Eine Sozialpädagogin trat aus der Kirche aus – die Caritas kündigte. Schon bei der mündlichen Verhandlung zeigte sich die Bedeutung des Falles. Nun wird die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorlegen.
Darf eine katholische Schwangerschaftsberatung einer Sozialpädagogin kündigen, weil diese aus der Kirche ausgetreten ist? Für Katholiken ist so ein Schritt die Abwendung von der Kirche, die Kündigung die zwangsläufige Folge. Die Beraterin sah in der Kündigung eine Diskriminierung, weil ihre Kolleg:innen ohne katholische Kirchenmitgliedschaft so eine Behandlung nicht fürchten müssen. Am Donnerstag wird die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina zu dieser Frage ihre Schlussanträge vorlegen (Az. C-258/24).
Die Fragen betreffen mal wieder Grundsätze des kirchlichen Arbeitsrechts: Welches Selbstverständnis obliegt allein den Kirchen, ab wann und wie weitgehend dürfen weltliche Gerichte mitreden? Welche Rolle spielt die Art der Tätigkeit und welche Bedeutung hat es, dass der Kirchenaustritt bei einer Behörde erfolgt und nicht bloß im Geheimen?
Schon oft haben sich Gerichte mit ähnlichen Fragen beschäftigt– aber noch nicht mit diesen. In der mündlichen Verhandlung im März hatte die Kommission auf die Wegmarken durch frühere Entscheidungen zur Religionsfreiheit hingewiesen, die auch für diesen Fall relevant sein könnten: Auf den Fall Egenberger, bei dem eine Bewerberin mangels Kirchenzugehörigkeit nicht bei der Diakonie eingestellt wurde (BAG, Urt. v. 25.10.2018, Az. 8 AZR 501/14) ¬ das Verfahren liegt noch immer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Den Fall des Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus, der wegen Wiederheirat die Kündigung bekam (BAG, Urt. v. 20.2.2019, Az. 2 AZR 746/14). Den Fall "Consistoire israelit" zur Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen (EuGH, Urt. v. 12. 11. 2019, Az. C-363/18) und Wabe – den Streit um das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz (EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Az. C-804/18). Ein Fall wurde nicht erwähnt – der einer Hebamme, der ebenfalls wegen Kirchenaustritts von einem Krankenhaus im Caritas-Verband gekündigt worden war. In dem Verfahren hatten sich die Parteien vor einem Urteil durch den EuGH verglichen.
Die Essenz der Entscheidungen: Kirchen müssen sich die Überprüfung ihrer Entscheidungen durch nationale Gerichte mindestens in Hinblick auf die drei Kriterien "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" gefallen lassen. Aber gilt das auch beim Kirchenaustritt?
Austritt wegen des besonderen Kirchgeldes
In dem aktuellen Fall hatte die klagende Frau einige Jahre bei der Caritas in der Schwangerschaftsberatung gearbeitet. Sie war Angehörige des Bistums Limburg, das durch Missbrauchsfälle und den überzogenen Luxus des früheren Bischofs bekannt ist – aus diesen Gründen war ihr Ehemann bereits aus der Kirche ausgetreten. Kurz nachdem die Mutter von fünf Kindern in Elternzeit ging, trat auch sie aus. Grund dafür war das in ihrer Diözese erhobene, besondere Kirchgeld. Das zahlen Katholik:innen, die mit einem konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Ehepartner verheiratet sind und eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten.
Die christlichen Werte lebt die Frau nach eigenen Angaben nach dem Austritt weiter. Die Beratung sei konfessionsneutral, sie selbst berate größtenteils muslimische Frauen und habe ausdrücklich keinen Missionsauftrag. Es geht dabei nicht um Konfliktberatung für Abtreibungen– diese macht die Caritas nicht. Sondern um Fragen zu finanziellen Hilfen, zu Mutterschutz, Elternzeit oder Kindergeld.
Die Beratungsstelle verlangt von ihren Mitarbeiter:innen zwar nicht, dass sie der katholischen Kirche oder einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören – tatsächlich arbeiten dort auch evangelische Frauen als Beraterinnen. Ist ein:e Mitarbeiter:in aber katholisch, so gilt dieser Austritt als schwerwiegender Loyalitätsverstoß, es folgt die Kündigung. Tritt ein:e Mitarbeiter:in aus einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft aus, bleibt dies folgenlos.
Die Frau hätte wieder in die Kirche eintreten können, um eine Kündigung zu vermeiden – doch das wollte sie nicht. Sie will die Weiterbeschäftigung ohne Kirchenzugehörigkeit. Doch sie erhielt die fristlose bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung.
In zwei Instanzen mit der Klage erfolgreich
Die Sozialpädagogin klagte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 10.06.2020, Az. 2 Ca 288/19) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2022, Az. 8 Sa 1092/20). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH vor (BAG, Az. 2 AZR 196/22).
Es möchte wissen, ob dieses Vorgehen mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG (RiLi) Insbesondere in Hinblick auf die (negative) Religionsfreiheit (Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (EU-GR-Charta)) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 21 Abs. 1 EU-GR-Charta vereinbar sein kann, wenn eine Person sich nicht öffentlich kirchenfeindlich betätige. Im Falle der Vereinbarkeit dieser Haltung der Kirche mit Unionsrecht will das BAG zudem wissen, wann eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann.
Schon in der dieser Formulierung der Frage zeigt das BAG zwei Grundannahmen: Es geht in diesem Fall offenbar von einer für eine Diskriminierung erforderlichen Ungleichbehandlung zwischen der Katholikin und den Nicht-Katholiken aus – eine Annahme, die nicht selbstverständlich ist, wie sich noch zeigen wird.
Zum zweiten wertet das BAG den Kirchenaustritt, der gegenüber einer Behörde erklärt wird, nicht als feindlichen öffentlichen wahrnehmbaren Akt gegenüber der Kirche. Auch dies wertet die Kirche anders.
Der EuGH wird den Fall mit 15 Richter:innen in der Großen Kammer entscheiden das macht das Gericht nur bei komplexen oder bedeutenden Streitfragen. Doch vorher ist die Generalanwältin dran.
Vergleichbarkeit von Katholiken und Nicht-Katholiken
In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH im März trat Professor Dr. Gregor Thüsing, seit vielen Jahren regelmäßiger rechtlicher Vertreter und Berater der Kirchen und ihren Einrichtungen, gegen Kati Windisch von tw Rechtsanwälte aus Frankfurt für die Klägerin an.
Für Thüsing liegt in diesem Fall schon keine Diskriminierung vor, hatte er vorgetragen: "Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung, denn es fehlt die Vergleichbarkeit von Katholiken mit nicht-Katholiken", sagte er. Der Kirchenaustritt als Form der Distanzierung sei nur dem Katholiken möglich, es sei etwas anderes aus der Kirche auszutreten, als nicht katholisch zu sein. "Jeder, der Mitglied der Kirche ist, darf nicht austreten. Das ist Gleichbehandlung, das ist keine Ungleichbehandlung", vertrat Thüsing.
Zur Frage der Rechtfertigung einer Diskriminierung kommt er mit dieser Argumentation nicht.
Hilfsweise: Das Ethos als Handlungsgebote für die Gläubigen
Wer dennoch eine Rechtfertigung suche, legte er dennoch vorsichtshalber dar, fände sie im Ethos der Kirchen. "Die RiLi gibt den Kirchen das Recht zu verlangen, dass sich die Mitarbeitenden loyal und aufrichtig im Sinne der Organisation verhalten", so Thüsing in der mündlichen Verhandlung. Was jedoch Ethos ist, sei weder in der RiLi noch sonst wo definiert. "Nach der vorherrschenden Meinung versteht das Ethos die Lehre und Verkündigung der Kirche, soweit daraus Gebote für das Handeln des Gläubigen abgeleitet wird", erläuterte Thüsing – und Kirche beziehe die Institution in diesen Begriff ein.
Nach dem katholischen Verständnis könne daher nicht zwischen einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos und einem loyalen und aufrichtigem Verhalten gegenüber der Kirche und Organisation unterschieden werden, so Thüsing. "Daher können die Kirchen nach Art. 4 Abs. 2 der RiLi verlangen, dass sich der Mitarbeiter insgesamt, und nicht nur in der Tätigkeit, loyal im Sinne des Ethos verhalten. Das eine ist vom anderen nicht zu trennen", so der Professor. Nur in besonderen Fällen sei die Vermutung widerlegbar, dass etwa eine Beratung auch weiterhin auf der Grundlage des christlichen Ethos erfolgen könne.
Hinweis auf möglichen Konflikt mit Verfassungsrecht
Auch der Austritt müsse aus Sicht der Kirchen bewertet werden. Der sei nicht die bloße innerliche Abwendung, sondern eine formale Erklärung gegenüber staatlichen Stellen. Damit verbleibe sie nicht privat, sondern sei ein "dokumentierter Schritt nach außen".
Dieser Schritt, das hatte auch das BAG in seiner Vorlage dargestellt, gehört nach kanonischem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Und die Kirche werte dies eben als gleichgewichtigen Verstoß gegen ihr Ethos. "Ein Gericht mag anders denken, darauf kommt es jedoch nicht an. Das Gewicht zu benennen ist allein Aufgabe der Kirche", so Thüsing in Luxemburg.
Der Jurist verwies an dieser Stelle auf die vor Jahrzehnten vom BVerfG aufgestellten Grundsätze, die das Gericht im Chefarzt-Fall (BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12 aufgegriffen hatte und mit dem sich später auch der EuGH befasst hatte (EuGH, IR, Urt. v. 11.09.2018, Az. C‑68/17). Nach dem BVerfG gilt als Maßgabe für kirchliche Arbeitsverträge deren Selbstverständnis, solange Regelungen nicht zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertungen im Widerspruch stehen. Den staatlichen Gerichten bleibt eine Plausibilitätskontrolle.
Diese Wertung sei ernst zu nehmen, betonte Thüsing, "eben weil das deutsche Verfassungsrecht sie ernst nimmt". Und weiter: "Ich möchte klar sagen: Hier droht ein vielleicht unauflösbarer Konflikt zwischen Europarecht und Verfassungsrecht, den das Gericht durch kluge Rechtsprechung vermeiden kann".
Differenzen in den Wertungen gab es bereits zwischen EuGH und BAG auf der einen und dem (BVerfG) auf der anderen Seite, als der EuGH den Chefarzt-Fall auf die Vorlage des BAG anders entschied als zuvor das BVerfG.
Kirchen übernehmen staatliche Aufgaben
Die Anwältin der nun klagenden Sozialarbeiterin trug erheblich weltlicher vor. Ihr ging es darum, "Klarheit und Rechtssicherheit für die sehr große Anzahl an Mitarbeitenden zu schaffen". Der vom BVerfG geprägte Begriff "Selbstverständnis" habe Einzug gehalten ins AGG – Art. 9 Abs. 2 AGG – eine inhaltliche Dimension oder gar eine Gleichsetzung mit dem Begriff des Ethos bedeute das aber nicht, die inhaltliche Bedeutung habe der Begriff erst durch die Rechtsprechung des BVerfG bekommen. Zudem sei es kaum überprüfbar, wenn die Kirchen den Begriff nach ihrem Bedarf anpassen könnten. "Für die Kirchen ist das vorteilhaft", so Windisch, für die Beschäftigten bringe es Unsicherheiten, was zur Verhinderung von Kirchenaustritten führe.
Windisch legte den Fokus auf die Bedeutung der Kirchen als Arbeitgeber im Gesundheits- und Sozialsektor, in dem sie staatliche Pflichtaufgaben übernehmen, die auch weitestgehend staatlich und nicht aus eigenen kirchlichen Mitteln oder Kirchensteuern finanziert würden. Daher müsse die Kirche, die nach dem Staat selbst der größte Arbeitgeber mit "Marktdominanz im Gesundheitssektor" sei, in diesem Bereich staatliche Vorgaben einhalten. "Wir leben in einem säkularen Staat", so Windisch in der mündlichen Verhandlung, "dass klarzumachen, wird unseren Verfassungsstaat nicht zum Wanken bringen".
Wie die Generalanwältin das bewertet, wird sie am Donnerstag mitteilen.
Zum Kirchenaustritt einer Arbeitnehmerin bei der Caritas: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57627 (abgerufen am: 19.01.2026 )
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