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EuGH entscheidet zur Kennzeichnung von Lebensmitteln: Einmal bitte das vegane Schnitzel in Bio-Qua­lität!

Gastbeitrag von Annalena Kempter

04.11.2024

Veganes Wiener Schnitzel

Ein Schnitzel ist ein Schnitzel – egal, ob unter der Panade Soja oder Fleisch steckt. Foto: Dina - Adobe Stock

Darf ein veganes Schnitzel überhaupt so heißen? Und dürfen Bio-Produkte aus dem Ausland das EU-Bio-Logo tragen? Der EuGH hat sich gleich zwei Mal mit der gesunden und pflanzenbasierten Ernährung beschäftigt, berichtet Annalena Kempter. 

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Innerhalb der EU gibt es zahlreiche Verordnungen, die den Verbraucher vor Irreführung schützen und zugleich für einen fairen Wettbewerb sorgen sollen. Wer im Supermarkt steht und den aus Costa Rica importierten Kaffee in Bio-Qualität kaufen möchte, wird jedoch selten hinterfragen, ob hinter dem Bio-Logo auf der Verpackung auch tatsächlich ein Produkt in Bio-Qualität steht.  Auch das vegane Schnitzel, gefertigt aus pflanzlichen Eiweißen, wird ganz selbstverständlich in den Einkaufskorb gepackt. 

“Wurst”, “Steak” oder “Schnitzel” geht auch vegan 

Moment - veganes Schnitzel? Das klingt nach einem Widerspruch in sich, mit dem sich sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigen musste (Urteil v. 4.10.2024, Rs. C-438/23 – Protéines France u.a). Frankreich hatte nämlich verboten, dass pflanzenbasierte Erzeugnisse die Bezeichnungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs tragen dürfen. Das vegane Schnitzel oder die vegane Wurst durfte dort also nicht angeboten werden. Der EuGH hat dieses Verbot jedoch kassiert. 

Das französische Verbot galt unabhängig davon, ob auf der Verpackung darauf hingewiesen wurde, dass es sich um pflanzliche Produkte handelt oder nicht. Hiergegen hat sich unter anderem das für seine veganen Burger-Patties bekannte Unternehmen Beyond Meat gewehrt und auf Nichtigerklärung beim französischen Staatsrat geklagt. Da dieser ebenfalls Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 (EU) hatte, schaltete der Staatsrat den EuGH ein. Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Mitgliedstaat es nicht allgemein verbieten kann, für Fleischprodukte übliche Begriffe für pflanzenbasierte Produkte zu verwenden, wenn er keine "rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung" eingeführt hat.

Wer darf das EU-Bio-Logo tragen?

In einem weiteren Fall musste sich der EuGH mit Getränken beschäftigen. Beteiligt war hier das deutsche Unternehmen Herbaria Kräuterparadies GmbH, zu dessen Produktpallette unter anderem die Getränkemischung “Blutquick”, bestehend aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die bislang das nachfolgend abgebildete EU-Bio-Logo auf ihrer Verpackung trugen, zählt. 

Das EU-Bio-Logo. Adobe Stock - Golekcuanbuos

Von den deutschen Behörden wurde angeordnet, dass dieses entfernt werden müsse, da es nicht den Vorgaben der Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen beziehungsweise biologischen Erzeugnissen entspreche. Dies vor allem, weil den Getränken von Herbaria auch pflanzliche Vitamine und Eisenglucoant zugesetzt werden, deren Verwendung nach Ansicht der Behörde allerdings gesetzlich vorgeschrieben sein müsse, was hier nicht der Fall war. 

Hiergegen hat sich Herbaria zunächst erfolgslos vor dem Verwaltungsgericht (VG) München und anschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gewehrt, da aus Sicht von Herbaria eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren aus den USA eingeführten Erzeugnis vorliege. Weil die USA als Drittland gelten, dessen Bio-Produktions- und Kontrollvorschriften als mit denen der EU gleichwertig anerkannt sind, dürfen US-Bio-Produkte gemäß Art. 45 Abs. 1 der EU-Öko-Verordnung auch in der EU als “biologisch erzeugt” geführt werden - und zwar selbst dann, wenn es die Kriterien der EU-Öko-Verordnung nicht erfüllt. Die deutschen Behörden schlossen daraus, dass die Anbringung des EU-Bio-Logos bei nach US-Vorschriften produzierten Bio-Produkten ohne Weiteres zulässig sei. Das BVerwG hat die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. 

Der EuGH teilte weitestgehend die Ansicht von Herbaria und nahm eine wettbewerbswidrige Benachteiligung an. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel das Unionslogo für ökologische/biologische Produktion nur dann tragen darf, wenn es vollständig den Produktionsvorgaben des Unionsrechts an eine Zertifizierung mit dem EU-Bio-Logo entspricht (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, Rechtssache C-240/23). Das Gericht begründet die Entscheidung vor allem damit, dass andernfalls ein fairer Wettbewerb für den Binnenmarkt beeinträchtigt werde und zudem die Gefahr von Unklarheit und Irreführung für die Verbraucher bestehe.

Keine Gefahr der Irreführung durch ausländische Bio-Logos,…

Auf den ersten Blick mögen diese beiden Entscheidungen klar wirken – doch der EuGH hat jeweils gewisse Einschränkungen vorgenommen. Die Entscheidung zum Bio-Logo bezieht sich nämlich nur auf das hier maßgebliche EU-Bio-Logo der Verordnung (EU) 2018/858. Besitzt ein Drittland eine eigene Zertifizierung für ökologische/biologische Produktion, so darf diese auch im Gebiet der EU weiterhin auf der Verpackung stehen. Das Gericht begründet diese Einschränkung damit, dass ein solches Logo nicht geeignet sei, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffenden eingeführten Erzeugnisse sämtlichen Produktions- und Kontrollvorschriften der Union entsprechen. Ob diese Annahme des EuGHs in der Realität zutrifft, kann aus guten Gründen angezweifelt werden. Dies mag allerdings zumindest beim nächsten Einkauf dazu führen, sich die verschiedenen Gütesiegel einmal genauer anzusehen.

… aber bei pflanzlichen Fleischersatzprodukten weiterhin denkbar 

Hinsichtlich der Bezeichnung von pflanzenbasierten Erzeugnissen hat der EuGH sein Urteil dahingehend eingeschränkt, dass es den nationalen Behörden weiterhin möglich sein soll, gegen die betreffenden Lebensmittelunternehmer vorzugehen, wenn konkrete Umstände des Verkaufs oder der Werbung als irreführend angesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine hinreichend konkrete Verbrauchertäuschung nachweisbar ist. Aus dem Urteil ergibt sich außerdem, dass Frankreich oder andere Mitgliedstaaten aufgrund fehlender Harmonisierung auf EU-Ebene nicht daran gehindert sind, entsprechende gesetzliche Bezeichnungen für vegane und vegetarische Fleischersatzerzeugnisse in Zukunft vorzuschreiben, die Mitgliedstaaten haben diesbezüglich eine eigenständige Regelungsbefugnis gemäß Art. 38 LMIV.  Ob diese Entscheidung also tatsächlich so grundsätzlich ist, wie sie auf den ersten Blick erscheint, bleibt abzuwarten.  Deutschland zum Beispiel hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und die “Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs” erlassen, in denen sich genaue Regelungen zur Bezeichnung der entsprechenden Lebensmittel finden. Diese decken sich weitestgehend mit den im EuGH Urteil aufgestellten Anforderungen.  

Fest steht, dass die Fleischersatzprodukte, wie auch als Nussmilch bezeichnete Milchersatzprodukte, wohl noch lange Zeit Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen bleiben werden.

Annalena Kempter ist Senior Associate bei GvW Graf von Westphalen, Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB in München. Dort ist sie Mitglied der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz und berät schwerpunktmäßig im Wettbewerbs-, Design- und Markenrecht.

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EuGH entscheidet zur Kennzeichnung von Lebensmitteln: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55751 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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