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Kommentar zur Digitalcharta: "Digi­tale Grund­rechte" – warum eigent­lich?

von Prof. Niko Härting

01.12.2016

Digitale Grundrechte

© beebright - Fotolia.com

Die von diversen Prominenten und der "Zeit-Stiftung" lancierte "Digitalcharta" mag gut gemeint sein – gut gemacht ist sie beileibe nicht. Im Gegenteil: Hinter der Forderung nach neuen Grundrechten lauern Zensurphantasien, meint Niko Härting.

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Die "Zeit-Stiftung" veröffentlichte gestern den Entwurf einer "Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union", verfasst unter anderem von dem möglichen SPD-Kanzlerkandidaten Martin Schulz und dem grünen Europaabgeordneten Jan Philipp Albrecht. Die Aktivistin Yvonne Hofstetter hatte zuvor um Unterstützung geworben und träumte von einem europäischen "Verfassungskonvent".

Hohe Ansprüche also, aber eine sehr deutsche Aktion, die Aktivisten ganz unterschiedlicher Lager im gemeinsamen Glauben vereint, den richtigen Kurs für Europa zu kennen. Dahinter mag ein hehrer Anspruch stehen, aber auch eine vermessene Haltung. "Am deutschen Wesen mag die Welt genesen": In der langen deutschen Nachkriegszeit war dieses politische Schlagwort verpönt. Heute aber meint man, wir Deutschen seien dazu berufen, "digitale Grundrechte" für ganz Europa aus der Wiege zu heben.

Überhaupt: Warum eigentlich "digitale Grundrechte", wenn es doch bereits eine europäische Grundrechtecharta (GRCh) gibt? Offenkundig meinen die Verfasser der Charta, die GRCh reiche "im digitalen Zeitalter" nicht mehr aus. Damit ist zugleich die Richtung der "digitalen Grundrechte" vorgegeben. Im "digitalen Zeitalter" geht es den Verfassern nicht um die gesellschaftlichen Perspektiven, die die elektronische Kommunikation eröffnet. Stattdessen richten sie den starren Blick auf tatsächliche und vermeintliche Gefahren der Vernetzung: Das Internet als Hochrisikozone, in der die "normalen" Grundrechte zum Schutz der Bürger ganz einfach nicht mehr ausreichen.

Putin und Erdogan würden eine solche Charta sofort unterschreiben

Geschützt werden soll allerdings nicht etwa der freie Austausch von Meinungen, die weltweite Kommunikation, die Organisation von Gleichgesinnten. Die  Versammlungsfreiheit kommt in der "digitalen Charta" ebenso wenig vor wie die Vereinigungsfreiheit. Und zur Meinungsfreiheit gibt es in Art. 5 Abs. 1 ein kurzes Bekenntnis, das lediglich wiederholt, was ohnehin in Art. 11 GRCh verankert ist. In weiteren Absätzen folgt dann eine lange Liste von Einschränkungen, die das eigentliche Ziel der Verfasser zu sein scheinen. "Digitale Hetze" soll danach ebenso ausgemerzt werden wie "Mobbing". Und jegliche Aktivitäten, die auch nur geeignet sind, "den Ruf einer Person ernsthaft zu gefährden", sollen verboten werden. Putin und Erdogan würden eine solche Charta sofort unterschreiben.

Freiheit, Gleichheit, Sicherheit: Die Charta hangelt sich zunächst durch Allgemeinplätze und listet dann ab Art. 6 Gefahrenherde auf, die es zu bekämpfen gilt, namentlich  etwa das Profiling, die Such- und Selektionsalgorithmen großer IT-Konzerne und Künstliche Intelligenz. Datenschutz, Datensicherheit, informationeller Selbstbestimmung und "Datensouveränität" werden gleich drei Artikel gewidmet,  obwohl man gerade erst ein neues europäisches Datenschutzpaket verabschiedet hat, an dessen Wirkungsmacht die Verfasser offensichtlich selbst nicht glauben. Sogar das umstrittene "Recht auf Vergessenwerden" soll Verfassungsrang erhalten. Zuletzt folgt noch eine etwas naive Solidaritätsbekundung mit den Urhebern, denen ein "fairer Anteil an den Erträgen" zustehen müsse, "die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden ".

Verfasser flüchten ins Ungefähre

Vor der zu erwartenden Kritik fliehen die Verfasser ins Ungefähre. Jan Philipp Albrecht will von einem "Verfassungskonvent" nichts gewusst haben. Ganz allgemein gibt man die Devise aus, es handele sich ja nur um einen "Diskussionsanstoß". Etwas mehr Bekenntnis zum eigenen Wort darf man von Akteuren, die bewusst den politischen Raum betreten, erwarten.

Die "Charta" ist eine Kopfgeburt. Sie schürt Ängste und huldigt dem individualistischen Ideal eines "selbstbestimmten" Lebens aus Sicht städtischer Besserverdiener mit akademischem Abschluss. Lebensferner, abgehobener und egozentrischer könnte ein solcher Entwurf nicht sein.

Der Autor Niko Härting ist Rechtsanwalt in Berlin (HÄRTING Rechtsanwälte) und Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin).

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Niko Härting, Kommentar zur Digitalcharta: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21316 (abgerufen am: 06.02.2026 )

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