Zurückweisungen am VG Karlsruhe und am VG Berlin: Kein Weg ins Haupt­sa­che­ver­fahren

von Dr. Christian Rath

09.07.2026

Verstößt die Zurückweisung von Asylsuchenden gegen EU-Recht? Bisher gibt es zu dieser Frage nur Eilbeschlüsse. Und dabei bleibt es nach neuen Entwicklungen am VG Karlsruhe und am VG Berlin auch. Christian Rath war in Karlsruhe dabei.

Es war eines der zentralen Wahlkampf-Versprechen von Friedrich Merz. Schon an seinem ersten Arbeitstag als Kanzler sollten keine Asylsuchenden mehr nach Deutschland einreisen dürfen. Tatsächlich hat der neue Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) gleich am 7. Mai die Bundespolizei angewiesen, Asylsuchende an der deutschen Grenze ins jeweilige Nachbarland zurückzuweisen.

Wenige Wochen später entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem ausführlichen Eilbeschluss, dass die Zurückweisung gegen EU-Recht verstieß. Das Dublin-Verfahren zur Feststellung des EU-Staats, der für das Asylverfahren zuständig ist, müsse in Deutschland durchgeführt werden. Die Zurückweisung der Asylsuchenden an der deutschen Grenze sei daher rechtswidrig. Drei Somalier:innen (eine Frau, zwei Männer) konnten einreisen. Minister Dobrindt ignorierte den Beschluss und setzte die Zurückweisungen fort. Bei der Entscheidung des VG Berlin handele es sich nur um ein Eilverfahren und einen Einzelfall.

Viele weitere Verfahren hat es seither nicht gegeben. Die meisten zurückgewiesenen Asylsuchenden haben kein Interesse an Gerichtsverfahren und probieren es einfach noch einmal, auch über die unbewachte "grüne Grenze". Auch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren hat es noch nicht gegeben. Da gegen Eil-Entscheidungen im Asylrecht kein Rechtsmittel möglich ist, wäre ein Hauptsacheverfahren der einzige Weg, um zu Obergerichten bzw. zum Bundesverwaltungsgericht zu kommen. Auch für eine klärende EuGH-Vorlage ist nur das Hauptsacheverfahren geeignet. Ob dieser Weg überhaupt offensteht, war in zwei voneinander unabhängigen Gerichtsverfahren in Berlin und Karlsruhe zu klären. In beiden gab es am Donnerstag entscheidende Entwicklungen.

Erledigung am VG Berlin

Die somalische Frau war zunächst gewillt, auch das Hauptsacheverfahren (Az. 6 L 192/25 A) zu betreiben. Doch an diesem Donnerstag teilte das VG Berlin mit, dass beide Seiten (Klägerin und Bundespolizei) das Verfahren für erledigt erklärt haben und das Verfahren nun beendet ist. 

Berenice Böhlo, die Anwältin der Somalierin sagte LTO auf Anfrage: "Das Verwaltungsgericht hat sehr, sehr deutlich signalisiert, dass es bei meiner Mandantin kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sieht. Es wäre also ein langer Prozess durch die Instanzen nötig gewesen."

Der Rückzug könnte auch eine Reaktion auf die zermürbende Berichterstattung der Bild-Zeitung gegenüber den drei Somalier:innen sein.

Unzulässigkeit am VG Karlsruhe

In einem anderen Hauptsacheverfahren wurde an diesem Donnerstag vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelt. Es war wohl die bundesweit erste mündliche Verhandlung zur Zurückweisung von Asylsuchenden im Hauptsacheverfahren. Doch die Klage eines Algeriers wurde als unzulässig abgelehnt, es fehle ein besonderes Feststellungsinteresse (Urt. v. 09.07.2026, Az. A 13 K 6191/25).

Der 27-jährige Elektriker hatte Algerien 2024 verlassen. Er stellte zunächst einen Asylantrag in Spanien, später in Frankreich. Mitte Juni 2025 kam er mit dem Zug in Karlsruhe an und wurde im Bahnhof von der Bundespolizei kontrolliert. Obwohl er einen Asylantrag stellte, wurde er nach kurzer Befragung zurück nach Frankreich geschickt. Zwei Tage später reiste der Algerier dann doch erfolgreich nach Deutschland ein. Ende Juni 2025 klagte er gegen seine Zurückweisung nach Frankreich. "Er fühlte sich durch die Zurückweisung diskriminiert", sagt sein Anwalt Matthias Lehnert zum Motiv. Der Mann war zur Verhandlung aus Angst vor dem Presserummel nicht erschienen.

In der mündlichen Verhandlung ging es nur um die Zulässigkeit der Klage. Die unionsrechtliche Rechtslage spielte keine Rolle. Die beklagte Bundespolizei hatte dazu auch vor der Verhandlung nichts ausgeführt.

Da der Zurückweisungsbeschluss mit der Abschiebung nach Frankreich erledigt war, konnte der Algerier den Beschluss nicht mehr anfechten. Er beantragte daher, die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung festzustellen. Doch für die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage hätte der Algerier ein besonderes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit darlegen müssen, das sogenannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse

"Es kommt dabei auf die rechtlichen Interessen des Klägers an, nicht auf das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Rechtslage", betonte der Vorsitzende Richter Jens Hoffmann. Ein typischer Grund für ein berechtigtes Interesse ist die Wiederholungsgefahr. Diese war hier aber nicht gegeben, da der Algerier inzwischen erfolgreich eingereist war. Auch hatte er keinen Antrag auf Schadensersatz gestellt, sodass er auch keine materiellen Interessen geltend machen konnte.

Im Mittelpunkt stand die Frage der Grundrechte. Bei typischerweise schnell erledigten Verwaltungsakten kann es auch dann ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit geben, wenn sie mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sind.

Anwalt Lehnert verwies insofern auf eine möglicherweise drohende Obdachlosigkeit in Frankreich. Zurückkehrende Dublin-Flüchtlingen sei in Einzelfällen bereits die Versorgung verweigert worden. Doch das VG ließ das nicht gelten. Die Asylverfahren in Frankreich seien in der Regel nicht dysfunktional, es gebe keine systemischen Mängel.

Zudem fehle ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheids auch deshalb, weil die Bundespolizei den Zurückweisungsbeschluss schon im Juli 2025 selbst als rechtswidrig bezeichnet und zurückgenommen habe. Die Bundespolizei stellte damals fest, dass der Algerier zum Zeitpunkt der Kontrolle im Karlsruher Hauptbahnhof wohl doch schon "eingereist" war – sei es, weil er mit dem Regionalzug schon mehrfach in Deutschland hätte aussteigen können, sei es, weil zwischen Ankunft im Bahnhof und der Kontrolle möglicherweise eine ganze Stunde vergangen war.

Geht der Fall in die nächste Instanz?

Auch deshalb müsse das VG nun nicht mehr prüfen, ob die Maßnahme auch gegen EU-Recht verstieß, sagte Richter Hofmann. "Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes."

Anwalt Lehnert will sich nun mit seinem Mandanten beraten, ob er Berufung einlegen soll. Lehnert hält dies für sinnvoll. "Der Fall zeigt, dass kein wirkungsvoller Rechtsschutz gegen Zurückweisungen an der Grenze möglich ist."

Zweiter Fall aus Berlin

Anhängig ist noch das Hauptsacheverfahren eines Eritreers, der im Mai 2026 mithilfe des VG Berlin nach Deutschland einreisen konnte. Wie LTO berichtete, hatte eine andere Kammer des VG Berlin die Zurückweisung für rechtswidrig erklärt. Sie hatte dabei die europarechtlichen Fragen nur kurz angesprochen.

Ob die Richter:innen dieser Kammer hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sehen, ist noch offen.

Als Zwischenbilanz lässt sich festhalten: Der Rechtsschutz funktioniert, wenn zurückgewiesene Asylsuchende aus dem Ausland klagen, weil hier Wiederholungsgefahr besteht. Sobald aber eine Einreise erfolgt ist, kann die Rechtslage nicht mehr grundsätzlich geklärt werden.

Möglicherweise würde der EuGH dies als mangelnden Schutz des EU-Rechts einstufen. Es bleibt aber die Frage: Wie kommt man in solchen Fällen überhaupt zum EuGH?

Zitiervorschlag

Zurückweisungen am VG Karlsruhe und am VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60399 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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