Neue Regelungen zur Sozialhilfe für Ausländer: Bun­des­re­gie­rung will Anspruch von EU-Bür­gern auf "Hartz IV" dras­tisch ein­schränken

von Prof. Dr. Constanze Janda

03.11.2016

Das BSG hat arbeitslosen Unionsbürgern einen Anspruch auf Sozialhilfe zugesprochen. Am Freitag berät der Bundesrat über einen Gesetzentwurf, der die Folgen des Urteils auffangen soll. Zu einem hohen Preis, kommentiert Constanze Janda.

Der Fall Alimanovic hat es zu einiger Berühmtheit gebracht. Die schwedische Staatsangehörige lebte mit ihren Kindern in der Bundesrepublik und hatte sich immer wieder mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Als sie erneut arbeitslos wurde, konnte sie keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen: § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) II schließt Ausländer aus, die sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten.

Die Regelung ist stark umstritten. Sie wurde für europarechtswidrig gehalten, da sie Unionsbürger diskriminiert, obwohl das koordinierende Sozialrecht in der VO (EG) 883/2004 vorgibt, dass Angehörige anderer Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie Deutsche behandelt werden müssen. Die Befürworter der Vorschrift  verwiesen darauf, dass Arbeitslose, die nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und die im Aufenthaltsstaat weniger als ein Jahr gearbeitet haben, nach der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG kein Aufenthaltsrecht haben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtsfrage im September letzten Jahres geklärt: Das Recht auf Gleichbehandlung könne nur beanspruchen, wer sich rechtmäßig im Inland aufhalte (EuGH, Urt.  v. 15.09.2015, Az. C-67/14). Kurze Zeit darauf leitete das Bundessozialgericht (BSG) aus dem im Grundgesetz gründenden Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz her, dass zumindest Ausländer mit einem verfestigten Aufenthalt Sozialhilfe als Ermessensleistung beziehen können. Von einer solchen Verfestigung sei auszugehen, wenn der Aufenthalt bereits länger als sechs Monate andauere. Dieses Urteil zog erhebliche Kritik der für die Finanzierung der Sozialhilfe zuständigen Kommunen nach sich. Der Gesetzgeber reagierte und legte im Frühjahr 2016 einen Entwurf zur Änderung des SGB II und des SGB XII vor.

Was die Bundesregierung plant

Der Entwurf zielt einerseits darauf ab, die bislang recht unterschiedlichen Regelungen zur Leistungsberechtigung von Ausländern in der Grundsicherung und in der Sozialhilfe zu vereinheitlichen.
Andererseits soll der Anspruch stark eingeschränkt werden: Wie schon bisher gilt eine dreimonatige Wartefrist für Personen, die neu in die Bundesrepublik eingereist sind. Dient ihr Aufenthalt allein der Arbeitsuche, erhalten sie auch nach Ablauf der Wartezeit keine Leistungen.

Ausländer, die nach Maßgabe des Unionsrechts kein Aufenthaltsrecht haben – weil sie weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind noch über ausreichende finanzielle Mittel zur eigenständigen Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen – sollen keine Grundsicherung (SGB II) und keine Sozialhilfe (SGB XII) beziehen. Gleiches soll für in Ausbildung befindliche Kinder von ehemaligen Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten gelten. Erst nach fünf Jahren,  beginnend ab der Anmeldung des Wohnsitzes bei den Meldeämtern, soll die Gleichstellung mit Deutschen erfolgen.

Wer keinen Anspruch hat, soll Übergangsleistungen in Form von Sozialhilfe erhalten, um den Zeitraum bis zu seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu überbrücken. Diese werden innerhalb von zwei Jahren erbracht – und zwar für maximal einen Monat innerhalb dieses Zeitraums.

Wer länger in Deutschland bleibt, erhält keinerlei finanzielle Unterstützung mehr und wird auf diese Weise gezwungen, das Land zu verlassen. Die Übergangsleistungen beschränken sich auf die Sicherung der physischen Existenz, d.h. auf Mittel für Ernährung und Hygiene, Unterkunft und Heizung sowie die ärztliche Behandlung in medizinischen Notfällen. Die Kosten der Rückreise in das Herkunftsland will die Große Koalition als Darlehen gewähren. So weit, so konform mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Alimanovic. Verfassungskonform aber sind die Pläne nicht.

Zitiervorschlag

Neue Regelungen zur Sozialhilfe für Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21049 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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