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21049

Neue Regelungen zur Sozialhilfe für Ausländer: Bun­des­re­gie­rung will Anspruch von EU-Bür­gern auf "Hartz IV" dras­tisch ein­schränken

von Prof. Dr. Constanze Janda

03.11.2016

Wenig Geld

© Yuli - Fotolia.com

Das BSG hat arbeitslosen Unionsbürgern einen Anspruch auf Sozialhilfe zugesprochen. Am Freitag berät der Bundesrat über einen Gesetzentwurf, der die Folgen des Urteils auffangen soll. Zu einem hohen Preis, kommentiert Constanze Janda.

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Die Pläne der Bundesregierung

Der Fall Alimanovic hat es zu einiger Berühmtheit gebracht. Die schwedische Staatsangehörige lebte mit ihren Kindern in der Bundesrepublik und hatte sich immer wieder mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Als sie erneut arbeitslos wurde, konnte sie keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen: § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) II schließt Ausländer aus, die sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten.

Die Regelung ist stark umstritten. Sie wurde für europarechtswidrig gehalten, da sie Unionsbürger diskriminiert, obwohl das koordinierende Sozialrecht in der VO (EG) 883/2004 vorgibt, dass Angehörige anderer Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie Deutsche behandelt werden müssen. Die Befürworter der Vorschrift  verwiesen darauf, dass Arbeitslose, die nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und die im Aufenthaltsstaat weniger als ein Jahr gearbeitet haben, nach der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG kein Aufenthaltsrecht haben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtsfrage im September letzten Jahres geklärt: Das Recht auf Gleichbehandlung könne nur beanspruchen, wer sich rechtmäßig im Inland aufhalte (EuGH, Urt.  v. 15.09.2015, Az. C-67/14). Kurze Zeit darauf leitete das Bundessozialgericht (BSG) aus dem im Grundgesetz gründenden Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz her, dass zumindest Ausländer mit einem verfestigten Aufenthalt Sozialhilfe als Ermessensleistung beziehen können. Von einer solchen Verfestigung sei auszugehen, wenn der Aufenthalt bereits länger als sechs Monate andauere. Dieses Urteil zog erhebliche Kritik der für die Finanzierung der Sozialhilfe zuständigen Kommunen nach sich. Der Gesetzgeber reagierte und legte im Frühjahr 2016 einen Entwurf zur Änderung des SGB II und des SGB XII vor.

Was die Bundesregierung plant

Der Entwurf zielt einerseits darauf ab, die bislang recht unterschiedlichen Regelungen zur Leistungsberechtigung von Ausländern in der Grundsicherung und in der Sozialhilfe zu vereinheitlichen.
Andererseits soll der Anspruch stark eingeschränkt werden: Wie schon bisher gilt eine dreimonatige Wartefrist für Personen, die neu in die Bundesrepublik eingereist sind. Dient ihr Aufenthalt allein der Arbeitsuche, erhalten sie auch nach Ablauf der Wartezeit keine Leistungen.

Ausländer, die nach Maßgabe des Unionsrechts kein Aufenthaltsrecht haben – weil sie weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind noch über ausreichende finanzielle Mittel zur eigenständigen Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen – sollen keine Grundsicherung (SGB II) und keine Sozialhilfe (SGB XII) beziehen. Gleiches soll für in Ausbildung befindliche Kinder von ehemaligen Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten gelten. Erst nach fünf Jahren,  beginnend ab der Anmeldung des Wohnsitzes bei den Meldeämtern, soll die Gleichstellung mit Deutschen erfolgen.

Wer keinen Anspruch hat, soll Übergangsleistungen in Form von Sozialhilfe erhalten, um den Zeitraum bis zu seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu überbrücken. Diese werden innerhalb von zwei Jahren erbracht – und zwar für maximal einen Monat innerhalb dieses Zeitraums.

Wer länger in Deutschland bleibt, erhält keinerlei finanzielle Unterstützung mehr und wird auf diese Weise gezwungen, das Land zu verlassen. Die Übergangsleistungen beschränken sich auf die Sicherung der physischen Existenz, d.h. auf Mittel für Ernährung und Hygiene, Unterkunft und Heizung sowie die ärztliche Behandlung in medizinischen Notfällen. Die Kosten der Rückreise in das Herkunftsland will die Große Koalition als Darlehen gewähren. So weit, so konform mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Alimanovic. Verfassungskonform aber sind die Pläne nicht.

Abschreckung hat in der Existenzsicherung keinen Platz

2/2: Abschreckungseffekt hat in der Existenzsicherung keine Berechtigung

Die vorgeschlagene Lösung mag den Interessen der traditionell für die Armenfürsorge zuständigen Kommunen entsprechen. Sie bedient überdies die Reflexe derer, die die Gefahr einer ungezügelten massenhaften "Armutsmigration" beschwören.

Die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs aber darf man bezweifeln. Aus der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Grundgesetz (GG) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz abgeleitet. Dabei handelt es sich um ein Menschenrecht. Der Achtungsanspruch hängt also weder von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus ab noch ist er an irgendeine Form von Wohlverhalten gekoppelt. Auch die Menschenwürde derer, die dies vermeintlich nicht verdienen, ist zu achten und zu gewährleisten.  Das BVerfG hat im Hinblick auf Zuwanderer insofern den Satz geprägt, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar sei.

Der Gedanke der Abschreckung von Zuwanderern hat im Recht der Existenzsicherung folglich keinerlei Berechtigung. Auch die als Zugeständnis zur Menschenwürdegarantie vorgesehenen Übergangsleistungen widersprechen verfassungsrechtlichen Anforderungen, denn die Menschenwürde ist jederzeit in vollem Umfang zu gewährleisten. Damit sind weder die zeitliche Beschränkung noch die Reduzierung der Leistungen auf das zum Überleben Notwendige und die Vorenthaltung des sozio-kulturellen Existenzminimums vereinbar.

Unionsbürger werden über das Sozialrecht zur Ausreise gezwungen

Zwar mag man einwenden, dass es Unionsbürgern – im Gegensatz zu Asylsuchenden und Flüchtlingen – durchaus möglich sei, die Bundesrepublik zu verlassen. Dieses Argument verkennt indes die europarechtliche Dimension: Mit der Einführung der Unionsbürgerfreizügigkeit sollte allen EU-Bürgern die volle Bewegungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten eingeräumt werden, unabhängig davon, ob sie einer Beschäftigung nachgehen oder nicht.

Offenbar ist man nicht bereit, die Konsequenzen daraus zu tragen. Denn die Unionsbürgerrichtlinie verbietet die Ausweisung allein aufgrund der Hilfebedürftigkeit bzw. des Bezugs von Sozialhilfeleistungen. Da man also den Aufenthalt arbeitsuchender, mittelloser Unionsbürger nicht ohne weiteres zwangsweise beenden kann, verlegt man sich darauf, die Ausreise mittelbar über das  Sozialrecht zu erzwingen. Die Menschenwürde wird also wieder und weiter aus migrationspolitischen Erwägungen relativiert. In Zeiten des bröckelnden Konsenses über die europäischen Werte, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Bewegungsfreiheit, die Gleichheit und die innereuropäische Solidarität befindet sich der Gesetzgeber insofern in "guter" Gesellschaft.

Die SGB II-Änderung hat vor allem symbolische Wirkung: Arbeitssuchenden Unionsbürgern wird signalisiert, dass sie hier nicht willkommen sind; den Stammtischen wird signalisiert, dass etwas gegen "Armutsmigration" unternommen wird. Dabei gibt der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs selbst zu, dass nur wenige Personen von den Leistungseinschränkungen betroffen sein werden, dass also die Theorie vom gern zitierten "Wohlfahrtsmagneten" offensichtlich jeder Grundlage entbehrt. Ausgeblendet wird die Gerechtigkeit im Einzelfall.

Offensichtlich fehlt dem Gesetzgeber das Vertrauen in die Wirkmacht seiner Gesetze: Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt nämlich schon immer voraus, dass die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Weder die Einreise zur Arbeitsuche noch die Einreise zum Leistungsbezug in der "sozialen Hängematte" erfüllen dieses Kriterium. Es wäre ein Leichtes, dies in der öffentlichen Debatte klarzustellen – aber offenkundig nicht hinreichend spektakulär.

Die Autorin Prof. Dr. Constanze Janda ist Professorin für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft an der Universität Speyer. Sie ist Mitbegründerin des Netzwerks Migrationsrecht und setzt sich seit vielen Jahren mit den Rechtsfragen der sozialen Absicherung von Migranten auseinander.

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Zitiervorschlag

Prof. Dr. Constanze Janda, Neue Regelungen zur Sozialhilfe für Ausländer: Bundesregierung will Anspruch von EU-Bürgern auf "Hartz IV" drastisch einschränken . In: Legal Tribune Online, 03.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21049/ (abgerufen am: 19.04.2021 )

Infos zum Zitiervorschlag
Kommentare
  • 03.11.2016 16:22, Haha

    "Die vorgeschlagene Lösung mag den Interessen der traditionell für die Armenfürsorge zuständigen Kommunen entsprechen. Sie bedient überdies die Reflexe derer, die die Gefahr einer ungezügelten massenhaften "Armutsmigration" beschwören."

    Jemand, der schon nicht in der Lage ist, den Ist-Zustand zutreffend zu bewerten, kann selbstredend auch keinen zutreffenden Soll-Zustand beschreiben.

    Frau Professor belegt nur, dass die Linken am Ende ihres Marsches durch die Institutionen angekommen sind. Es wäre hilfreich, wenn sie sich aus ihrem universitären Elfenbeintürmchen in Speyer heraus begeben und mit offenen Augen durch eine beliebige deutsche Großstadt laufen würde. Über den Gesetzesentwurf und dessen Verfassungsmäßigkeit mag man streiten, aber wer ernsthaft Armutsmigration bestreitet, sollte lieber still sein.

    Haha
  • 03.11.2016 21:32, Jo Arbuckl

    Grundrecht auf love peace and happyness. Daran haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes 1948 bei Art. 1 GG sicher nicht gedacht. Es ging darum Folter und KZ-Haft zu verbieten. Zum anderen waren Grundrechte immer als Abwehrrechte gedacht. Diesen Grundweichen hat das Bundesverfassungsgericht ins Gesicht gespuckt. Wenn die Menschenwürde erfordert, dass man an Sozialhilfe faktisch das bekommt, was man mit dem Mindestlohn verdienen würde ist das Abwehrrecht der Ausnahme- und das Leistungsrecht der faktische Regelfall. Hinzu kommt, dass Hartz 4 dem doppelten bis dreifachen Durchschnittsverdienst der meisten osteuropäischen Staaten entspricht. Muss Deutschland diese Länder (Weniger als Hartz 4 = KZ-Haft/Folter) jetzt sanktionieren oder gar einen Beschluss vom UN Sicherheitsrat einholen und militärisch durchsetzen, dass in Osteuropa jeder mindestens Hartz 4 bekommt? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine krasse Anmaßung unter Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip, weil es Exekutive und Legislative im Migrationsrecht jeden Handlungsspielraum nimmt. Denn: es wäre ja menschenunwürdig einen illegalen Einwanderer abzuschieben, wenn ihm daheim ein Leben in Armut droht.
    Soweit denken die Salon- äh Senatssozialisten in Karlsruhe jedoch nicht. Man müsste sich einmal Gedanken zu einer Ultra Vires Lehre von Verfassungsgerichtsurteilen machen. Vielleicht hälfe es aber schon, wenn man in den Wohngegenden der Verfassungsrichter Erstaufnahmeeinrichtungen schaffen würde, in denen man die ganzen Troublemaker sammelt, die in anderen Einrichtungen erheblichen Ärger veranstaltet haben. Dann könnten sich die Herren und Damen Verfassungsrichter einmal persönlich Gedanken dazu machen, ob die Menschenwürde der Migrationssteuerung in jedem Falle entgegensteht bzw. ob die Menschenwürde offene Grenzen erzwingt, oder ob das Schutzniveau doch nicht soweit reicht.

    Jo Arbuckl
  • 04.11.2016 17:05, Molonodo

    "Abschreckungseffekt hat in der Existenzsicherung keine Berechtigung"... was KOTZT mich dieser Satz an!!!

    Molonodo
  • 04.11.2016 18:06, celestro

    Zitat: "aber wer ernsthaft Armutsmigration bestreitet, sollte lieber still sein."

    Der Artikel handelt von "EU-Bürgern, die nach Deutschland kommen". Warum soll die Verfasserin also "still sein", wenn doch

    Zitat: "Dabei gibt der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs selbst zu, dass nur wenige Personen von den Leistungseinschränkungen betroffen sein werden,"

    selbst die Bundesregierung "sagt", dass dieses Gesetz nur für eine geringe Zahl von Fällen greifen wird ?

    celestro
  • 04.11.2016 18:56, Eric

    "Die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs aber darf man bezweifeln. Aus der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Grundgesetz (GG) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz abgeleitet. Dabei handelt es sich um ein Menschenrecht."

    Jain. Die Argumentation geht fehl, wenn sich Menschen überhaupt erst durch ihre Einreise nach Deutschland, ohne hier einen Arbeitsplatz sicher oder auch nur in Aussicht zu haben, in die Lage bringen, Ansprüche an den deutschen Sozialstaat zu stellen. Auch ist die Freizügigkeit der EU eine dezidierte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

    Ohne diese dezidierte Arbeitnehmerfreizügigkeit, also wie Bürger von "Drittstaaten" behandelt, wären diese Bürger gar nicht erst zu einem legalen Aufenthaltstitel gelangt (vgl. Voraussetzungen für solch einen Titel), der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, somit bestünde von vorneherein dann auch kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen, schon dem Grunde nach nicht. Drittstaatenangehörige die zB dann entsprechend nur per Touristenvisum einreisen erlangen damit auch keinerlei Anspruch auf jegliche Sozialleistungen, nicht einmal nach dem Diktum des BVerfG, auch wer zB ein Besuchervisum erhält wird in keinem Fall von der Solidargemeinschaft unterstützt werden (der Einladende muss nachweisen, ausreichend Bargeld zur Verfügung zu haben um den Besucher zu unterhalten, auch im Krankheits- und Notfall).

    Aus der BVerfG Rechtssprechung ist keinesfalls ableitbar, dass Sozialleistungen per se ein Menschenrecht sind und jeder nach persönlichem Gutdünken das Bundesgebiet betreten und Ansprüche stellen kann.

    Wenn man diesen Vergleich mit der Behandlung von Drittstaatsangehörigen heranzieht und nochmal bedenkt, dass die Freizügigkeitsregelungen der Union eine dezidierte Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, dann wird klar, dass die Beschränkung in begründeten Fällen, siehe Artikel, zulässig ist. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in Grenzfällen selbstverständlich auch immer die Tragbarkeit des gesamten Sozialsystems mit berücksichtigt. Das "Clubprinzip" des Sozialstaats kann nicht unbegrenzt aufgeweicht werden, ohne diesen zu schädigen. Im Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes liegt implizit auch ein Auftrag, diesen leistungsfähig und funktionsfähig zu erhalten. Auch deswegen hatte noch keine fundamentale "Anti-Hartz IV-Klage" substantiellen Erfolg, frei nach Gerhard Schröders den Sozialstaat begrenzen um ihn dauerhaft zu erhalten.

    Eric
  • 05.11.2016 22:14, RDA

    Eine Einwanderung in aufstockendes ALG II ist dann aber nach wie vor möglich. Man muss als "Selbständiger" lediglich 220 € monatlich verdienen. Als "Arbeitnehmer" reicht ein Minijob aus. Dann gibt's eine GKV-Karte und Sozialgeld für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Alles andere würde gegen die Unionsbürger-RL verstoßen. Und nach nur 1 Jahr rechtmäßigem Aufenthalt, auch als ALG II-Aufstocker, hat man ein Anrecht auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Beenden könnte man diesen Unsinn nur, indem man das ALG II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung streicht. Anstelle des ALG II tritt wieder die Arbeitslosenhilfe, die zu 90% aus Steuern und zu 10% aus Beiträgen findanziert wird und damit als beitragsfinanzierte Versicherungsleistung gilt. Eine Grundsicherung im Alter wird nur nach 45 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt gewährt. Bei Erwerbsminderung müssen mindestens 5 Jahre Rentenbeiträge gezahlt werden. Ansonsten darf es nur noch die Sozialhilfe geben. Streicht man dort die unsinnigen Rückgriffsmöglichkeiten auf Eltern oder Kinder, ist braucht man kein ALG II mehr.

    RDA
  • 05.11.2016 22:19, RDA

    Tja, es gibt zwar ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum geben soll, dass laut BVerfG unverfügbar ist und eingelöst werden muss. Aber wer "dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder BAB" hat, hat dieses Grundrecht offensichtlich verwirkt. Verstehe das, wer will.

    RDA
    • 09.11.2016 13:18, Alex

      Nadja, bist Du das?

      Na ja, mit grds. Anspruch auf BAFöG kommt man schon 'ne ganze Runde weiter, wenn man kein Einkommen hat und die Eltern aus der Unterhaltspflicht raus sind (was oft auch noch nicht der Fall ist). Man darf halt nicht zu alt sein oder zu lange studieren, wenn man nebenbei nicht noch groß arbeiten will - und man sollte nicht vergessen, dass man sich im Studium auf sein Studium konzentrieren sollte, dann aber auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, in den die Empfänger von H4 und anderen Sicherungen ja gebracht werden sollen, um sich ihren Unterhalt zukünftig selbst zu verdienen.

    • 02.12.2016 14:49, RDA

      @Alex: Nein, mein Name ist anders.
      Es mag ja sein, dass Studierende nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Aber das ist auch kein Verwirkungstatbestand für das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, dass das BVerfG am 9.2.2010 eindeutig bestätigt hat. Daher müssten entweder das BAföG und das SGB III um bedarfsgeprüfte existenzsichernde Leistungen ergänzt werden oder aber Studierende und Azubis werden nicht mehr von Leistungen nach SGB II/SGB XII ausgeschlossen. Momentan hängt diese Gruppe im sozialrechtlichen Niemandsland, wenn das Geld aus BAföG oder BAB nicht reicht oder überhaupt nichts (mehr) gezahlt wird.

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