die goldene Verpackung oder sein Glöckchen-Halsband die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Vielmehr sähen die Verbraucher in dem Goldhasen aufgrund seiner üblichen Gestaltungselemente keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als Hersteller des Schokoladenlangohrs. Die Eintragung des 3-D-Zeichens als Marke scheide somit aus.
Die fehlende Unterscheidungskraft könne zwar im Einzelfall durch die so genannte Verkehrsbekanntheit überwunden werden: Wenn der Goldhase im gesamten Territorium der Europäischen Union den Verbrauchern weithin bekannt wäre, stünde einer entsprechenden Markeneintragung auch beim Gemeinschaftsmarkenamt nichts entgegen. Eine grenzübergreifende Prominenz des Goldhasen habe der Hersteller aber nicht nachweisen können. Der Schweizer Schokoladenfabrikant habe zwar Unterlagen zu Verkehrsbefragungen aus Deutschland vorlegen können. Die Bekanntheit in der Bundesrepublik allein sei aber nicht ausreichend.
Von Alicante bis nach Luxemburg
Also gewährte das Gemeinschaftsmarkenamt dem Goldhasen keinen Markenschutz. Dieser ließ sich hiervon nicht beeindrucken und gab sich alles andere als hasenfüßig: Nachdem die Markenanmeldung auch im Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, begab sich der goldene Mümmler auf den langen Weg nach Luxemburg zu den Gerichten der Europäischen Union.
In der Klage gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung zeigte der Goldhase sich nochmals von seiner besten Seite und machte auf seine besonderen Elemente (kauernde Form, goldene Folienumhüllung und rotes Glöckchen-Halsband) aufmerksam.
Doch auch den Richtern des Gerichts der Europäischen Union (EuG) genügten weder einzelne dieser Elemente noch deren Gesamtheit, um den Goldhasen als Gemeinschaftsmarke zu schützen: Alles nichts Besonderes, sondern vor allem ein einfacher Osterhase ohne nachgewiesene Verkehrsbekanntheit, lautete das Urteil im Dezember 2010 (Az. T-336/08) mehr als sechseinhalb Jahre nach der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Der Goldhase ist ein geduldiges Tier
Während der langen Dauer des Markenanmeldeverfahrens war aus dem Goldhasen ein echter alter Hase hinsichtlich der Luxemburger Richterschaft geworden. Unbeeindruckt machte er sich an das Rechtsmittel gegen das vernichtende Urteil des EuG. Jetzt war der dreidimensionale Schokoladenhase bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angekommen.
Die Argumentation wurde nun grundsätzlicher: Das Gemeinschaftsmarkenamt habe zu Unrecht angenommen, dass der Schokoladenosterhase in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine typische Form für das Osterfest sei. In vielen Mitgliedstaaten könne von einem Schokoladenhasen-Brauch keine Rede sein, so dass in solchen Ländern der Goldhase außergewöhnlich sei. Damit wollte der Goldhase wohl seine Unterscheidungskraft unter Beweis stellen.
Aber auch das half ihm nichts. Der EuGH setzte mit seinem Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 24.05.2012, Az. C-98/11 P) nun einen Schlusspunkt und bescheinigte dem EuG, rechtsfehlerfrei die Zurückweisung der 3-D-Marke bestätigt zu haben. Insbesondere hielten die europäischen Richter daran fest, dass die Markenanmelderin die Verkehrsdurchsetzung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte nachweisen müssen, um zumindest aufgrund der Unterscheidungskraft infolge Benutzung Markenschutz erlangen zu können.
Dem Goldhasen bleiben somit derzeit nur die nationalen Markenrechte, die er in der Vergangenheit für sich sichern konnte. Und das Urteil des EuGH dürfte nachahmenden Goldhasen-Jägern neuen Antrieb geben.
Die Autorin Julia Dönch ist Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht im Stuttgarter Büro von CMS Hasche Sigle.
Julia Dönch, EuGH verweigert Markenschutz: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6267 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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