Druckversion
Donnerstag, 15.10.2026, 18:31 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eu-eugh-einstufiges-vertragsverletzungsverfahren-druck-auf-die-mitgliedstaaten-zwangsgeld-pauschalbetrag
Fenster schließen
Artikel drucken
42986

Das einstufige Vertragsverletzungsverfahren: Die EU macht Druck

Gastbeitrag von Dr. Albrecht Wendenburg, LL.M.

05.10.2020

EU-Flagge

Andrey Kuzmin - stock.adobe.com

Mit drei aktuellen Urteilen hat der EuGH das sogenannte einstufige Vertragsverletzungsverfahren scharf geschaltet. Das erhöht den Druck auf die Mitgliedstaaten deutlich, Richtlinien fristgemäß umzusetzen, zeigt Albrecht Wendenburg.

Anzeige

Das einstufige Vertragsverletzungsverfahren ist in Art. 260 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Es geht dabei formal um solche Fälle, in denen die Mitgliedstaaten es unterlassen, die Kommission über die erfolgte Richtlinienumsetzung zu unterrichten. Wichtig: Es geht darin nicht um die Frage nach der materiell richtigen Richtlinienumsetzung. Diese wird weiterhin im herkömmlichen zweistufigen Vertragsverletzungsverfahren geklärt (Art. 260 Abs. 1, 2 AEUV), das zunächst in ein bloßes Feststellungsurteil mündet.

Zwei zentrale Unterschiede beider Verfahren stechen damit ins Auge:

Erstens gibt es im einstufigen Vertragsverletzungsverfahren nur ein administratives Verfahren und ein Gerichtsverfahren, was in Verbindung mit einer deutlich strafferen Verfahrensführung der Kommission dazu führt, dass das Sanktionsurteil deutlich früher ergeht: Circa 26 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist und damit schätzungsweise drei Jahre früher als das Sanktionsurteil beim zweistufigen Vertragsverletzungsverfahren.

Der zweite wichtige Unterschied ist, dass beim einstufigen Vertragsverletzungsverfahren schon der Zeitraum ab Ablauf der Umsetzungsfrist sanktioniert werden kann. Demgegenüber kann beim zweistufigen Vertragsverletzungsverfahren erst der Zeitraum ab Verkündung des Feststellungsurteils durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestraft werden. Das hat praktisch eine zusätzliche, ungeschriebene Umsetzungsfrist von mindestens zweieinhalb Jahren zur Folge. Auch diese zusätzliche Frist entfällt beim einstufigen Vertragsverletzungsverfahren.

Seit Mitte 2019 hat der EuGH (Große Kammer) in drei Urteilen zunächst Zwangsgelder und sodann Pauschalbeträge im einstufigen Vertragsverletzungsverfahren verhängt. Zwangsgelder betreffen den Zeitraum nach Urteilsverkündung durch tägliche Sanktionen bis zur Abstellung der Vertragsverletzung; Pauschalen sanktionieren hingegen den Zeitraum vor Urteilsverkündung.

Fall Belgien: Umsetzungsmitteilungen müssen "artikelscharf" sein

Das Pionierurteil traf Belgien (Rs. C-543/17). Es hatte die Richtlinie 2014/61/EU (Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen) nicht fristgerecht umgesetzt. Der EuGH legte fest, dass die Umsetzungsmitteilung artikelscharf zu erfolgen hat und das gesamte Territorium des Mitgliedstaats erfassen muss. Teilumsetzungen einer Richtlinie reichen also nicht aus, um Sanktionen abzuwenden. Der EuGH empfahl den Mitgliedstaaten deshalb die Verwendung einer Konkordanztabelle. In einer solchen Tabelle müssten für jede umsetzende Bestimmung der Richtlinie ein einsprechender nationaler Umsetzungsakt aufgezeigt werden.

Mit diesem Leiturteil etablierte der EuGH zugleich ein bewegliches System: Je detaillierter die Mitgliedstaaten die Umsetzung melden, desto höher sind die Anforderungen für ein einstufiges Vertragsverletzungsverfahren. Mit anderen Worten: Gibt sich ein Mitgliedstaat von Anfang an Mühe, steigen seine Chancen, nicht sofort mit einem Strafantrag konfrontiert zu werden.

Am Ende ging es im Fall Belgien nur noch um die Umsetzung für die Region Brüssel-Hauptstadt. Zuvor, als es noch um das gesamten Territorium Belgiens ging, hatte die Kommission einen hohen Schwerekoeffizienten i.H.v. neun (die Skala reicht von eins bis 20) angelegt. Auf dieser Grundlage wären auch empfindlichere Zwangsgelder möglich gewesen.

Der Schwerekoeffizient bestimmt gemeinsam mit einem Dauerkoeffizienten*, wie hoch die Sanktionen für die einzelnen Mitgliedstaaten ausfallen können. Zum Vergleich: Nach der heute gültigen Methodik der Kommission kommen für Deutschland bei einem Schwerekoeffizienten von neun (je nach Höhe des Dauerkoeffizienten) Zwangsgelder zwischen 129.563,28 und 388.689,84 Euro infrage - pro Tag nach Urteilsverkündung!

Fälle Rumänien und Irland: Kommission verschärft Verfahren

In den zwei parallel betriebenen Verfahren gegen Rumänien (Rs. C-549/18) und Irland (Rs. C-550/18) ging es um die Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849. Beide Mitgliedstaaten setzten die Richtlinie noch während des Gerichtsverfahrens um, was die Kommission aber – entsprechend einer 2016 angekündigten Verfahrensverschärfung – nicht zur Klagerücknahme veranlasste. Vielmehr hielt die Kommission an der Klage fest und beantragte weiterhin die Verhängung eines Pauschalbetrags, um den zuvor eingetretenen Umsetzungsverzug zu ahnden. Dem entsprach der EuGH weitgehend.

Auffällig ist die sehr straffe Verfahrensführung durch die Kommission, die ihrem ausgerufenen Ziel näherkommt, innerhalb von nur zwölf Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist Klage zu erheben. Mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens müssen die Mitgliedstaaten nun bereits innerhalb weniger Wochen nach Ablauf der Umsetzungsfrist rechnen.

Wie schon beim Zwangsgeld legte der EuGH auch beim Pauschalbetrag einen relativ hohen Schwerekoeffizienten i.H.v. acht (ebenfalls auf einer Skala von eins bis 20) zugrunde. Diese Bewertung lässt sich auf eine Standardkonstellation ohne Verfahrensverzögerungen übertragen, in der zwischen Ablauf der Umsetzungsfrist und dem Urteil im einstufigen Vertragsverletzungsverfahren ca. 775 Tage liegen. Wieder der Vergleich zu Deutschland: Der Bundesrepublik würde in so einem Fall bereits die Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 29.761.116 Euro drohen, also deutlich mehr als der sog. Mindestpauschalbetrag von 11.915.000 Euro.

Dass die Kommission bei der Sanktionshöhe allerdings nicht zwischen ein- und zweistufigem Vertragsverletzungsverfahren differenziert, verdient angesichts der unterschiedlichen Natur der zugrundeliegenden Vertragsverletzungen indes Kritik. Denn beim einstufigen Vertragsverletzungsverfahren geht es nicht nur regelmäßig um einen vergleichsweise geringeren Verstoß. Die Gleichsetzung übersieht zudem, dass nur beim zweistufigen Vertragsverletzungsverfahren ein doppelter Verstoß geahndet wird: Ein Verstoß gegen das Unionsrecht und ein Verstoß gegen das vorangegangene Feststellungsurteil. An letzterem fehlt es aber beim einstufigen Vertragsverletzungsverfahren gerade.

Worauf die Mitgliedstaaten jetzt achten sollten

Die Mitgliedstaaten haben mit Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Instrument geschaffen, das sich nun gegen sie wendet, wenn sie die von ihnen selbst im Rat der EU mitverantworteten Umsetzungsfristen nicht einhalten.

Dieses Eigentor können die Mitgliedstaaten vermeiden, wenn sie sich im Rahmen der Rechtssetzung im Rat der EU für realistischere Umsetzungsfristen einsetzen.  Die derzeit oft favorisierte Umsetzungsfrist von zwei Jahren ist in vielen Fällen offensichtlich zu kurz. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Richtlinie innerhalb eines Mitgliedstaats gestuft umzusetzen ist (etwa in Deutschland zunächst auf Bundes- und sodann auf Ebene der Bundesländer). Zudem sollten die Mitgliedstaaten mit Blick auf das einstufige Vertragsverletzungsverfahren nun wesentlich stärker darauf achten, die Umsetzungsfristen für Richtlinien einzuhalten und die Umsetzung fristgerecht der Kommission zu melden. Diese Meldung muss artikelscharf sein und das gesamte Territorium des Mitgliedstaats erfassen.

Gelingt das alles den Mitgliedstaaten absehbar nicht, können sie zumindest versuchen, die Umsetzung ins nationale Recht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist vollständig abzuschließen und zu melden, um so eine Klageerhebung durch die Kommission zu verhindern. Durch Teilumsetzungen können sie das Sanktionsrisiko zumindest der Höhe nach reduzieren.

Zumindest aber sollte die Richtlinienumsetzung während des Gerichtsverfahrens erfolgen. Damit können die Mitgliedstaaten immerhin Zwangsgelder vermeiden. Pauschalbeträge sind dann allerdings unvermeidbar, wenn die Kommission sie beantragt.

Anzeige

Verhängt der EuGH bald Zwangsgeld und Pauschalbetrag gleichzeitig?

Nachdem nun Entscheidungen sowohl zum Zwangsgeld als nun auch zum Pauschalbetrag im einstufigen Vertragsverletzungsverfahren vorliegen, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis der EuGH einen Antrag auf kumulative Verhängung beider Sanktionen entscheiden muss.

Das widerspricht zwar dem Wortlaut von Art. 260 Abs. 3 AEUV ("Pauschalbetrag(s) oder Zwangsgeld(s)"). Nachdem dieser Wortlaut den EuGH aber schon bei der gleichlautenden Vorschrift zum zweistufigen Vertragsverletzungsverfahren nicht gestört hat, dürfte die Kumulation auch beim einstufigen Verfahren gebilligt werden. Entsprechende Verfahren sind bereits gegen Slowenien (Rs. C-628/18) und Spanien (Rs. C-658/19) rechtshängig.

Dr. Albrecht Wendenburg, LL.M. ist Referatsleiter Europarecht im Niedersächsischen Europaministerium und Lehrbeauftragter im Europarecht an der Leuphana University, Lüneburg. Der Beitrag, der in ausführlicherer Darstellung auf Englisch bei EU LawLife erschienen ist, spiegelt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wider.

*Anm. d. Red.: Kleine inhaltliche Änderung am 06.10.2020, 11:17 Uhr (pl)

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Das einstufige Vertragsverletzungsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42986 (abgerufen am: 15.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Europa
    • Vertragsverletzung
Péter Magyar zu Besuch in Brüssel 13.10.2026
Ungarn

Anti-Korruptions-Reformen:

EU gibt nach Macht­wechsel in Ungarn 4,2 Mil­li­arden Euro frei

Nachdem Viktor Orbán nicht mehr in Budapest regiert, lässt die EU zuvor eingefrorene Milliarden fließen. Auch Regeln zu Homosexualität im Kinderschutzgesetz werden geändert.

Artikel lesen
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). 05.10.2026
Asyl

BGH zu rechtswidriger Überstellungshaft:

Meh­rere Asy­l­an­träge sind keine aus­drück­liche Fluchtan­kün­di­gung

Ein Staatenloser kam in Haft, weil er zuvor in anderen EU-Ländern Asyl gesucht hatte: Fluchtgefahr, so das Landgericht. Diese Annahme, die nur auf dem Verhalten des Mannes beruhte, lässt der BGH aber ohne ausdrückliche Erklärung nicht gelten.

Artikel lesen
Die Skyline von Frankfurt am Main 25.09.2026
Anwaltsberuf

Anti-Geldwäschebehörde bereitet Rechtsakte vor:

Droht anwalt­li­chen Sam­me­lan­der­konten das Aus?

Nur ein vorläufiges Aufatmen bei der Anwaltschaft? Zwar hat das Finanzministerium den Nichtbeanstandungserlass zu Verstößen gegen Meldepflichten bei Sammelanderkonten erneut bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, doch von der EU droht Ungemach.

Artikel lesen
Auf einem Abiturzeugnis ist der Notendurchschnitt 1,0 eingetragen 24.09.2026
Schulen

BVerwG zu Europäischen Schulen:

Umrech­nung von Abi­tur­noten in NRW ist recht­mäßig

Damit Absolventen Europäischer Schulen an Universitäten in NRW studieren können, muss ihre Abinote ins deutsche Notensystem umgerechnet werden. So, wie NRW das macht, ist das rechtmäßig, bestätigte jetzt das BVerwG.

Artikel lesen
Gefängnis Berlin Moabit mit Stacheldraht und Gitterfenstern 21.09.2026
Strafvollzug

Strafvollzug im Ausland am Beispiel von Schweden und Estland:

Wenn im Gefängnis kein Platz ist

Schweden bringt seine Strafgefangenen inzwischen in Estland unter. Wäre derartiges auch für Deutschland denkbar, wenn die Justizvollzugsanstalten an ihre Grenzen kommen? Jonathan Eggen und Lorenz Bode haben die Rechtslage untersucht.

Artikel lesen
VI. Zivilsenat des BGH 15.09.2026
Datenschutz

BGH entscheidet nach EuGH-Urteil:

Daten­schutz­grund­ver­ord­nung regelt Unter­las­sungs­an­sprüche nicht absch­lie­ßend

Auf Unterlassung von Datenübermittlung kann man auch nach nationalem Recht klagen, die DSGVO sperrt die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Das war lange umstritten, nun hat der BGH für Klarheit gesorgt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Öf­f­ent­li­ches (Wirt­schafts-) Recht (w/m/d)

Noerr, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Mit­ar­bei­ter An­zei­gen­dis­po­si­ti­on & Ver­triebs­un­ter­stüt­zung (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­beit (m/w/d) | Öf­f­ent­li­ches Recht / Ver­ga­be­recht |...

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Ber­lin

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Öf­f­ent­li­ches (Wirt­schafts-) Recht (w/m/d)

Noerr, Ber­lin

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Win­ter – Co­me and Meet Us Abo­ve the Clouds

Latham & Watkins LLP, Gar­misch-Par­ten­kir­chen

Logo von DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Re­fe­rent/Re­fe­ren­tin (m/w/d)

DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von eagle lsp
Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

27.10.2026

Logo von eagle lsp
Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

03.11.2026

Logo von eagle lsp
EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

03.11.2026

Logo von eagle lsp
Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

05.11.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
55. Jahresarbeitstagung Praxis des Internationalen Steuerrechts

09.11.2026, Frankfurt am Main

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH