Ordentliche Gerichte können Schiedssprüche des CAS auf Verstöße gegen EU-Recht überprüfen, so der EuGH in der Rechtssache Seraing. Die Auswirkungen des Urteils analysieren Alexander Scheuch und Jara Brandenberg.
Mit seinem Urteil in der Rechtssache RFC Seraing (Urt. v. 01.08.2025, Az. C-600/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Sportschiedsgerichtsbarkeit in den Fokus gerückt. Die Reaktionen auf die Entscheidung fallen ganz unterschiedlich aus. Während einige von einem "historischen Urteil" sprechen, lächeln andere nur müde. Anlass genug, um das Ganze mit einigen Tagen Abstand einzuordnen.
Der Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne gilt als letzte Instanz für sportbezogene Streitigkeiten. Zwar können CAS-Schiedssprüche noch vor dem zuständigen Schweizer Bundesgericht angefochten werden. Die Aufhebungsgründe sind allerdings stark beschränkt. Der EuGH beäugte die Situation bereits in seiner ISU-Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Az. C-124/21 P) kritisch. Dort war das vom Eislauf-Weltverband gegenüber den Athleten ausgesprochene Verbot, an Wettbewerben anderer Veranstalter teilzunehmen, als Verstoß gegen EU-Kartellrecht eingestuft worden. Dieser Verstoß, so der EuGH, werde dadurch verstärkt, dass die Sportler Schiedsvereinbarungen zum CAS akzeptieren müssten. Die unmittelbare Kontrolle durch das Schweizer Bundesgericht beziehe das EU-Kartellrecht nicht ein. Auch bestehe keine Möglichkeit, entsprechende Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Vor diesem Hintergrund wurde das nächste EuGH-Urteil mit Spannung erwartet. Der belgische Fußballklub RFC Seraing hatte sich zunächst vor dem CAS gegen eine Verbandssanktion gewehrt. Der CAS überprüfte die Verbandsregeln am Maßstab des Unionskartellrechts und der Binnenmarktfreiheiten. Er hielt sie im Ergebnis für rechtmäßig. Das Schweizer Bundesgericht beanstandete den Schiedsspruch nicht. Der Klub begehrte daraufhin vor belgischen Gerichten unter anderem Schadensersatz und prozessierte bis zum Kassationshof. Dieser stand vor der Frage, ob ein belgisches Gericht an die vom CAS vorgenommene Beurteilung gebunden ist.
Inzidentkontrolle, die es längst gibt
Die Einschätzung des EuGH fällt deutlich aus: Mit den Rechtsschutzgarantien des Unionsrechts sei es nicht vereinbar, wenn mitgliedstaatliche Gerichte Schiedssprüche als rechtskräftig zugrunde legen, ohne dass ein zur Vorlage an den EuGH berechtigtes Gericht die Vereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des Unionsrechts überprüft hat.
Bereits das ISU-Urteil hatte allerdings deutlich gemacht, dass es nicht genügt, wenn Sportlern gegen denkbare Unionskartellrechtsverstöße nur der Weg zum CAS mit anschließender Kontrolle durch die Schweizer Justiz offensteht. Dass der EuGH Athleten und Vereine, die diesen Pfad beschreiten, nicht ohne EU-rechtliche Überprüfung an das Ergebnis binden möchte, ist dann nur konsequent.
Tatsächlich erscheint die gebotene Überprüfung aber ohne Weiteres gewährleistet. Denn ein nationales Gericht, das die Rechtskraft eines ausländischen Schiedsspruchs berücksichtigen möchte, hat inzident zu kontrollieren, ob Anerkennungshindernisse im Sinne von Art. V des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) entgegenstehen. Das kommt vor allem bei einem Verstoß gegen den ordre public in Betracht. Darunter fallen auch grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts. Der EuGH mahnt also im Ergebnis eine Inzidentkontrolle an, die es längst gibt. Das wirkt skurril, findet seinen Grund aber im Vorlagebeschluss des belgischen Gerichts. Dieses hatte zur Möglichkeit der inzidenten Prüfung schlicht nichts gesagt. An die Darstellung der belgischen Rechtslage sah sich der EuGH gebunden.
Inwieweit genügt nachgelagerter Rechtsschutz?
Auch wenn der Kern der Entscheidung somit trivial erscheint, kommt eines klar zum Ausdruck: Die Rechtskraft von CAS-Schiedssprüchen kann auch dann berücksichtigt werden, wenn deren unmittelbare Kontrolle beim Schweizer Bundesgericht angesiedelt ist. Nur muss die Prüfung des europäischen ordre public nachgeholt werden. Das steht auf den ersten Blick im
Widerspruch zum ISU-Urteil. Denn wird Unionskartellrecht erst im Sekundärrechtsschutz geprüft, ist dies für die betroffenen Athleten weniger effektiv als eine frühzeitige Kontrolle. Das gilt selbst dann, wenn – wie vom EuGH in Seraing gefordert – im nachgelagerten Verfahren auch einstweiliger Rechtsschutz offensteht. Der Schiedsspruch kann längst durch den Verband vollzogen sein, etwa in Gestalt einer Wettkampfsperre. In ISU lässt der EuGH deshalb klar erkennen, dass schon das für die Anfechtung des Schiedsspruchs zuständige Gericht in der EU sitzen müsse.
Bedeutet Seraing eine Abkehr von diesem Ansatz? Wohl kaum. Vielmehr urteilt der EuGH schlicht aus einer anderen Perspektive. In ISU ging es – ex ante – darum, welchen Schiedsmechanismus Sportverbände vorsehen dürfen. Das Seraing-Urteil befasst sich hingegen damit, wie – ex post – mit Schiedssprüchen aus der Schweiz umzugehen ist. Dass diese Rechtskraft entfalten können, wenn die gebotene Prüfung später nachgeholt wird, bedeutet nicht, dass ein in die Schweiz führender Schiedszwang von vornherein unproblematisch ist.
Ohnehin scheint sich der Gerichtshof in Seraing eine Hintertür offenhalten zu wollen. Er deutet an, dass eine nachgelagerte Inzidentkontrolle mitunter nicht hinreichend wirksam sein könnte (Rn. 100). Der beigefügte Verweis auf das Ungleichgewicht zwischen den Parteien im organisierten Sport mutet jedoch kryptisch an.
Sicherheit nur bei Schiedsort innerhalb der EU
Aus Sicht der Verbände bleibt jedenfalls festzuhalten: Seraing bedeutet keine Trendwende. Wer mit Sportlern Schiedsverfahren am Schiedsort Lausanne vereinbart, geht Risiken ein. Wenn der Athlet stattdessen ein staatliches Gericht innerhalb der EU anruft, kann die vom Verband erhobene Schiedseinrede zurückgewiesen werden.
Umstritten ist allerdings, ob dies allein wegen des Schweizer Schiedsortes geschehen kann oder nur dann, wenn hierdurch – wie im Fall ISU – ein anderweitiger EU-Rechtsverstoß von der Kontrolle durch mitgliedstaatliche Gerichte abgeschirmt wird. Um Letzteres festzustellen, müsste ein trotz Schiedsvereinbarung angerufenes staatliches Gericht eine vollständige kartellrechtliche Prüfung vornehmen. Als Argument für diese Ansicht lässt sich nun womöglich auf das Seraing-Urteil verweisen. Schließlich zeigt dieses, dass der EuGH Sportschiedsgerichte außerhalb der EU nicht per se als untauglich betrachtet. Sonst hätte er nicht einmal eine nachgelagerte Inzidentkontrolle billigen dürfen.
Für die Sportverbände wäre aber auch die zuletzt beschriebene Lesart kaum beruhigend. Immer noch drohte eine parallele Befassung staatlicher Gerichte. Es bleibt nur ein Ausweg: Sportler und Vereine müssen die Möglichkeit haben, Schiedsverfahren innerhalb der EU durchzuführen. Nur so ist bereits frühzeitig – im Aufhebungsverfahren – die Zuständigkeit eines vorlageberechtigten Gerichts gewährleistet. Auf diese Option weist der Gerichtshof in der Entscheidung Seraing selbst hin.
CAS sollte seine Verfahrensregeln anpassen
In der Praxis hat der europäische Fußballverband UEFA davon bereits Gebrauch gemacht. Er benennt in einem neueren Regelwerk das irische Dublin als optionalen CAS-Schiedsort. Dies kann anderen Verbänden als Vorbild dienen. Und auch der CAS sollte seine Verfahrensregeln anpassen. Diese sehen bislang als einzigen Schiedsort Lausanne vor.
Von den "Hausaufgaben", die aus dem ISU-Urteil folgen, befreit die Entscheidung Seraing die Sportverbände also nicht. Für Erleichterung sorgen dürfte aber zumindest, dass der EuGH den
Schlussanträgen der Generalanwältin in wesentlichen Punkten nicht folgt. Dort war eine Überprüfbarkeit von CAS-Schiedssprüchen anhand des gesamten Unionsrechts befürwortet worden. Friktionen mit dem Völkerrecht in Gestalt des UNÜ wären vorprogrammiert gewesen. Der EuGH weicht dem aus, indem er den engeren unionsrechtlichen ordre public als Prüfungsmaßstab heranzieht. Darunter fasst er neben den Wettbewerbsregeln die Binnenmarktfreiheiten.
Die Vorlagefrage, wie mit ergangenen CAS-Schiedssprüchen umzugehen ist, betraf allerdings von vornherein nur einen Ausschnitt des Problemfeldes. Brisanter bleibt, wann trotz Schiedsabrede staatliche Gerichte angerufen werden können. Insofern gibt der EuGH im aktuellen Urteil allenfalls vage Fingerzeige.
Für die Zukunft der Sportschiedsgerichtsbarkeit ist eine faktische Entscheidung weitaus wichtiger: Besteht die Bereitschaft, für unionsrechtsrelevante Fälle einen Schiedsort in der EU vorzusehen? Ob andere Verbände (und der CAS) dem Beispiel der UEFA folgen, bleibt abzuwarten.


Prof. Dr. Alexander Scheuch ist Direktor des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht. Jara Brandenberg ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin an diesem Lehrstuhl.
EuGH zur Kontrolle des CAS: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57862 (abgerufen am: 09.12.2025 )
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