Druckversion
Dienstag, 13.10.2026, 03:29 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-C-257-14-fluggastrechte-eu-annulierung-ersatzpflicht-aussergewoehnliche-umstaende
Fenster schließen
Artikel drucken
16927

Klageflut im Fluggastrecht: Gericht­liche Bruch­lan­dungen

von Prof. Dr. Ernst Führich

18.09.2015

Wartungsarbeiten an Flugzeug

© Schlierner - Fotolia.com

"Außergewöhnliche Umstände" lassen eine Ersatzpflicht der Airlines bei annullierten Flügen entfallen. Wirklich außergewöhnliche Umstände wären allerdings, wenn ein Gericht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände annähme. Von Ernst Führich.

Anzeige

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO) Nr. 261/2004 bereitet den Luftfahrtunternehmen und ihren Fluggästen, aber auch den Gerichten erhebliche Probleme in der Rechtsanwendung. Die VO beschäftigt trotz der verhältnismäßig geringen Streitwerte nicht nur in erheblichem Umfang die Instanzgerichte, sondern mit ihren unbestimmten Rechtsbegriffen immer wieder auch den Bundesgerichtshof (BGH) und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Letzterer musste am Donnerstag erneut über eine Vorlage zur VO entscheiden (Urt. v. 17.09.2015, Az. C-257/14). Viel Neues birgt sein Urteil nicht: Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und BGH sind technische Probleme am Flugzeug, die trotz regelmäßiger Wartung entstehen, grundsätzlich keine "außergewöhnlichen Umstände", die bei einer Annullierung die Zahlungspflicht der Airline gegenüber den Passagieren (250 bis 600 Euro, je nach Distanz des ausgefallenen Fluges) entfallen ließen. Zahlungspflichtig sind alle Airlines, welche in der EU starten, und alle EU-Luftfahrtunternehmen bei Flügen aus Drittstaaten in die EU, weshalb auch der im Streitfall betroffene Flug der KLM aus Quito nach Amsterdam von der Fluggastrechte-VO erfasst wird.

EuGH legt seit Jahren verbraucherfreundlich aus

Bereits Ende 2008 (Urt. v. 22.12.2008, Az. C-549/07) hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien entschieden, dass ein technisches Problem, das bei einem Flugzeug auftritt und zur Annullierung eines Fluges führt, grundsätzlich nicht unter den Begriff fällt, es sei denn, es ginge auf Vorkommnisse zurück, "die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind." Im Interesse des Verbraucherschutzes betont der EuGH, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Flugastrechte-VO eng auszulegen sei.

Demnach dürfen die entschuldigenden Vorkommnisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von dieser tatsächlich nicht beherrschbar sein. Das Auftauchen technischer Probleme außerhalb der Wartungsintervalle ist damit nicht außergewöhnlich. Mängel der sogenannten "Lufttüchtigkeit" wie Schäden an Reifen, Fahr- oder Triebwerk entlasten nicht. Solche Defekte haben meistens ihre Ursache in unzureichender Wartung oder Bedienungsfehlern der Piloten und sind nicht Folge von unvermeidbaren, nicht beherrschbaren Einflüssen von außen wie Hagel, Vogel- oder Blitzschlag.

Ausnahmen bei Sabotage, Terrorismus und versteckten Fabrikationsfehlern

Ausnahmsweise können aber auch technische Probleme zu den außergewöhnlichen Umständen zählen, nämlich dann, wenn sie auf Vorkommnisse zurückgehen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise bei Entdeckung versteckter Fabrikationsfehler oder Schäden durch Sabotage oder Terrorismus. Hierzu hat der EuGH schon bisher in seinen Urteilen betont, dass es nicht ausreicht, wenn das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an dem Flugzeug ausgeführt hat. Verlangt werden vielmehr alle Maßnahmen, die für das Luftfahrtunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar waren – welche das im Einzelnen sind, entscheiden die nationalen Gerichte.

Diesen Grundsätzen des EuGH folgt der BGH seit 2009. So betont der BGH in seiner Entscheidung vom 21. August 2012 (Az. X ZR 138/11) zum Pilotenstreik als außergewöhnlichem Umstand, dass "technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat."

Dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, ist die Airline beweispflichtig – ebenso dafür, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. In der Praxis ist der Vortrag zu diesen Punkten oftmals dünn und nicht ausreichend, um die hohen gerichtlichen Hürden zu nehmen. Allerdings besteht umgekehrt auch kein klarer Maßstab dafür, genau welche technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen den Airlines noch zumutbar sind. Mitunter erstreiten diese somit auch günstige Präjudizien, namentlich etwa Entscheidungen des BGH und EuGH, wonach ohne konkreten Anlass kein Ersatzflugzeug in Reserve vorgehalten werden muss. Aufgrund der jeweils geringfügig anderen Umstände im Einzelfall wird trotz grundsätzlich klarer Gerichtslage also wohl noch mancher Fall nach der Fluggastrechte-VO den BGH oder EuGH beschäftigen.

Der Autor Prof. Dr. Ernst Führich beschäftigt sich seit über 25 Jahren im Schwerpunkt mit Reiserecht und ist Verfasser der Werke "Reiserecht", 7. Auflage 2015 sowie "Basiswissen Reiserecht", 3. Auflage 2015.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Klageflut im Fluggastrecht: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16927 (abgerufen am: 13.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Reiserecht
    • EuGH
    • Fluggastrechte
    • Flugverkehr
    • Reise
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Verspätungsanzeige der Deutschen Bahn 12.10.2026
Reise

AG München zu Reisemangel bei "Rail & Fly":

Mit ver­spä­teten Zügen muss man rechnen

Den Hinweis, mindestens zwei Stunden vor Abflug am Abfertigungsschalter zu sein, sollten Reisende wörtlich nehmen. Ein Ehepaar, das wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasste, bleibt auf den Kosten des Ersatzfluges sitzen, so das AG München.

Artikel lesen
Gebäude des Luftfahrt-Bundesamtes in Braunschweig mit dem LBA-Logo. 07.10.2026
Amtshaftung

LG Braunschweig zum Germanwings-Absturz:

Amts­haf­tungs­klage gegen den Bund ist erfolglos

30 Angehörige von Opfern des Germanwings-Absturzes im März 2015 verlangten Schadensersatz vom Bund. Das LG Braunschweig wies die Klage nun ab: Mögliche Ansprüche gegen Germanwings gingen der Amtshaftung vor. Doch es ging nicht nur ums Geld.

Artikel lesen
eine Frau steht am Flughafen und blickt mit den Armen überm Kopf aus dem Fenster. 02.10.2026
Fluggastrechte

Verordnungsentwurf des BMJV:

Streit mit der Flug­ge­sell­schaft: Sch­lich­tung soll fle­xi­bler werden

Wenn der Flug Verspätung hat oder ausfällt, ist das Ärgernis groß. Dass der Weg zu einer Entschädigung etwas weniger frustrierend ausfällt, will das BMJV mit einem neuen Verordnungsentwurf erreichen: Die Schlichtungsstelle wird flexibler.

Artikel lesen
Gregor Thüsing in schwarzem Anzug und mit blauer Krawatte 25.09.2026
Justiz

Vorschlag der Bundesregierung:

Gregor Thü­sing soll EuGH-Gene­ral­an­walt werden

Seit vier Wahlperioden ist Juliane Kokott Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof. Bei der nächsten Wahl soll sie durch den Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing ersetzt werden. Christian Rath hat die Details.

Artikel lesen
Schild vor dem Europäischem Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg 17.09.2026
BGH

BGH legt EuGH Fragen zum Datenschutz vor:

Wenn pri­vate Chats beim Arbeit­geber landen

Eine Frau leitet private Chats an den Arbeitgeber ihrer früheren Freundin weiter, eine andere filmt ihre Mutter in der Wohnküche. Ist das noch Privatsache – und deshalb von der DSGVO ausgenommen? Der BGH fragt den EuGH.

Artikel lesen
Vodafone Logo vor Gebäude 10.09.2026
Telekommunikation

Einseitige Vertragsänderungen bei Internetverträgen:

EuGH stärkt Rechte von End­nut­zern im Streit um Vod­a­fone-AGB

Dürfen Internetanbieter einseitig Verträge ändern? Aus Sicht von Vodafone folgt ein solches Recht aus dem Telekommunikationsgesetz. Der EuGH widerspricht. 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Gleiss Lutz
Re­fe­ren­dar­sta­ti­on

Gleiss Lutz, Düs­sel­dorf

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d)

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von Generali Investments Holding S.p.A.
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d) In­vest­ments Le­gal

Generali Investments Holding S.p.A., Köln

Logo von Gleiss Lutz
Re­fe­ren­dar­sta­ti­on

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Gleiss Lutz
Re­fe­ren­dar­sta­ti­on

Gleiss Lutz, Stutt­gart

Logo von Wolters Kluwer
Me­dia Sa­les Ma­na­ger (m/w/d) für Le­gal Tri­bu­ne On­li­ne - re­mo­te

Wolters Kluwer, Hürth und 6 wei­te­re

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Gleiss Lutz
Re­fe­ren­dar­sta­ti­on

Gleiss Lutz, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH