EuGH zum Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens: Zuständig bleibt zuständig

von Dr. Thomas Utzerath

23.11.2012

Von Belgien über Island nach Deutschland und wieder zurück auf die Insel – das soll Rechtssuchenden in der EU erspart bleiben. Erklärt das Gericht eines EU-Mitgliedstaates, wer zuständig ist, ist das über nationale Grenzen hinweg bindend, entschied der EuGH und sorgt damit für Klarheit, meint Thomas Utzerath; denn in Deutschland sei umstritten gewesen, ob ausländische Entscheidungen zur Zulässigkeit anzuerkennen sind.

In der Sache geht es eigentlich um eine ganz normale Schadensersatzklage. Als schwierig hat sich aber die Frage erwiesen, welches Gericht über die Ansprüche zu entscheiden hat. Ein belgisches Gericht erklärte sich für unzuständig und begründete dies damit, dass die Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung die isländischen Gerichte als zuständig auserkoren hatten.

Die Kläger zogen anschließend jedoch nicht in Island, sondern in Deutschland vor das Landgericht (LG) Bremen und brachten die dortigen Richter in eine Zwickmühle. Was sollten sie mit der Urteilsbegründung des belgischen Gerichts machen, die doch auf die Zuständigkeit der isländischen Gerichte verwies? Sich daran halten oder doch einfach selbst entscheiden? Immerhin hatte das belgische Gericht im Tenor lediglich seine eigene Unzuständigkeit erklärt. Dass das Gericht die Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam hielt, ergab sich "nur" aus der Urteilsbegründung.

EuGH: Es kann nicht auf die Bezeichnung einer Entscheidung ankommen

Die Bremer Richter wandten sich hilfesuchend an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und fragten nach der Auslegung des Begriffs "Entscheidung" in Art. 32 und 33 der Brüssel-I-Verordnung. Insbesondere wollten sie wissen, ob auch Urteile zu bloßen Zulässigkeitsfragen wie der fehlenden internationalen Zuständigkeit (Prozessurteile) aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung hiervon erfasst sind und, wenn ja, ob über den Tenor hinaus auch der in der Urteilsbegründung festgestellten Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung Bindungswirkung zukommt.

Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass Urteile aus EU-Mitgliedstaaten auch dann bindend sind, soweit sie nur Zulässigkeitsfragen und damit etwa auch die internationale Zuständigkeit betreffen. Zur Begründung verwiesen sie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Entscheidungen der mitgliedstaatlichen Gerichte (Urt. v. 15.11.2012, Az. C 456/11).

Es könne nicht darauf ankommen, wie ein Nationalstaat seine Entscheidungen bezeichne. Der Begriff der Entscheidung im Sinne der Art. 32 und 33 der Brüssel-I-Verordnung dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden.

Auch die Urteilsgründe sind bindend

Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass nicht nur dem Tenor, sondern auch der Urteilsbegründung Bindungswirkung für die Gerichte anderer Mitgliedstaaten zukommt. Das heißt, nationale Gerichte können ihre internationale Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sei, wenn letzteres seine internationale Zuständigkeit bereits rechtskräftig wegen einer von ihm als wirksam erkannten Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat.

Das folgte bereits ohne das aktuelle EuGH-Urteil aus Art. 35 Abs. 3 der Brüssel-I-Verordnung. Denn danach darf die Entscheidung eines Gerichts über seine Zuständigkeit nicht von einem anderen mitgliedstaatlichen Gericht nachgeprüft werden. Genau das würde aber der Sache nach geschehen, wenn das als zweites angerufene Gericht die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung erneut prüfen und im Gegensatz zu dem Gericht, das als erstes mit der Sache befasst war, verneinen würde. Art. 35 Abs. 3 ist im Grunde eine Vorschrift wie sie das deutsche Recht mit § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für die örtliche oder sachliche Zuständigkeit auch kennt, um zu vermeiden, dass zwei Gerichte eine Klage untereinander endlos immer wieder an den anderen abschieben und der Kläger nie zu seinem Recht kommt.  

Das LG Bremen kann daher nun auch seine eigene internationale Zuständigkeit nicht bejahen; denn dafür müsste es die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der isländischen Gerichte nachprüfen und im Gegensatz zu der rechtskräftigen belgischen Entscheidung verneinen. Damit aber würden die Bremer Richter wenig Vertrauen gegenüber den belgischen Kollegen zeigen und Art. 36 der Brüssel-I-Verordnung sowie das aktuelle Urteil aus Luxemburg missachten.

Der Autor Dr. Thomas Utzerath ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Oppenhoff & Partner.

Zitiervorschlag

Dr. Thomas Utzerath, EuGH zum Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens: Zuständig bleibt zuständig . In: Legal Tribune Online, 23.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7623/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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