Druckversion
Sonntag, 6.09.2026, 23:14 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-c654-17-regionalbeihilfe-deutschland-bmw-eug-kommission-kuerzung-elektroautos
Fenster schließen
Artikel drucken
36761

EuGH zur Beihilfenkürzung für BMW: Bei­hil­fe­ver­fahren als Poker­spiel?

Gastbeitrag von Dr. Ulrich Soltész

30.07.2019

BMW-Zentrale in München

Bild: aniket mone / flickr.com / CC BY-SA 2.0

Nach einem jahrelangen Prozess bestätigt der EuGH, dass BMW die geplante Regionalbeihilfen nicht in voller Höhe bekommt. Warum Unternehmen künftig im Beihilfeverfahren pokern müssen, erklärt Ulrich Soltész.

Anzeige

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Montag ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) und eine Entscheidung der Europäischen Kommission zu staatlichen Beihilfen für das Leipziger BMW-Werk bestätigt (EuGH, Urt. v. 29.07.2019, Az. C 654/17 P). Damit endet eine lange Prozessgeschichte – allerdings nicht zur Freude der Beihilfeempfänger.

Die Bundesregierung meldete im Jahre 2010 eine Regionalbeihilfe in Höhe von rund 45 Mio. Euro für die Errichtung einer Produktionsanlage zur Herstellung von Elektroautos mit den Modellnamen i3 und i8 bei der Kommission in Brüssel an. Nach einer langwierigen Prüfung entschied die Kommission im Jahre 2014, dass Deutschland diese Unterstützung nur in Höhe von 17 Mio. Euro gewähren dürfe; der darüber hinaus gehende Betrag sei nicht genehmigungsfähig. Gegen diese Streichung erhob BMW Klage, wobei das Unternehmen vom Freistaat Sachsen unterstützt wurde. Diese Klage wurde im Jahre 2017 vom EuG abgewiesen. Jetzt hat der EuGH das Urteil und damit die Kommissionsentscheidung bestätigt.

Aus Sicht der Kommission war die Beihilfe zu kürzen, weil es teilweise an einem "Anreizeffekt" fehlte. Eine Beihilfe müsse nach den einschlägigen Regelwerken auf das Minimum beschränkt sein, das erforderlich ist, damit die Investition im Fördergebiet durchgeführt wird. Dies entspreche den Mehrkosten, die an dem gewählten Standort (Leipzig) gegenüber einem anderen Vergleichsstandort (München) anfielen. Nach Einschätzung des EuG habe BMW nicht nachgewiesen, dass eine Beihilfe von mehr als 17 Mio. Euro notwendig gewesen wäre, um BMW zu der Vornahme der Investition in Leipzig zu bewegen.

Man will hiermit Mitnahmeeffekte ("windfall profits") ausschließen. Projekte, die ein Unternehmen "sowieso", also auch ohne Beihilfe durchgeführt hätte, sollen keine staatliche Unterstützung erhalten. Beihilfeempfänger müssen nachweisen, dass das Geld für ein bestimmtes Projekt einen notwendigen Anreiz schafft. Das Urteil unterstreicht somit zum wiederholten Male die Notwendigkeit eines "incentive effect".

BMW hätte 22,5 Mio sicher gehabt – wollte aber mehr

Dabei hätte BMW dieser Kürzung durch eine formaljuristische Trickserei entgehen können – zumindest teilweise. Denn nach der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) hätten die deutschen Behörden einen Betrag von 22,5 Mio. Euro ohne Anmeldung und ohne Genehmigungserfordernis erhalten können, um BMW zu fördern. Nach der AGVO - einer Verordnung der Europäischen Kommission - sind bestimmte Beihilfen geringeren Umfangs zulässig, d.h. sie sind von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht durch die Kommission befreit.

Hätte sich BMW freiwillig mit einem Betrag von 22,5 Mio. Euro begnügt, so hätte dem Unternehmen dieser Betrag unter der AGVO schnell und unbürokratisch gewährt werden können, ohne aufwändiges Anmelde- und Genehmigungsverfahren in Brüssel. Da die deutschen Behörden und das Unternehmen jedoch einen Betrag von 45 Mio. Euro für angemessen hielten, musste diese Förderung in Brüssel angemeldet werden. Nach einer umfassenden Prüfung des ganzen Paktes kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass nur ein Betrag in Höhe von 17 Mio. Euro notwendig sei.

Letztlich lag der zugesprochene Betrag also noch deutlich unter der Schwelle von 22,5 Mio. Euro, deren Gewährung nach der AGVO problemlos zulässig ist. Das Unternehmen argumentierte deshalb, dass ihm zumindest dieser „anmeldefreie“ Betrag hätte verbleiben müssen, denn es hätte diese Förderung ohne weiteres legal erhalten können.

Viele Mitgliedstaaten und Unternehmen agieren häufig in einer solchen Situation in der Tat rein opportunistisch. Wenn sich Widerstand aus Brüssel hinsichtlich der Beihilfehöhe regt, so wird die angemeldete Beihilfe ganz einfach "freiwillig" beschränkt und die Anmeldung zurückgenommen, so dass das Ganze noch von der AGVO gedeckt ist. In der Vergangenheit hat die Kommission eine solche Vorgehensweise in Einzelfällen sogar angeregt.

Wertungsmäßig spricht also einiges für die Auffassung, dass dieser "nach AGVO zulässige" Betrag dem Beihilfeempfänger "sowieso zusteht". Denn diese freigestellte Sockelförderung kann er sich durch geschicktes Agieren in jedem Fall erhalten. Es ist also nicht recht nachvollziehbar, wieso man dies versagen sollte.

Anzeige

Künftig müssen die Unternehmen pokern

Der Gerichtshof teilte diese Einschätzung jedoch nicht. In einer sehr begriffsjuristisch geprägten Argumentationskette stellte er klar, dass bei Übersteigen der AGVO-Schwellenwerte deren Legalisierungswirkung komplett entfalle. Daher unterliege das Beihilfepaket in seinem gesamten Umfang der Beurteilung und Bewertung durch die Kommission. Es gebe dann auch keinen Anspruch darauf, dass die Kommission den nach der AGVO zulässigen Mindestbetrag genehmige.

Die Konsequenzen des Urteils sind seltsam. Das Beihilfeverfahren wird damit zum Pokerspiel. Manche Spielernatur mag künftig geneigt sein, das ganze Beihilfepaket der (nicht immer vorhersehbaren) Beurteilung der Kommission zu überlassen und wortwörtlich "aufs Ganze zu gehen". Hingegen dürften sich vorsichtige Unternehmen von vorneherein lieber auf den nach der AGVO zulässigen Sockelbetrag beschränken.

Wieso das sinnvoll sein soll, hat der EuGH leider nicht erklärt. Er hat sich vielmehr auf eine rein formaljuristische Ableitung beschränkt und nicht erläutert, warum die Kommission etwas verbieten solle, was nach der AGVO jedenfalls erlaubt ist.

Der Fall illustriert noch einen anderen Aspekt: Beihilfeverfahren dauern nach wie vor viel zu lang. Von den ersten Kontakten mit der Kommission bis zur endgültigen Klärung vor dem EuGH sind im BMW-Fall rund zehn Jahre vergangen. Unternehmen müssen ihre Planung darauf einstellen.

Der Autor Dr. Ulrich Soltész ist Rechtsanwalt und Partner bei Gleiss Lutz in Brüssel. Er arbeitet seit 22 Jahren im EU-Recht, insbesondere im Europäischen Kartell- und Beihilferecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EuGH zur Beihilfenkürzung für BMW: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36761 (abgerufen am: 06.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Kartellrecht
    • Auto
    • Beihilfen (EU)
    • Unternehmen
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Auf einem Smartphone wird das Logo von Microsoft Edge angezeigt. Im Hintergrund ist ein verschwommener Softwarecode. 02.09.2026
Internet

EuG zum Digital Markets Act:

Edge-Browser von Micro­soft ist nicht bedeu­tend genug

Wenn die EU-Kommission Angebote von großen Internetriesen als "Zugangstor zu digitalen Märkten" ansieht, hat das strenge Auflagen zur Folge. Für den hauseigenen Microsoft-Browser Edge gilt das nicht: Ihn nutzen zu wenige Menschen.

Artikel lesen
Weißer Mercedes CLA 45 AMG 01.09.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

OLG Frankfurt zur Leasingübernahme:

Raus aus dem Lea­sing­ver­trag, raus aus der Haf­tung

Wer muss die rückständigen Leasingraten für einen Mercedes CLA zahlen? Diese Frage musste das OLG Frankfurt entscheiden, nachdem eine Frau ihren Leasingvertrag an ihre ehemalige Mitbewohnerin übertragen hatte und letztere nicht mehr zahlte.

Artikel lesen
Roter klassischer Sportwagen im Seitenprofil vor einer hellen Wand. 26.08.2026
Beweislast

OLG Frankfurt zu Scheingeschäft:

Ein Ferrari, eine Schei­dung und das Ende einer Freund­schaft

Ein Ferrari Daytona sollte angeblich nur pro forma auf einen früheren Freund übertragen worden sein. Doch wer sein Eigentum zurückhaben will, muss das Scheingeschäft beweisen. Daran scheiterte der Kläger vor dem OLG Frankfurt.

Artikel lesen
Mercedes-Benz-Lkw / Daimler Truck 18.08.2026
Gleichstellung

Daimler-Führungskraft vor dem LAG Stuttgart:

Frau bekommt mehr Geld, aber nicht so viel wie der Best­ver­diener

Eine Daimler-Abteilungsleiterin fordert das gleiche Gehalt wie ein männlicher Kollege, der auf gleicher Ebene erheblich mehr verdient. Doch so viel wie er soll die Frau auch in der zweiten Runde beim LAG Stuttgart nicht bekommen.

Artikel lesen
Ein PKW mit einem ausklappbaren Dachzelt fährt auf der Autobahn 17.08.2026
Schadensersatz

AG München zu abgerissenem Dachzelt:

Bloßes Rüt­teln ist keine rich­tige Sicher­heits­kon­trolle

Ein gemietetes Dachzelt löst sich mitten auf einer Autobahn. Die Mieterin argumentiert, ihr Mann habe vorher fest dran gerüttelt, da sei nichts locker gewesen. Das reicht nicht, so das AG München. Urteil: Rund 1.800 Euro Schadensersatz.

Artikel lesen
The Bliq logo is displayed on a driverless mobility vehicle outside GITEX AI Europe at Messe Berlin in Berlin 30.07.2026
Künstliche Intelligenz

Urheber- und Markenrecht:

KI-Logos und ihre recht­li­chen Grenzen

Wer ein Unternehmen neu gründet, braucht unter anderem schnell ein Logo. Zum Glück hilft KI dabei. Zu welchen rechtlichen Folgeproblemen das dann führen kann, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Logo von GÖRG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

GÖRG, Ham­burg

Logo von Stadt Wilhelmshaven
Stadt­rat/Stadträ­tin (m/w/d)

Stadt Wilhelmshaven, Wil­helms­ha­ven

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­nior / Mid-Le­vel As­so­cia­tes (m/w/d) | Kar­tell­recht | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH