Druckversion
Freitag, 12.12.2025, 11:53 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-C-5518-arbeitszeit-richtlinie-zeiterfassung-ueberstunden-arbeitnehmerschutz
Fenster schließen
Artikel drucken
35369

EuGH zu Arbeitnehmerschutz: Das Ende der Ver­trau­ens­ar­beits­zeit

von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

14.05.2019

Stechuhr

© Peter Atkins - stock.adobe.com

Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss erfasst und dokumentiert werden. Nur so wird effektiver Arbeitnehmerschutz gewährleistet, urteilte der EuGH. Nun muss der Gesetzgeber neue Regeln schaffen, erklärt Michael Fuhlrott.

Anzeige

Vertrauensarbeitszeit und Überstunden, die nicht genau erfasst werden, dürfte es in vielen Unternehmen geben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte damit aber bald Schluss sein (Urt. v. 14.05.2019, Az.: C-55/18).

Der Schutz des Arbeitnehmers und die EU-Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) verlangen von Unternehmen, ein System zur Erfassung der täglichen effektiv geleisteten Arbeitszeit zu schaffen.

Der Auftrag des EuGH geht aber zunächst an den deutschen Gesetzgeber: Der ist nun in der Pflicht, entsprechende nationale Regelungen zu treffen, um die Richtlinie und den damit bezweckten Arbeitnehmerschutz umzusetzen.

An normalen Arbeitstagen nicht mehr als acht Stunden

Zwar gilt das deutsche Arbeitsrecht im europäischen Vergleich als tendenziell arbeitnehmerfreundlich, was auch für die nationalen Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gilt. Diese sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Demnach darf ein Arbeitnehmer in der Regel werktags nicht mehr als acht Stunden arbeiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Ausnahmsweise darf auch bis zu zehn Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG).

Zudem muss eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von elf Stunden gewahrt (§ 5 ArbZG) und nach spätestens sechs Stunden Arbeit eine Pause eingelegt werden (§ 4 ArbZG). Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen staatliche Aufsichtsbehörden wie die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Die europäischen Vorgaben entstammen der „Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung”. Auch hierin finden sich die im deutschen Recht vorgesehenen Ruhens- und Pausenzeiträume. Zudem verlangt die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten, dass diese die erforderlichen Maßnahmen treffen, "damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer" die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden.

Spanische Gewerkschaft gegen Deutsche Bank

Darauf berief sich ein spanischer Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit der spanischen Niederlassung einer deutschen Bank. Zur Gewährleistung der europäischen Vorgaben müsse der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen genau dokumentieren. Ohne entsprechende Nachweise und Dokumentation sei dies aber nicht möglich.

Die den Arbeitnehmer im Wege der Verbandsklage unterstützenden Gewerkschaften begründeten dies insbesondere damit, dass ein wirksamer Arbeitnehmerschutz andernfalls nicht gewährleistet werde.

Das spanische Gericht, der Audiencia Nacional, setzte das Verfahren daher aus und legte dem EuGH die Sache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zur Entscheidung vor. Der musste nun klären, ob die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die tatsächliche tägliche Arbeitszeit zu messen.

Der Generalanwalt am EuGH sah dies in seinem Schlussantrag (v. 31.1.2019, C-55/18) im Sinne des Arbeitnehmers und empfahl dem EuGH, entsprechend zu entscheiden.

EuGH: Arbeitnehmerschutz erfordert Zeiterfassung

Der EuGH ist dem gefolgt. Es sei unabdingbare Voraussetzung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben, ein System zu schaffen, das die geleistete effektive tägliche Arbeitszeit genau erfasse. Die Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, entsprechende Regelungen einzuführen, die dies sicherstellten.

Der Arbeitnehmer sei der strukturell unterlegene Part im Arbeitsverhältnisses. Der durch die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Schutz werde anders nicht effektiv gewährleistet. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werde, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Für den Arbeitnehmer sei es damit zudem praktisch unmöglich, seine Rechte durchzusetzen.

Die Auswirkungen für das deutsche Arbeitsrecht dürften erheblich sein. Vorschriften zur Erfassung oder Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gibt es im deutschen Arbeitsrecht bislang grundsätzlich nicht. Bisher muss der Arbeitgeber lediglich Zeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, gem. § 16 Abs. 2 ArbZG dokumentieren, um insbesondere bei einer behördlichen Kontrolle nachweisen zu können, dass der Ausgleichszeitraum des § 3 S. 2 ArbZG gewahrt wird.

Wieviel der Arbeitnehmer aber tatsächlich arbeitet, wenn er acht Stunden nicht überschreitet, muss der Arbeitgeber nicht nachweisen. Auch genügt es bei einer Erfassung der Überschreitung der regelmäßig erlaubten Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre mehr geleisteten Stunden melden.

Überstunden genau erfassen

Die Aussagen des EuGH gehen weit darüber hinaus. Der nationale Gesetzgeber muss nun Regelungen schaffen, die eine „punktgenaue Betrachtung“ erlauben. In einigen Branchen, in denen etwa schon mit der Stechuhr produziert wird, wird das Urteil keine großen Änderungen zur Folge haben.

In vielen anderen Bereichen, wie z.B. bei kaufmännischen Tätigkeiten mit Gleitzeitregelungen, dürfte dies aber anders sein. Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden wird es in der bisherigen Form dann nicht mehr geben können. Damit wird es für Arbeitnehmer einfacher, Überstunden geltend zu machen.

Auch in Betriebsvereinbarungen geregelte Zeiterfassungssysteme werden durch den Arbeitgeber angepasst werden müssen: Diese zeichnen regelmäßig nur die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne auf. Die Aussagen des EuGH gelten hingegen für die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Beide Begriffe können aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke voneinander abweichen: Während eine Fahrt mit der Bahn für den Arbeitnehmer keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne ist, kann die Zeit in der Bahn durchaus Vergütungsansprüche auslösen.

Zunächst aber ist der deutsche Gesetzgeber am Zug. Der sollte sorgfältig prüfen, inwieweit eine Anpassung der bestehenden Gesetze notwendig ist. Durchaus sinnvolle Modelle zur Flexibilisierung von Arbeitszeit sollten dabei nicht auf der Strecke bleiben. Hier ist zu hoffen, dass die Vorgaben mit Augenmaß umgesetzt werden.

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EuGH zu Arbeitnehmerschutz: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35369 (abgerufen am: 14.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitszeit
    • Gewerbesteuer
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Unternehmen
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Ein alter Zigarettenautomat mit zahlreichen Aufklebern vor einer maroden Hausfassade 14.12.2025
Rechtsgeschichte

Das Ende des Sachkundenachweises im Einzelhandel:

Was ein Ziga­ret­ten­au­tomat mit Frei­heit zu tun hat

Mal schnell Zigaretten holen: Selten kam die Idee der Wahrheit näher, dass das etwas mit Freiheit zu tun haben könnte. Ein Zigarettenautomat gab vor 60 Jahren Anlass, der wirtschaftsrechtlichen Regelungswut klare Grenzen zu setzen.

Artikel lesen
Eine Frau am Schreibtisch 10.12.2025
Arbeitszeit

Spanisches Gericht urteilt nach mehrfacher Abmahnung:

Zu früh beim Job, Kün­di­gung droht

Pünktlichkeit ist wichtig, doch in Spanien erhielt eine Frau die Kündigung, weil sie mehrfach zu früh zur Arbeit erschien. Denn es gab für die Mitarbeiterin um diese Zeit noch gar nichts zu tun. Wäre die Kündigung auch nach deutschem Recht möglich?

Artikel lesen
Ohne Sicherheitsvorkehrungen gießen Arbeiter in Bangladesch flüssiges Metall in Formen, um Maschinenteile herzustellen. 09.12.2025
Lieferketten

Nur noch 1.500 Unternehmen betroffen:

Wie die EU die Lie­fer­ket­ten-Richt­linie stutzen will

Die umstrittene Lieferketten-Richtlinie wird vor ihrem Geltungsstart erheblich entschärft: Die Regeln sollen nur noch für wenige große Unternehmen gelten. Auch Schadensersatzansprüche für Menschenrechtsverstöße bei Zulieferern entfallen.

Artikel lesen
Skiurlaub 09.12.2025
Urlaubsanspruch

Ferien auf arbeitsrechtlich:

Wie geht Urlaub noch mal?

Wenn es mies läuft, wollen alle Kollegen zwischen Weihnachten und Silvester Urlaub nehmen. Was tun? Haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang? Wie Urlaub arbeitsrechtlich richtig geht, erklärt Roland Klein.

Artikel lesen
Ferienanlage auf Rügen (Symbolbild) 05.12.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BGH zu einseitiger Vertragsgestaltung:

AGB oder Indi­vi­dual­ve­r­ein­ba­rung – oder beides?

Ein Projektentwickler plante eine Ferienanlage mit 51 Wohnungen. Die neuen Eigentümer verpflichteten sich per Agenturvertrag, ihre Wohnungen zehn Jahre lang an Feriengäste zu vermieten. Trotz individueller Vereinbarung eine AGB, so der BGH.

Artikel lesen
Feiernde Kollegen mit Weihnachtsmützen tanzen und stoßen mit Gläsern an, um die Weihnachtszeit zu feiern. 05.12.2025
Weihnachten

Weihnachtsfeier, Geschenke, Sex:

Arbeits­recht­liche Tipps für die Weih­nachts­zeit

Last Christmas, ausgelassene Stimmung und Glühwein: Alle Jahre wieder finden Weihnachtsfeiern statt, es wird fröhlich gefeiert und manchmal hat das Ganze ein arbeitsrechtliches Nachspiel. Dazu die wichtigsten arbeitsrechtlichen Tipps.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Ar­beits­recht

CMS Deutschland , Frank­furt am Main

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Mün­chen

Logo von Dentons
Re­fe­ren­dar (m/w/d) Ar­beits­recht

Dentons , Düs­sel­dorf

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Otto Dotting
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Otto Dotting , Kas­sel

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Sullivan & Cromwell LLP
Designing Careers – S&C Women’s Event in München

29.01.2026, München

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Familienrecht im Selbststudium/ online

26.12.2025

Revision in Steuerstrafsachen

29.01.2026

Jahresplanungs- und Zielsetzungsworkshop 2026

30.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Familienrecht im Fernstudium/ online

02.01.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH