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EuG zum Streit um "Fack Ju Göhte": Im Mar­ken­re­gister gelten die guten Sitten

von David Ziegelmayer

24.01.2018

Elyas M'Barek bei der Premiere des ersten Teils von "Fack Ju Göhte" in Berlin

(c) picture alliance/POP-EYE

Das EuG hat der Markenanmeldung von "Fack Ju Göhte" einen Riegel vorgeschoben. Dass es als Sittenwächter auftritt, um das Register sauber zu halten, ist fragwürdig, gehört aber zu seinen Aufgaben, erklärt David Ziegelmayer.

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"Leider hatte man uns die guten Sitten, ein anständiges Betragen, nicht um ihrer selbst, sondern um der Leute willen anempfohlen", berichtete Johann Wolfgang von Goethe in "Aus meinem Leben – Dichtung und Wahrheit".

Rund 200* Jahre später erweisen sich Justiz und Gesetzgeber jedenfalls bei "unanständigen" Marken weiterhin als Anwalt der "Leute", die Goethe, mit seinem schwäbischen Gruß des Götz von Berlichingen selbst nicht immer ein Kind von Sittlichkeit, gemeint haben könnte.

Aber der Reihe nach: Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) enthält in Buchstabe f) eine Vorschrift, wonach Marken, "die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen", von der Eintragung in das Unionsmarkenregister ausgeschlossen sind. Was ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ist, bestimmen die Ämter und Gerichte – und sie haben dabei einen weiten Wertungsspielraum, wie die Constantin Film Produktion GmbH lernen musste.

Diese wollte ihren Filmtitel "Fack Ju Göhte" zu Merchandisingzwecken in Gestalt einer Wortmarke für allerlei die Fantasie anregende Waren und Dienstleistungen, darunter etwa "Fettentfernungs- und Schleifmittel", schützen lassen – und hat es bis jetzt nicht geschafft: Mit dem Urteil vom Mittwoch in der Rechtssache T-69/17 (Constantin Film Produktion GmbH / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO]) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) der Markeneintragung einen weiteren Riegel vorgeschoben.

EUIPO-Prüfer: "vulgäre Beleidigung"

Die Sittengeschichte nahm im April 2015 ihren Lauf, als der zuständige Prüfer des  EUIPO unter anderem entschied, dass "Fack ju" vom deutschen Publikum als Beschimpfung "Fick dich" verstanden werde und damit als Aufforderung, "mit sich selbst handelsüblichen Beischlaf auszuüben" (wobei es sich bei dem Ausdruck "handelsüblich" um eine falsche Übersetzung des englischsprachigen Ausdrucks "customary" handeln könnte). Die Eintragung wurde abgelehnt.

Im zweiten Akt des "Fack Ju Göhte"-Dramas wandte sich die Produktionsfirma an die Beschwerdekammer des EUIPO. Der Ausdruck "Fuck you", so Constantin, habe keine sexuelle Bedeutung, sondern sei ein gängiger Fluch. Die Markenanmeldung "Fack ju Göhte" verbalisiere dementsprechend in "scherzhafter und jugendlicher Weise" den hinreichend bekannten Schulfrust, wobei der berühmte Schriftsteller lediglich ein Platzhalter sei. Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer Verbindung zur berühmten Schulkomödie verbreite die Markenanmeldung "Heiterkeit und Unterhaltung". Auch die Eintragung der semantisch vergleichbaren Marke "LECK MICH SCHILLER" spreche für die Eintragbarkeit der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung.

EUIPO: "herabwürdigend, obszön, vulgär" (anders: "Leck mich, Schiller")

Doch auch mit seiner Beschwerde scheiterte Constantin Film – und fing sich eine harsche Beurteilung ein: "Staats- und Verwaltungsorgane sollten nicht aktiv diejenigen unterstützen, die zur Förderung ihrer geschäftlichen Zwecke Marken verwenden, die gegen bestimmte Grundwerte einer zivilisierten Gesellschaft verstoßen. […] Es besteht auch ein öffentliches Interesse daran sicherzustellen, insbesondere Kinder und Jugendliche weitestgehend davon zu verschonen im allgemeinen Geschäftsverkehr mit Wörtern konfrontiert zu werden, die anstößig, obszön oder verstörend wirken", monierte die Beschwerdekammer.  Und weiter:

"Da insbesondere autoerotische Aktivitäten in den Bereich der Intimsphäre der Persönlichkeit fallen, wirkt die in feindlicher Atmosphäre ausgesprochene Aufforderung dazu herabwürdigend, obszön und vulgär, da sie in unsachlicher Weise die derart angesprochene Person auf ihren Sexualtrieb reduziert."

Das Amt sehe sich auch im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung, die Eintragungen wie "READY TO FUCK" oder auch "FUCK THE BACKMISCHUNG" abgelehnt habe. Was die Eintragung der ebenfalls Constantin gehörenden deutschen Marke "LECK MICH SCHILLER" angeht, sei die Beurteilung für das Europäische Amt nicht bindend.

Der Dichter darf nicht verunglimpft werden

Und Goethe? Auch hier bezog die Beschwerdekammer eindeutig Position: "Dass aber nun der geachtete und vielverehrte Goethe posthum in derart herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft wird, noch dazu in fehlerhafter Orthographie, kann vom verletzenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Charakter der Beschimpfung "Fack Ju/Fuck you" keinesfalls wesentlich ablenken. Unter Umständen eröffnet die Bezugnahme auf Goethe sogar eine weitere Ebene des Sittenverstoßes, indem diesem Denkmal der deutschen Sprache in obszöner, degradierender Weise der Respekt versagt wird."

Hier kann man sich durchaus Fragen, ob die Kammer davongaloppiert ist: Denn Art. 7 UMV verlangt zwar von der Kammer und den Gerichten, sich als Sittenwächter für das Markenregister (und zwar nur da, denn die Entscheidung verbietet Constantin in keiner Weise die Bezeichnung für ihren Film) zu betätigen. Ob dazu die Wahrnehmung posthumer Persönlichkeitsrechte deutscher Dichter gehört, kann man aber in Frage stellen.

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EuG: "Fack Ju" ist kein Scherz

Wie dem auch sei: Das EuG bestätigte am Mittwoch die Auffassung der Beschwerdekammer in seinem Urteil und legte noch ein wenig nach: So reiche die verfremdete Schreibung des Begriffs "Fuck you" nicht aus, um ihm einen satirischen, scherzhaften und verspielten Gehalt zu verleihen. Dass es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um solche des laufenden täglichen Verbrauchs handele, bedeute nicht, "dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei solchen Tätigkeiten in dem angemeldeten Zeichen den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und das Zeichen als einen 'Scherz' auffassen" würden, wie Constantin in ihren Schriftsätzen argumentiert hatte.

Auch weitere Vergleiche, die Constantin im Verfahren bemüht hatte, etwa mit dem Titel "Die Wanderhure", schmetterte das EuG ab: diese Anmeldung sei nicht vergleichbar, weil "Die Wanderhure" anders als "Fack Ju Göhte" beschreibend für den Inhalt des gleichnamigen Films sei. Vor allem aber sei "Die Wanderhure" aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise wesentlich weniger anstößig.

Was der im Verfahren immer wieder bemühte Dichter wohl dazu gemeint hätte, werden wir nicht erfahren. Ob Constantin noch versucht, den EuGH anzurufen, hingegen bald.

*Zeitangabe korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 17.38 Uhr.

Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei LEXANTIS. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert auf das Marken- und Wettbewerbsrecht für Unternehmen.

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David Ziegelmayer, EuG zum Streit um "Fack Ju Göhte": . In: Legal Tribune Online, 24.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26659 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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