Wieder einmal geht es um "Metall auf Metall" vor dem EuGH. Das Gericht konkretisiert nun die Pastiche-Schranke im Urheberrecht. Damit könnte der Streit um zwei Sekunden von Kraftwerk zugunsten von Pelham ausgehen.
Zwei Sekunden Musik – und zwei Jahrzehnte Rechtsstreit: Im Fall zwischen Kraftwerk und dem Musikproduzenten Pelham geht es um die Grenze künstlerischer Aneignung. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung zur Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" verkündet (Urt. v. 14.04.2026, Az. C-590/23 Pelham/Begriff "Pastiche"). Diese ermöglicht es, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der EuGH fordert dafür aber drei Voraussetzungen.
Darum geht es in dem Streit: Pelham nutzte 1997 ein Sample aus dem Stück "Metall auf Metall" von Kraftwerk für den Song "Nur mir" von Sabrina Setlur – verlangsamt und als Loop wiederholt, und ohne Zustimmung der Rechteinhaber.
Der Rechtsstreit deswegen dauert seit über 20 Jahren an. Nun ist – auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) – noch die Frage zu klären, ob das Sampling in diesem Fall ausnahmsweise zulässig ist. Denn seit dem Juni 2021 gibt es auf Grundlage der Richtlinie 2001/29/EG als Ausnahme vom Urheberrecht (konkret eine Schrankenbestimmung) die Möglichkeit der zulässigen Nutzung zum Zweck von "Pastiches". Danach kann die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches eines veröffentlichten Werks erlaubt sein.
Kreativer oder künstlerischer Dialog mit dem Werk
Der EuGH stellte dazu fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an mindestens ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen, und mit dem referenzierten Werk erkennbar einen künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung, so der EuGH.
Für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches genügt es nach dem EuGH, dass der Charakter als "Pastiche" für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es sei daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.
Auch das Sampling kann unter diesen Voraussetzungen als Pastiche einzuordnen sein.
Mehr Rechtssicherheit oder neue Grauzonen?
Der EuGH knüpft mit diesen Ausführungen an seine Rechtsprechung zur Parodie an (Urt. v. 03.09.2014, Az. C-201/13). In dem Fall hatte das Gericht entschieden, wann Urheber eine Parodie ihres Werkes dulden müssen.
Das Urteil des EuGH schafft zumindest etwas mehr Rechtssicherheit in einem bislang stark umstrittenen Bereich künstlerischer Übernahmen. Mit drei klar benannten Leitkriterien, nämlich (1) der Erinnerung an mindestens ein vorbestehendes Werk trotz (2) wahrnehmbarer Unterschiede und (3) einem künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem referenzierten Werk, gewinnt der Pastiche-Begriff an Kontur. Zugleich steht fest, dass es sich gerade nicht um eine dem US-amerikanischen Fair Use vergleichbare, flexible Auffangregelung handelt.
Andererseits lässt das Urteil die konkrete Ausgestaltung des "künstlerischen oder kreativen Dialogs" als zentrales Tatbestandsmerkmal – möglicherweise sogar bewusst – offen. Zwar wird klargestellt, dass der Bezugsgegenstand – anders als nach der Gesetzesbegründung zur deutschen Richtlinienumsetzung – allein das vorbestehende Werk und kein sonstiger sein kann. Indes bleiben die qualitativen Anforderungen an die kommunikative Beziehung zum Original unklar.
Grundsätzlich liegt jeder erkennbaren Werkreferenz mindestens ein kommunikativer Selektionsprozess zugrunde. Deshalb ist fraglich, ob das Kriterium praktisch immer erfüllt ist oder eine über die Selektion qualitativ hinausgehende kommunikative Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk erkennbar sein muss. Weitere Unsicherheiten folgen daraus, dass der EuGH beispielhaft offene Stilnachahmungen nennt, obgleich diese für sich genommen keine urheberrechtliche Relevanz haben.
Die Implementierung eines derart unbestimmten, richterrechtlichen Tatbestandsmerkmals birgt das Risiko einer Rechtsanwendungszersplitterung. Das würde gerade dem Harmonisierungszweck zuwiderlaufen. Andererseits ermöglicht eine tatbestandliche Öffnung des Pastiche-Begriffs eine flexible Handhabung im Einzelfall. Das erlaubt den Gerichten, die widerstreitenden Grundrechtspositionen und Allgemeininteressen bestmöglich zur Geltung zu bringen. Dadurch kann auch der durch Art. 13 EU-Grundrechtecharta (GRCh) geschützten Eigenrationalität des künstlerischen Diskurses gebührend Rechnung getragen werden.
Wie verständig muss der Dritte sein?
Überraschend ist, dass der EuGH diese kunstsensible Auslegung bei der Bestimmung des Maßstabs nicht ausdrücklich fortsetzt. Der BGH stellt in seiner Vorlagefrage auf einen verständigen Dritten ab, dem das vorbestehende Werk nicht nur bekannt ist, sondern der auch das für die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt. Der EuGH greift diese Formulierung nicht explizit auf. Ob der EuGH damit einem vorausgesetzten Kunstverständnis eine Absage erteilen wollte, ist unklar.
Es bleibt also vieles offen, auch wenn der EuGH wichtige Maßstäbe gesetzt und zentrale Kriterien benannt hat.
Das Sampling von "Metall auf Metall" dürfte danach wahrscheinlich dem Pastiche-Begriff unterfallen. So betonte der BGH bereits in seiner Vorlage, dass in dem Stück "Nur mir" nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz eine künstlerische Auseinandersetzung mit der gesampelten Tonsequenz erfolgt sei. Die Tonsequenz ist in ein anderes Musik-Genre überführt worden, bleibt aber trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Referenz auf das Original erkennbar.
Pastiche-Rechtsprechung auch relevant für bildende Kunst
Die Implikationen der Entscheidung reichen weit über den Einzelfall des Samplings hinaus. Denn was der EuGH zum Pastiche-Begriff entscheidet, betrifft künstlerische Übernahmen insgesamt – von der Malerei über Fotografie bis hin zu digitaler Kunst. Erste Auseinandersetzungen mit § 51a UrhG zeigen, wie groß die praktische Unsicherheit bisher war: So befasste sich das LG Berlin (Urt. v. 02.11.2021, Az. 15 O 551/19) bereits 2021 mit der Integration einer fremden digitalen Grafik in ein Ölgemälde, während das LG München I (Urt. v. 20.6.2022, Az. 42 S 231/21) über die Nutzung einer Fotografie im politischen Kontext zu entscheiden hatte.
Die Auslegung der Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG wird künftig maßgeblich dafür sein, wie frei Kunst auf bestehende Werke zurückgreifen darf. Darunter ist ebenfalls zu klären, inwieweit Übernahmen erlaubt sind, wenn nicht der Aussagegehalt im Vordergrund steht, sondern die künstlerische Technik oder Strategie selbst die kreative Auseinandersetzung prägt.
Zunächst wird sich jedoch der BGH erneut mit dem Ausgangsfall befassen müssen. Zu hoffen bleibt, dass er die noch offenen Fragen aufgreift und weiter präzisiert – und so zu größerer Rechtssicherheit für übernehmende künstlerische Praktiken beiträgt. Schließlich ist die kommunikative Funktion der Kunst für eine lebendige, demokratische Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Und genau das soll die Pastiche-Schranke ermöglichen.
Bis zum BVerfG und zwei Mal EuGH
Dieses Verfahren könnte dann jedenfalls zu einem Ende kommen. Begonnen hatte es mit Erfolgen von Kraftwerk vor den Hamburger Gerichten bis zum Oberlandesgericht (Urt. v. 28.04.2022, Az. 5 U 48/05), dann beschäftigte der Streit mehrfach den BGH (u.a. Urt. v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 31.05.2016, Az. 1 BvR 1585/13), das insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit rügte, und den EuGH (Urt. v. 29.07.2019, Az. C-476/17).
Im Jahr 2023 legte der BGH dem EuGH den Fall erneut vor (Beschl. v. 14.09.2023, Az. I ZR 74/22) – auf diese Vorlage erging nun die aktuelle EuGH-Entscheidung. Nun ist es Sache des BGH, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH zu entscheiden.
Die Autorin Dipl. Jur. Greta Sparzynski, LL.B. ist Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Center for Transnational IP, Media and Technology Law and Policy an der Bucerius Law School, Hamburg, und promoviert zur Pastiche-Schranke.

Der Autor Dipl. Jur. Tarmio Frei, LL.B. ist Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Juniorprofessur für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht sowie Recht und Digitalisierung (Prof. Dr. Linda Kuschel, LL.M. [Harvard]) an der Bucerius Law School, Hamburg, und promoviert zur Regulierung von AI Companions.
EuGH-Urteil zu "Metall auf Metall" von Kraftwerk: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59724 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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