EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden: Wann wird der euro­päi­sche Gesetz­geber aktiv?

von Dr. Sascha Abrar, LL.M.

02.11.2015

Die deutsche Rechtsprechung zu Links und Framing ist für Nutzer schwer nachzuvollziehen. Teilweise Klärung könnten zwei anhängige EuGH-Verfahren liefern. Doch eigentlich ist dies Aufgabe des europäischen Gesetzgebers, meint Sascha Abrar.

Ohne Hyperlinks wäre ein bequemer und einfacher Zugriff auf Informationen im Netz stark eingeschränkt. Doch wer auf die Inhalte fremder Webseiten verlinkt, muss aufpassen. Sollte dieser Link nämlich auf einen rechtswidrigen Inhalt verweisen, kann es leicht zu einer urheberrechtlichen Haftung kommen.

Bislang sind die Voraussetzungen, wann genau der Verlinkende haftet, jedoch nicht abschließend geklärt. Bei einfachen Links stellt der Bundesgerichtshof (BGH) darauf ab, ob der Verlinkende sich den Inhalt, auf den er verlinkt "zu eigen gemacht hat" oder nicht. Wann genau dies vorliegen soll, muss in jedem Einzelfall nach den "allgemeinen Vorschriften" geklärt werden – hier herrscht Rechtsunsicherheit.

Diese Rechtsprechung könnte jedoch zumindest für das Urheberrecht bald ein Ende haben, sollte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den zwei niederländischen Fällen, die ihm zur Entscheidung vorliegen, zu einem anderen Ergebnis kommen. Dabei soll der Gerichtshof die Haftungsvoraussetzungen des Verlinkenden für den Bereich der "öffentlichen Wiedergabe" präzisieren.

Dass die Voraussetzungen der Linkhaftung immer noch nicht abschließend geklärt sind, ist unbefriedigend. Dafür sind aber nicht unbedingt die Gerichte verantwortlich. Denn für eine Lösung des Problems ist in erster Linie der europäische Gesetzgeber gefordert, der die Linkhaftung in den europäischen Richtlinien harmonisieren könnte. Dass dieses Thema in Brüssel jedoch immer noch nicht auf der Agenda steht, ist aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung des Linkings nur schwer zu verstehen.

Link auf rechtmäßige Website unproblematisch

Unproblematisch sind Fälle, in denen man auf eine Website mit einer zwar urheberrechtlich geschützten Datei wie einem Foto, einem Film oder einem Text verlinkt, diese Datei dort jedoch rechtmäßig eingestellt wurde und dargestellt wird. Diese Verlinkung ist urheberrechtlich auch dann unbedenklich, wenn man mit einem Deep-Link direkt auf eine Unterseite der fremden Website verweist (BGH, Urt. v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 und EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Az. C-466/12).

Rechtswidrig kann die Verlinkung ausnahmsweise dann sein, wenn durch sie ein Schutzmechanismus auf der fremden Website umgangen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Urheber den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk ausschließlich über die Startseite seines Internetauftritts ermöglicht, durch die Verlinkung aber gleichwohl ein unmittelbarer Zugriff auf die Unterwebsite erfolgt (BGH, Urt. v. 29.10.2010, Az. I ZR 39/08).

Risiken bei Linksetzung auf rechtswidrige Website

Komplizierter wird es, wenn der Inhalt, auf den verlinkt wird, selbst rechtswidrig eingestellt wurde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fotograf keine Zustimmung zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Fotos auf der verlinkten Website erteilt hat. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Verlinkende gegenüber dem Fotografen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Foto haftet.

Nach der bisherigen Rechtsprechung scheidet eine Haftung zumindest dann aus, wenn sich derjenige, der den Link setzt, das Foto nicht "zu Eigen gemacht hat". Da die Haftung für Links in den EU-Richtlinien nicht harmonisiert wurde, soll nach dem BGH auf die "allgemeinen Vorschriften" zurückgegriffen werden (Urt. v. 17.10.2007. Az. I ZR 102/05).

Hierzu ein Beispiel aus dem Bereich der Hostprovider-Haftung: In der Entscheidung "marions-kochbuch.de" (BGH, Urt v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07) betrieb die Beklagte ein Onlineportal mit einer kostenfrei abrufbaren Rezeptdatenbank. Deren Inhalte stammten zwar erkennbar von den Nutzern der Plattform und nicht von ihr selbst. Die Rezepte und Fotos wurden aber vor ihrer Freischaltung von der Betreiberin redaktionell überprüft und erschienen dazu auch noch unter ihrem Emblem. Außerdem ließ sie sich in ihren AGBs von den Einsendern umfassende Nutzungsrechte an den Rezepten einräumen und bot den Inhalt ihrer Datenbank auch Dritten zur kommerziellen Verwertung an.

Dieses Geschäftsmodell reichte aus, um das Onlineportal für die Verwendung von unautorisierten Rezeptfotos verantwortlich zu machen, da sie sich diese Inhalte durch die vorbeschriebenen Handlungen zu Eigen gemacht hatte. Um eine Haftung zu vermeiden, muss sich der Verlinkende also möglichst neutral verhalten.

EuGH könnte die BGH-Rechtsprechung kippen

Ob es bei einer Verlinkung auf rechtsverletzende Websites auch weiterhin auf die Frage des Zueigenmachens von fremden Inhalten ankommt, ist nun jedoch für den Bereich des Urheberrechts wieder völlig offen. Denn aktuell sind gleich zwei Verfahren anhängig, in denen der niederländische Gerichtshof (Hooge Raad) den EuGH um Präzisierung gebeten hat, wann ein Hyperlinker unter dem Gesichtspunkt "öffentliche Wiedergabe" nach Art. 3 Abs. 1 der Info-Soc-Richtlinie (2001/29) haftet, wenn er auf rechtsverletzende Websites verlinkt.

In der Rechtssache C-160/15 geht es um Fotos, die ohne Zustimmung des Berechtigten auf einer australischen Website eingestellt wurden. Auf diese Website hatte der Beklagte verlinkt. Der EuGH muss nun entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall der Verlinkende urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich wiedergibt und somit haftet. Spielt es zum Beispiel eine Rolle, ob er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Website hatte, ob der Berechtigte sein Werk bereits woanders veröffentlicht hatte oder ob das Werk durch die Linksetzung deutlich einfacher auffindbar ist als ohne Link?

In einem zweiten Verfahren (C-527/15) geht es um den Verkauf eines Internet-Mediaplayers, der für Nutzer Hyperlinks bereithält. Bei einem Klick auf die Links erfolgt eine Weiterleitung auf Websites Dritter, über die Filme ohne Zustimmung der Berechtigten "gestreamt" werden können. Auch hier wird der EuGH die Haftung für Links austarieren und sich zugleich zum Streaming von Filmen äußern.

Zitiervorschlag

Dr. Sascha Abrar, LL.M., EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden: Wann wird der europäische Gesetzgeber aktiv? . In: Legal Tribune Online, 02.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17399/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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