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Erna Scheffler, ihr Lebenswerk und das Familienrecht der Gegenwart: Die deut­sche Ruth Bader Gins­burg?

Gastbeitrag von Ruth Antonia Rosenstock und Dr. Gudrun Lies-Benachib

08.03.2026

Überreichung der Ernennungsurkunde und der Vereidigung der 24 Richter des Bundesverfassungsgerichts in der Villa Hammerschmidt in Bonn.

Erna Scheffler (3. v. l.) begann ihr Studium zu einer Zeit, in der Frauen noch keine Staatsexamina ablegen durften – und brachte es als erste Frau bis zum BVerfG. Foto: picture alliance/dpa | Dpa

Als erste Richterin am BVerfG prägte Erna Scheffler maßgeblich das Familienrecht. Dank ihr haben Männer in Familienfragen nicht mehr das letzte Wort. Das Machtgefälle im Recht zugunsten von Männern spüren Frauen aber auch heute noch.

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Erna Scheffler wurde aus einer früh erfahrenen Ohnmacht heraus Juristin. Nach dem Tod ihres Vaters musste sie im Alter von elf Jahren miterleben, wie ihre in geschäftlichen Dingen unerfahrene Mutter dem Testamentsvollstrecker ausgeliefert war. Scheffler schwor sich, dass ihr selbst so etwas niemals widerfahren sollte. Im Jahr 1911 begann sie ein Studium der Rechte – zu einer Zeit, in der Frauen noch nicht einmal die juristischen Staatsexamina ablegen durften. Sie brachte es weiter, als sie es damals hätte hoffen können: 1951 wurde Erna Scheffler zur ersten Richterin am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) berufen. 

In den vier Jahrzehnten dazwischen dürfte sie jedoch noch häufig Ohnmachtsgefühle verspürt haben. Als einzige Frau im Studium ignorierten Professoren wie Kommilitonen sie. Nach ihrer Heirat durfte sie ohne Zustimmung ihres Mannes nicht mehr über ihr eigenes Bankkonto verfügen. Nachdem die Weimarer Republik Frauen größere berufliche Möglichkeiten eingeräumt hatte, wurde sie 1932 Richterin in Berlin. Dieser Fortschritt währte jedoch nicht lange: Bereits 1933 wurde ihr auf Grundlage des ersten zentralen Gleichschaltungsgesetzes des nationalsozialistischen Regimes, dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums", wegen des jüdischen Familienhintergrunds ihres Vaters ein Berufsverbot erteilt.

Nach Kriegsende beteiligte sie sich am Wiederaufbau der Justiz. 1951 wurde sie – nach einem Vortrag zum Gleichberechtigungsgebot auf dem Deutschen Juristentag – zur Richterin am Bundesverfassungsgericht berufen. Dort wurde jedes Gerichtsformular mit der Bezeichnung "Richter" für sie handschriftlich mit "in" ergänzt. Als Bundesverfassungsrichterin schuf sie mit dem sogenannten Stichentscheid-Urteil (Urt. v. 29.07.1959, 1 BvR 34/58) die "Krönung ihres Werkes", wie sie selbst später sagte. Der Entscheidung lag eine Regelung zugrunde, wonach dem Vater innerhalb einer Ehe bei Meinungsverschiedenheiten in sorgerechtlichen Fragen das Letztentscheidungsrecht zustand. 

Das Urteil ist Zeugnis von Schefflers Argumentationsstärke, der eine außergewöhnliche Kombination von großer Empathie für die Auswirkungen auf die Betroffenen und bestechender juristischer Logik zugrunde liegt. Auf das Argument für eine Stichentscheidsregel, nach dem zwischen Eltern keine Mehrheitsentscheidung möglich ist, entgegnet das Gericht: "Die Willensbildung einer Gemeinschaft kann auch von einem anderen Prinzip getragen werden als dem der Abstimmung oder des 'Stichentscheids', nämlich von der Pflicht zur Verständigung und zur Treue gegenüber der Gemeinschaft."  

Warum kooperieren, wenn man ohnehin das letzte Wort hat?

Insgesamt beschreibt das Urteil feinsinnig das Machtgefälle, das eine Stichentscheidsregelung zwischen beiden Eltern schafft. Ein Machtgefälle, das der Kooperation der Eltern nicht förderlich ist. Warum und wie sollte der Vater die Auffassung der Mutter berücksichtigen, wenn er ohnehin weiß, dass er das letzte Wort hat – zumal eine solche Entscheidungsregel vor allem in brüchigen Partnerschaften zum Tragen kommt? Das Urteil markierte nicht nur rechtlich einen Meilenstein in der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Es hatte auch eine tiefe gesellschaftliche Wirkung, die Der Spiegel (44/2018) folgendermaßen zusammenfasst: Es "befreite Frauen wie Männer vom frömmelnden Mief der Fünfziger Jahre, vom autoritären Geist einer Gesellschaft, die bis ins Innerste der Familie von mächtigen Männern und beugsamen Frauen geprägt war."

Familienrechtliche Regelungen, die durch eine einseitig begünstigende Ausgangslage die Kooperation zwischen Eltern in der Praxis behindern, gibt es auch heute noch: Mütter, die statistisch mehr in Elternzeit gehen und Teilzeit arbeiten, müssen sich nach einer Trennung häufig beruflich neu orientieren, denn seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein berufsbedingter Umzug, um eine neue Vollzeitstelle anzunehmen, ist jedoch häufig nicht ohne Zustimmung des umgangsberechtigten Vaters möglich. Oft haben Eltern nach der Trennung weiterhin gemeinsames Sorgerecht, die Kinder wohnen bei einem hauptbetreuenden Elternteil (überwiegend der Mutter) und der andere Elternteil hat regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Kindern (Umgang). In solchen Konstellationen wehren sich Väter nicht selten gegen einen Umzug – aufgrund ihres nachvollziehbaren Interesses, weiterhin den gleichen Umgang mit ihren Kindern pflegen zu können.

Eine ungleiche Ausgangslage schafft dabei Folgendes: Für den umgangsberechtigten Elternteil – überwiegend den Vater – gelten keine vergleichbaren Einschränkungen. Er kann ohne Zustimmung des hauptbetreuenden Elternteils umziehen und auch den Kontakt zu seinen Kindern reduzieren. Selbst wenn sich dadurch der Betreuungsaufwand für die Mutter erhöht, kann sie sich gegen den Umzug nicht wehren. 

Eine solche asymmetrische Situation ist kaum geeignet, Kooperation im Sinne des Kindeswohls zu fördern. Sie schafft vielmehr ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht, das eine getrennte Mutter dreifach belastet: Sie betreut weiterhin hauptsächlich die Kinder, muss neuen Erwerbsanforderungen gerecht werden und muss den – nachvollziehbaren – Forderungen des Vaters zum Umgang nachkommen. Dagegen kann der umgangsberechtigte Vater sein Leben frei gestalten. Mit Blick auf den "Stichentscheid" kann man sich hier fragen, wie eine solche rechtlich einseitig begünstigende Ausgangslage die Kooperation zwischen den Eltern fördern soll. Eine Anrufung des Familiengerichts ist häufig für die Mutter keine Lösung, denn bis eine Entscheidung ergeht, wählen Arbeitgeber nicht selten einen verfügbaren Bewerber. 

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BVerfG ebnete Weg zum Ehegattensplitting – mit Scheffler

Daneben mangelt es nicht an Regelungen, die das ökonomische Ungleichgewicht zulasten des hauptbetreuenden Elternteils verstärken. Hierunter fallen die Zugewinngemeinschaft und das Ehegattensplitting. Letzteres führt dazu, dass verheiratete Paare im Vergleich zu unverheirateten Paaren steuerlich begünstigt werden. Ermöglicht wird dies durch eine Steuerklassenwahl, die das Nettoeinkommen des besserverdienenden Ehegatten erhöht und das Bruttoeinkommen des geringer verdienenden Ehegatten steuerlich stärker belastet. Dies ist mit der weiterhin vorherrschenden Verteilung von Erwerbstätigkeit in (Hetero-)Ehen in den allermeisten Fällen das Einkommen der Frau. Den Weg zum Ehegattensplitting ebnete eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v.17. 01. 1957 – 1 BvL 4/54) an der Erna Scheffler mitwirkte – auch wenn sie sich später kritisch zum Ehegattensplitting geäußert haben soll. 

Hinzu kommt in den meisten Ehen der Effekt der Zugewinngemeinschaft, die einen Vermögensausgleich grundsätzlich erst im Scheidungsfall vorsieht. Während der Ehe wird das Einkommen rechtlich allein dem erwerbstätigen Ehegatten zugeordnet. Obwohl Ehen faktisch vorwiegend arbeitsteilig organisiert sind, kann rein rechtlich der Verdienende allein darüber entscheiden, wie er sein Geld ausgibt. Einen rechtlichen Anspruch auf eine faire Aufteilung des gemeinsam Erwirtschafteten gibt es während der Ehe nicht. Erst im Fall der Scheidung wird der Zugewinn hälftig geteilt – und auch das regelmäßig erst nach Jahren der Trennung, nämlich mit Rechtskraft der Scheidung. 

Ihr Leben hatte Erna Scheffler zu einer Kämpferin gemacht. "Stählerne Härte" sollen ihr Kollegen am Bundesverfassungsgericht nachgesagt haben. Auch nach ihrer Pensionierung bis zu ihrem Tod setzte sie sich weiter für rechtliche und tatsächliche Gleichberechtigung ein. Zwar wurde Erna Scheffler, anders als Ruth Bader Ginsburg, die eine Generation später als zweite Frau zur Richterin am US-Supreme-Court berufen wird, keine popkulturelle Ikone. Ihr Vermächtnis für die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist jedoch ähnlich bedeutend.

Die Autorin Ruth Antonia Rosenstock ist Doktorandin an der Humboldt-Universität Berlin, die Autorin Dr. Gudrun Lies-Benachib ist Vorsitzende Richterin am OLG Frankfurt am Main. Beide gehören der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes (djb) an. Die hier vertretenen Auffassungen geben die persönliche Meinung der Autorinnen wieder. 

Der djb weist in seinen Stellungnahmen regelmäßig darauf hin, dass sich an den bestehenden Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern dringend etwas ändern muss. Der letzte Bundeskongress des Vereins im September 2025 mit dem Titel "Recht. Macht. Familie" widmete sich der Frage, wie das Familienrecht in Zukunft so ausgestaltet werden kann, dass es verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebote erfüllt. 

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Erna Scheffler, ihr Lebenswerk und das Familienrecht der Gegenwart: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59461 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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