Druckversion
Samstag, 16.05.2026, 07:25 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eu-urheberrecht-richtlinie-artikel-13-upload-filter-facebook-youtube-instagram
Fenster schließen
Artikel drucken
34219

Streit über Reform des Urheberrechts: Besser kein Kom­pro­miss als ein sch­lechter

Gastkommentar von Christian Solmecke, LL.M. und Anne-Christine Herr

06.03.2019

YouTuber bei der Arbeit

© Jacob Lund - stock.adobe.com

Das EU-Urheberrecht muss reformiert werden, doch der geplante Artikel 13 stößt auf heftige Kritik. Jetzt sollte die finale Abstimmung auch noch vorgezogen werden. Christian Solmecke und Anne-Christine Herr über die Hintergründe.  

Anzeige

Fast 18 Jahre hat sich die Europäische Union (EU) Zeit gelassen, um die Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) zu reformieren und endlich an das Internetzeitalter anzupassen. In der Zwischenzeit haben die großen US-Konzerne wie Google und Facebook neuartige Geschäftsmodelle entwickelt und verdienen Milliarden mit den von Usern hochgeladenen, jedoch häufig Urheberrechte verletzenden Inhalten. Mehr als zweieinhalb Jahre haben die EU-Kommission, der Ministerrat sowie das EU-Parlament nun an einem Text herumgefeilt und sich trotz stetig wachsender Gegenwehr am 14. Februar auf eine finale Version geeinigt.

Dann sollte plötzlich alles sehr schnell gehen: Die konservative Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP) wollte die finale Abstimmung im EU-Parlament von Ende März auf den 12. März vorziehen – frei nach dem Motto „Augen zu und durch“. Die geplanten europaweiten Großdemonstrationen gegen die Reform am 23. März wären zu spät gekommen, um die EU-Parlamentarier noch beeindrucken zu können. Die Reaktion der Übergangenen kam prompt: Bereits am 5. März fanden viele spontane Kundgebungen statt, auch vor der CDU-Parteizentrale in Berlin. Gegner der Reform bezeichneten das übereilte Vorgehen der EVP als „zutiefst undemokratisch“. Nun hat EVP-Fraktionschef Manfred Weber öffentlich den Rückzug angekündigt – die Abstimmung im EU-Parlament werde wie geplant Ende März stattfinden. Es sind Aktionen wie diese, die bei den Gegnern der Reform das Gefühl verstärken, übergangen zu werden und die die Fronten verhärten lassen.

In dieser aufgeheizten Atmosphäre sollen die Parlamentarier nun - kurz vor der Europawahl am 26. Mai - ihre Stimme abgeben. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, die Reform anzunehmen und als Kompromiss nur den neu gefassten Artikel 13 der Richtlinie abzulehnen, der im Zentrum der Kritik steht. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass es dazu kommen wird, schließlich hatten die Parlamentarier schon den Parlamentsentwurf erst im zweiten Anlauf, nach Nachbesserungen an Artikel 13 und mit nur einer knappen Mehrheit angenommen.

Was verlangt Artikel 13 von den Plattformen?

Hinter dem umstrittenen Artikel 13 verbergen sich die sogenannten Upload-Filter. Mit diesen müssten Internetplattformen schon während des Hochladens von Videos, Audiodateien oder Fotos prüfen, ob die Werke urheberrechtlich geschützt sind. In diesem Fall müssten sie sie unzugänglich machen oder entsprechende Lizenzen dafür erwerben.

Gelten soll Artikel 13 für fast alle Plattformen, die nutzergenerierte Inhalte zu kommerziellen Zwecken organisieren und fördern. Laut einem deutsch-französischen Kompromiss soll es nur für sehr wenige Plattformen, die jünger sind als drei Jahre, weniger als zehn Millionen Euro jährlichen Umsatz und weniger als 5 Millionen Nutzer haben, enge Ausnahmen geben. Ebenfalls nicht erfasst wären Wikipedia, E-Mail-Anbieter, Cloud-Services, Amazon und Ebay.

Die EU will die erfassten Plattformen zunächst verpflichten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern urheberrechtlich geschützter Werke zu schließen. Diese Lizenzen sollen es nicht kommerziell agierenden Nutzern ermöglichen, solche Inhalte legal etwa auf Facebook oder YouTube hochzuladen. Die Gefahr, abgemahnt zu werden, würde zukünftig den Plattformen selbst drohen, sollten ihre Bemühungen als nicht angemessen beurteilt werden. Das Haftungsprivileg aus § 10 Telemediengesetz (TMG) wäre damit passé.

Sind die Rechteinhaber nicht gewillt, die Nutzung ihrer Werke im Netz zu erlauben, so müssen die betroffenen Plattformen "beste Anstrengungen" unternehmen, um den Upload solcher Inhalte generell zu verhindern. Hierfür müssten die Rechteinhaber ihre Werke zum Abgleich zur Verfügung stellen. Zwar steht das Wort "Upload-Filter" nicht im Gesetzestext. Eine andere Möglichkeit, um illegale Uploads zu verhindern, gibt es jedoch nicht.

Sollte es doch einmal zu einem nicht lizenzierten Upload urheberrechtlich geschützten Materials kommen – etwa weil es einen technischen Fehler im Filter gab oder weil die Rechteinhaber die Vorab-Filterung nicht verlangt haben – gilt weitestgehend der bisherige deutsche Mechanismus. Rechteinhaber können die Plattformen im Nachhinein dazu auffordern, das Material wieder zu löschen. Plattformen, die mehr als 5 Millionen Nutzer im vergangenen Jahr hatten, müssen außerdem dafür sorgen, dass einmal gemeldete Werke nicht noch einmal hochgeladen werden. Geld aus den Werbeeinnahmen erhalten die Rechteinhaber in diesen Fällen aber nicht.

Von der (Un-)möglichkeit, alle Werke zu lizenzieren

Die Richtlinie lässt derzeit offen, wie die Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern praktisch funktionieren sollen.

Verwertungsgesellschaften wie die GEMA zeigen sich zwar optimistisch: Man arbeite derzeit an einer Lösung, sog. Kollektivlizenzen auszuhandeln, die über ein weltweites Vertragsnetzwerk viele Rechteinhaber mit einschließen würden. Das Problem, dass nicht alle Urheber die jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, könne mit dem neuen Artikel 9a umgangen werden. Danach soll es Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu fingieren, dass alle Rechteinhaber erst einmal von einer Verwertungsgesellschaft vertreten werden, solange sie dem nicht widersprechen. Solche Systeme sind etwa in Skandinavien bereits üblich, durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch gefährdet (Urt. v. 16.11.2016, Rs. C-301/15 - Soulier & Doke).

Der EU-Abgeordneten und Piratenpolitikerin Julia Reda zufolge wurde Artikel 9a aber nie als Durchsetzungsmittel für Artikel 13 diskutiert. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde.

Upload-Filter und die Meinungsfreiheit

Noch gravierender wiegen aber die Nachteile der Upload-Filter. Das einzige System, das derzeit annähernd funktioniert, ist "Content ID". Google hat es für 100 Mio. US-Dollar entwickeln lassen, um Musik bei YouTube zu erkennen. Trotz dieser Investition macht das System zahlreiche Fehler und erkennt bspw. das Schnurren einer Katze als Musiktitel. Ein Universalfilter, der jede Werkart erkennen könnte, existiert derzeit nicht. Es ist aber zu vermuten, dass seine Entwicklung um ein Vielfaches teurer und das System in der Praxis noch fehleranfälliger wäre.

Zudem bestreiten mittlerweile nicht einmal mehr Befürworter von Artikel 13, dass ein solches System zulässige Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke wie etwa satirische Verfremdungen oder zulässige Zitate ebenfalls blockieren würde. Diese Inhalte könnten dann erst nach Durchlaufen eines Beschwerdeverfahrens freigeschaltet werden. Solch ein Mechanismus würde jedoch die meisten Nutzer davon abhalten, überhaupt noch über fremde Werke zu berichten. Zudem wäre es unmöglich, ein geschütztes Werk in einen Live-Stream zu integrieren, da eine nachträgliche Freischaltung nicht mehr zielführend wäre.

Eine solche Vorabfilterung wäre damit tatsächlich eine Gefahr für die Vielfalt im Netz, die Meinungsfreiheit sowie Persönlichkeitsrechte der Nutzer. Aus diesen Gründen entschied der EuGH bereits 2012, dass soziale Netzwerke Inhalte nicht per Vorfilter blockieren dürfen (Urt. v. 16.02.2012, Az. C-360/10). Nicht umsonst hatte auch die jetzige Regierung solche Filtersysteme eigentlich als unverhältnismäßig im Koalitionsvertrag abgelehnt.

Finanzielle Belastung kleinerer Plattformen

Der jetzige Vorschlag würde schließlich die kleineren der von Artikel 13 erfassten Plattformen höchstwahrscheinlich in den finanziellen Ruin treiben. Nicht nur müssten sie Online-Lizenzen für Werke aller Art erwerben und in die Nutzung einer teuren, höchstwahrscheinlich von Google geschaffenen Filter-Software investieren. Sie müssten auch für den Speicherplatz bezahlen, um die Werke der Urheber zum Abgleich für die Filter-Software zu hinterlegen. Europäische Alternativen zu den US-Giganten Facebook, YouTube & Co. hätten damit keine Chance mehr, auf dem Markt zu bestehen. Dieser Aspekt macht Artikel 13 innovationsfeindlich und zementiert die bestehenden Monopole im Netz. 

Anzeige

Gegenvorschläge fanden kein Gehör

Vorschläge von Seiten anderer Fraktionen, die großen Plattformen zu Lizenzzahlungen zu verpflichten, ohne auf der anderen Seite Upload-Filter einzuführen, wurden allesamt abgelehnt. Ebenfalls keine Zustimmung fanden Vorstöße, eine neue Schranke im Urheberrecht einzuführen. Zur Debatte stand etwa ein "Recht auf Remix", ähnlich der Fair Use Regelung wie in den USA, das Internetphänomene wie Memes legalisiert hätte. Oder gar eine generelle Ausnahme für die nicht kommerzielle Nutzung von Werken in sozialen Netzwerken. Es hätte auch die Möglichkeit gegeben, diese legalen Nutzungen über eine Pauschalzahlung an die Verwertungsgesellschaften abzugelten, ähnlich wie es derzeit bei der Pauschalabgabe für Kopierer und Scanner gehandhabt wird. 

Stattdessen entschied man sich für eine sehr strenge Variante von Artikel 13, die das Internet, mit dem die junge Generation aufgewachsen ist, zugunsten des Erhalts überkommener Strukturen negativ verändern würde. Und wundert sich, der geballten Emotion ebenjener Generation gegenüberzustehen.

Zwar ist es wünschenswert, dass das Parlament bei der finalen Abstimmung gegen Artikel 13 stimmt, um den Weg für eine neue Debatte zu diesem Thema zu eröffnen. Denn kein Kompromiss ist besser als ein schlechter. Bedauerlich ist aber, dass diese konstruktive und vor allem transparente Diskussion nicht früher stattgefunden hat und wir möglicherweise nun vor der Europawahl ohne ein funktionierendes Vergütungssystem für die Urheber da stehen. Ob die Möglichkeiten eines praxistauglichen Kompromisses nach der Wahl besser werden, bleibt offen.

Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert. Er betreut u.a. zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke Autor mehrerer Bücher.

Rechtsanwältin Anne-Christine Herr ist Pressereferentin für die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Vor ihrer jetzigen Tätigkeit war sie u.a. als Redakteurin der Legal Tribune Online tätig.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Streit über Reform des Urheberrechts: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34219 (abgerufen am: 16.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Europa- und Völkerrecht
    • Facebook
    • Geistiges Eigentum
    • Internet
    • Urheber
    • YouTube
    • Zensur
YouTuber Marvin Wildhage muss für sein Fake-EM-Maskottchen eine Geldstrafe zahlen, gezeigt auf dem UEFA-Ereignis. 15.05.2026
Journalismus

AG München verurteilt YouTuber Marvin Wildhage:

Fake-EM–Mas­kott­chen muss Geld­strafe zahlen

Investigativjournalismus ist "kein Freibrief" für Straftaten, sagt  das AG München und verurteilt Marvin Wildhage zu einer Geldstrafe. Der YouTube hatte sich als Fake-Maskottchen während der EM spektakluär in ein Stadion eingeschlichen. 

Artikel lesen
EuGH 12.05.2026
Medien

EuGH bestätigt Vergütungsregelung:

Ver­lage dürfen Meta & Co. zur Kasse bitten

Disruption im Mediensektor setzt Verlage unter Druck, gleichzeitig werden Konzerne wie Meta immer stärker. Die EU will für eine gesunde Balance sorgen – der EuGH billigt nun die italienische Umsetzung einer entsprechenden Richtlinie.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Person, die online Produkte auf Amazon durchstöbert, was Brand Abuse und Domain-Grabbing thematisiert. 06.05.2026
Markenrecht

Was tun gegen Markenmissbrauch mit KI-Tools?:

Mar­kenblo­ckieren ist das neue Domain­gr­ab­bing

Mit KI-Tools lassen sich schnell ungeschützte Marken im Netz finden und im Markenregister eintragen – nicht, um sie zu nutzen, sondern um andere Marken zu blockieren. Was hilft?

Artikel lesen
Ein aufgeklappter Laptop neben einem Bücherstapel 03.05.2026
Künstliche Intelligenz

Urheberrecht bei ChatGPT, Libra, Harvey & Co.:

Welche Texte darf Künst­liche Intel­li­genz ver­ar­beiten?

Viele Juristen nutzen bereits diverse KI-Tools im beruflichen Alltag, oft werden dabei fremde Texte verarbeitet. Urheberrechtlich ist aber alles komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
Hand einer älteren Frau hält eine Fernbedienung. 30.04.2026
Urheber

EuGH weist Gema in die Schranken:

Keine Lizenz für Wei­ter­sen­dung von Fern­sehen via Satellit nötig

Steht Urhebern eine zusätzliche Vergütung zu, wenn eine Seniorenresidenz Fernsehprogramme per Satellit in ihre Heimzimmer weitersendet? Laut der Gema ja, der BGH fragte den EuGH. Dieser sagt nun: Nein, das ist keine öffentliche Wiedergabe.

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Laptop-Nutzer, der im Kontext von Anonymität, Kunst und rechtlichen Aspekten recherchiert. 27.04.2026
Podcast

Anonymität im Internet / Sind Regale Kunst? / Juranoten-Hype:

"Jeder kann das Gericht ein­spannen, um den Täter im Netz zu finden"

Wie gut funktioniert das neue Gesetz gegen digitale Gewalt wirklich? Und war es das dann mit der Anonymität im Netz? Außerdem im LTO-Podcast: Der BGH und die Designermöbel, der Hype um 18 Punkte und Videoüberwachung in der Küche. 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Köln

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht (Voll­zeit oder...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Wies­ba­den

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) M&A / Pri­va­te Equi­ty / Ge­sell­schafts­recht

Flick Gocke Schaumburg, Ham­burg

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Mün­chen

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d) Wirt­schafts- und Steu­er­straf­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Stutt­gart

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im En­er­gie­recht

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Krypto: Umsatzsteuer

27.05.2026

Aktuelles zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung

26.05.2026

Die 3 wichtigsten Vertragsklauseln für Agenturen

27.05.2026

Intensivkurs KI für Anwaltskanzleien Modul 1: Basis-Einführung in KI, Prompting und Anwendungsfälle

27.05.2026

Verteidigung in Cannabis-Strafverfahren

27.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH