EuG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz: Die Ener­gie­wende als Bei­hilfe?

2/2: Industrieausnahmen nicht zu rechtfertigen

Überzeugend erscheint dagegen die Einordnung der Industrieausnahmen als Beihilfe, da insoweit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine staatliche Behörde in die Geldflüsse eingeschaltet ist und sogar in gewissen Grenzen ein Ermessen ausüben kann. Anders als von Bundesregierung und EU-Kommission angenommen, dürften die Industrieausnahmen im EEG allerdings ebenso wenig nach Art. 107 Abs. 3 AEUV zu rechtfertigen sein wie die Verschonungssubventionen für die Braunkohle.

Natürlich würden die EU-Kommission und die Bundesregierung hier eine zweifache Rechtfertigung der Industrieausnahmen versuchen: Die neuen Beihilfeleitlinien der EU-Kommission, an denen sich das EEG 2014 besonders bei den Ausnahmeregelungen für die Industrie orientiert, sehen die Herausnahme von Wirtschaftszweigen aus dem Beihilfenbegriff vor. Sie betonen außerdem, dass Industrieausnahmen zum Erfolg einer Umweltschutzmaßnahme beitragen könnten, indem diese damit durchsetzbar würden. Jedoch sind die Beihilfeleitlinien teilweise unvereinbar mit dem EU-Primärrecht, in diesem Fall mit Art. 107-109 AEUV. Die EU-Kommission hat mit diesen Leitlinien ihren Gestaltungsspielraum für den Erlass einer solchen Leitlinie überschritten, was die Leitlinien ungültig macht.

Zwar dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 Ermächtigungsverordnung des EU-Ministerrates – die basierend auf einer Verordnungsermächtigung zum Erlass von Durchführungsverordnungen in Art. 109 AEUV eine Grundlage des Erlasses von Beihilfeleitlinien durch die EU-Kommission sind – bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich des Beihilfenrechts ausgenommen werden. Allerdings passen weitgehende Ausnahmen für eine Vielzahl von Industriezweigen schlecht zum Begriff der "Durchführung". Ebenso wenig überzeugen kann der Gedanke, Industrieausnahmen als Umweltschutzbeihilfen zu deuten, denn diese entlasten Strom-Vielverbraucher von Kosten.

Perspektiven des EEG

Die ohnehin schon hochkontroverse Diskussion um das EEG wird durch dieses EuG-Urteil noch ein Stück bewegter. Denn mit der Einordnung auch der Einspeisevergütung als Beihilfe sichert sich die EU-Kommission eine ständige Interventionsmöglichkeit auf die Berliner Politik zum regenerativ erzeugten Strom. Denn diese Einordnung zwingt zur regelmäßigen Prüfung, ob eine Ausnahme gewährt werden kann.

Dass die EU gerade dem Pariser Klimaabkommen zugestimmt hat, scheint die EU-Kommission dabei etwas aus dem Blick zu verlieren. Dieses verlangt in seinem Art. 2 Abs. 1, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad, besser noch 1,5 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist nach den Daten des Weltklimarats nur noch zu erreichen, wenn die Nutzung fossiler Brennstoffe weltweit mittelfristig vollständig beendet wird.

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. leitet die Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig und Berlin und ist Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Rostock.

Zitiervorschlag

Felix Ekardt, EuG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz: Die Energiewende als Beihilfe? . In: Legal Tribune Online, 10.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19341/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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