Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin: Kün­di­gung wegen Kir­chen­au­s­tritts kann dis­kri­mi­nieren

von Tanja Podolski

10.07.2025

Die Caritas kündigte einer Mitarbeiterin, weil die aus der Kirche ausgetreten war. Das sei in diesem Fall Diskriminierung, so die Generalanwältin am EuGH. Auch essenzielles kirchliches Handeln müsse gerichtlich überprüfbar sein.

Die Caritas darf einer Frau nicht kündigen, nur weil sie aus der Kirche ausgetreten ist – so sieht es zumindest die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina. Aus ihrer Sicht liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung vor, weil so eine Kündigung nur Mitarbeiter:innen treffe, die zuvor katholische Kirchenmitglieder gewesen sind (Anträge v. 10.07.2025, Az. C-258/24). Den formellen Austrittsakt bei der Behörde wertet Medina dabei nicht zwangsläufig als feindlichen, öffentlich wahrnehmbaren Akt gegenüber der Kirche, der eine Kündigung womöglich doch rechtfertigen könnte.

Die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG (RiLi) erlaubt zwar grundsätzlich eine Ungleichbehandlung von Kirchen- und Nicht-Kirchenmitgliedern bei beruflichen Tätigkeiten in Kirchen und religiösen Organisationen, Art. 4 Abs. 2 RiLi. In diesem Fall liegt es laut Medina aber anders, denn die gegen ihre Kündigung klagende Sozialpädagogin war in der Schwangerenberatung bei der Caritas beschäftigt, wo auch evangelische Frauen arbeiteten. Wenn also die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine berufliche Voraussetzung ist, könne wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche auch nicht gekündigt werden. Dies gelte jedenfalls so lange, wie die Beschäftigte nicht öffentlich wahrnehmbar in einer Weise handelt, die dem Ethos der Kirche zuwiderläuft. 

Ein solches feindliches Verhalten gegenüber der Kirche sah die Generalanwältin in dem nur gegenüber der Behörde erklärten Kirchenaustritt nicht: Der Austritt lasse für sich genommen noch nicht die Annahme zu, dass ein:e Arbeitnehmer:in nicht beabsichtigt, weiterhin die Grundprinzipien und Werte der betreffenden Kirche zu befolgen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Person automatisch aufhören wird, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geltenden Pflichten zu erfüllen, so die Generalanwältin. 

Die Sozialpädagogin hatte in ihren arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch im Vorlageverfahren an den EuGH betont, dass der Grund für ihren Austritt keine Frage des Glaubens oder ihres Bekenntnisses zu christlichen Werten gewesen sei. Vielmehr sei der Grund, dass in ihrer Diözese, dem Bistum Limburg, ein besonderes Kirchgeld erhoben wird. Das zahlen Katholik:innen, die mit einer konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Person verheiratet sind und eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Hier hätte das Ehepaar das Geld zahlen müssen, obwohl der Mann wegen der Missbrauchsfälle und des überzogenen Luxus des früheren Bischofs von Limburg selbst bereits aus der Kirche ausgetreten war. Die christlichen Werte lebt die Frau nach eigenen Angaben nach dem Austritt weiter. 

Generalanwältin: So weit reicht die kirchliche Autonomie nicht

Für die Caritas hatte ihr Vertreter Prof. Dr. Gregor Thüsing in der mündlichen Verhandlung noch betont, dass es um ureigenste Fragen des katholischen Selbstverständnisses gehe. Der Kirchenaustritt gehört nach kanonischem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Er wird in der katholischen Kirche als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gegenüber den Arbeitgebenden erachtet und kann nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse eine Kündigung nach sich ziehen. Derartige Fälle könnten nur die Kirchen selbst bewerten, argumentierte Thüsing.

Doch so weit dürfe die Autonomie der Kirchen nicht reichen, meint Generalanwältin Medina. Wäre die Kündigung in solchen Fällen nämlich erlaubt, wäre dies auch das Anerkenntnis, dass die Einhaltung der Kriterien aus der Gleichbehandlungs-RiLi nicht mehr gerichtlich kontrolliert werden könnte – die Autonomie der Kirche entziehe sich dann der gerichtlichen Kontrolle. Eine derartige Auslegung liefe der Religionsfreiheit des Einzelnen zuwider, die in Art. 10 Abs. 1. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich gewährleistet werde und der in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Religionsfreiheit entspreche.

Kirchenanwalt: Selbstbestimmungsrecht der Kirche hat Verfassungsrang

Für Thüsing kommen "die Anträge der Generalanwältin nicht unerwartet und es bleibt abzuwarten, was der Gerichtshof daraus macht", teilte er auf LTO-Anfrage mit. "Nach den Schlussanträgen kann der Austritt ein Kündigungsgrund sein, aber er kann es nicht immer sein. Wenn entscheidend sein soll, ob der betreffende Arbeitnehmer trotz Austritt beabsichtigt, weiterhin die Grundprinzipien und Werte der betreffenden Kirche zu befolgen, dann wird sich die Frage stellen: Aus welcher Perspektive ist das zu beurteilen? Welche Anzeichen braucht es? Das festzustellen, wäre auf jeden Fall Aufgabe des nationalen Gerichts." 

Aus seiner Sicht erscheinen die Anträge "unwuchtig", das kirchliche Selbstbestimmungsrecht genieße in Deutschland Verfassungsrang. "Wie schwer ein Loyalitätsverstoß wiegt – der Kirchenaustritt ist das ohne Frage – kann und darf nur die Kirche selbst bestimmen. Wie wollte das auch ein weltliches Gericht tun?"

Die Beklagtenvertreterin, Kati Windisch von tw Rechtsanwälte aus Frankfurt, hatte schon in der mündlichen Verhandlung betont: "Wir leben in einem säkularen Staat, das klarzumachen, wird unseren Verfassungsstaat nicht zum Wanken bringen." Auf die kurzfristige LTO-Anfrage für Stellungnahme zu den Schlussanträgen konnte die Anwältin noch nicht reagieren.

EuGH fordert gerichtliche Überprüfbarkeit

Nach den vor Jahrzehnten vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen gilt als Maßgabe für kirchliche Arbeitsverträge das kirchliche Selbstverständnis, solange Regelungen nicht zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertungen im Widerspruch stehen. Den staatlichen Gerichten bleibt demnach nur die Plausibilitätskontrolle. 

Dieser Wertung des BVerfG hatte sich der EuGH und in der Folge auch das BAG allerdings schon im Chefarzt-Fall (BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12, dem wegen einer Wiederheirat gekündigt worden war, nicht angeschlossen (EuGH, IR, Urt. v. 11.09.2018, Az. C‑68/17). Der EuGH hatte mit dem Chefarzt-Fall und mit der Rechtssache Egenberger – die Frau, die mangels Kirchenzugehörigkeit gar nicht erst bei der Diakonie eingestellt worden war – die Autonomie der Kirchen und kirchlichen Organisationen beschränkt: Ihr Handeln muss demnach gerichtlich überprüfbar sein, zumindest hinsichtlich der drei Kriterien "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt". 

Der Fall Egenberger ist noch am Bundesverfassungsgericht anhängig. 

Den Fall der Sozialpädagogin hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH vorgelegt. Die klagende Frau ist Mutter von fünf Kindern und hatte jahrelang in der Schwangerschaftsberatung der Caritas gearbeitet, wo auch einige evangelische Kolleg:innen tätig waren. Als sie in der Elternzeit austrat, folgte die Kündigung. Die Frau war mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 10.06.2020, Az. 2 Ca 288/19) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2022, Az. 8 Sa 1092/20) erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den Fall dem EuGH vorgelegt (BAG, Az. 2 AZR 196/22).

In den meisten Fällen schließt sich der EuGH den Wertungen der Generalanwält:innen an – er muss es aber nicht. Die Wertung von Generalanwältin und EuGH sind dann noch keine Entscheidungen in den Fällen - sondern Wertungen nach Auslegung des relevanten Europarechts. Die Entscheidungen treffen in der Folge die nationalen Gerichte.

Zitiervorschlag

Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57635 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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