Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 12:28 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/entgelttransparenzgesetz-auskunftsanspruch-lohngleichheit-wenig-nutzen
Fenster schließen
Artikel drucken
26351

Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz: Viel Auf­wand für wenig Nutzen

von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.

08.01.2018

Aufgeschlagenes Buch und Münzhaufen

© beeboys - stock.adobe.com

Beschäftigte haben seit dem 6. Januar den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Die Idee des Gesetzes ist löblich, doch zu Entgeltgleichheit werde das Gesetz nicht führen, meint Jan Tibor Lelley. 

Anzeige

Die politische Forderung nach gleichem Entgelt bei gleicher Arbeit für Frauen und Männer ist fast 150 Jahre alt, seitdem die amerikanische Feministin Susan B. Anthony 1869 in der Zeitschrift The Revolution das Equal Pay for Equal Work verlangte. Die Europäische Union und Deutschland nahmen sich der Entgeltgleichheit vor über 60 Jahren an: Seit 1957 ist das Gebot einer diskriminierungsfreien Bezahlung in den Römischen Verträgen zu finden, heute in Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Mütter und Väter des Grundgesetzes (GG) haben diesen Kerngedanken in Art. 3 GG umgesetzt und der Gesetzgeber hat ihn in den §§ 2 ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und speziell für das Betriebsverfassungsrecht in § 75 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weiter abgesichert.

Das reichte aber nach Ansicht der Bundesregierung noch nicht. Denn – und das ist statistisch nachweisbar – die ungleiche Bezahlung von Frauen und Männern ist auch 2018 in Deutschland eine hässliche Realität. Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5. Januar 2018 erhielten Frauen 2016 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 21 Prozent (unbereinigter Gender Pay Gap) beziehungsweise sechs Prozent (bereinigter Pay Gap) Arbeitsentgelt weniger als Männer.

EntgTranspG soll es richten

Daher soll seit 2017 das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern im Sinne von "gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit" durchsetzen, § 7 EntgTranspG. Weiter regelt das Gesetz, tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber zu privilegieren und tariffreie Unternehmen zu diskriminieren, um eine stärkere Tarifbindung zu erreichen, § 18 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 1 und Abs. 2.

Neu sind die gesetzlichen Definitionen zu den Grundsätzen und Begriffen der Entgeltgleichheit. Hier hat sich der Gesetzgeber völlig nachvollziehbar auf die umfangreichen judiziellen Vorarbeiten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlassen: Das Gesetz unterscheidet in § 1 zwischen gleicher und gleichwertiger Arbeit. Weibliche und männliche Beschäftigte üben demnach eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen oder nacheinander an denselben Arbeitsplätzen eine identische oder gleichartige Tätigkeit erfüllen. Gleichwertige Arbeit hingegen soll sich unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren bestimmen, wenn aufgrund dieser die Situation als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden kann.

Das Gesetz regelt in § 3 das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Nach der gesetzlichen Definition liegt eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung vor, wenn Beschäftigte wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhalten, als solche des jeweils anderen Geschlechts.

Eine mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Beschäftigte wegen des Geschlechts gegenüber solchen des jeweils anderen Geschlechts in Bezug auf das Entgelt in besonderer Weise benachteiligen können. Hier gibt es allerdings Rechtfertigungsgründe für unterschiedliches Entgelt in Form von sachlich gerechtfertigten, angemessenen und erforderlichen Mitteln zur Zielerreichung. Das Gesetz spricht dazu "insbesondere" (also nicht abschließend!) arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien zur Rechtfertigung an.

Auf der Suche nach dem Anwendungsbereich

Und doch fragen sich manche, welche praktische Relevanz das nun festgeschriebene Prinzip "gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit" haben soll. Denn dieses Prinzip ist bereits umfassend gesetzlich garantiert (vgl. § 3 Abs. 1 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG). Ein eigenständiger Anwendungsbereich ist daher fraglich.

Die Bundesregierung ließ am Freitag keine Zweifel aufkommen: Der individuelle Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 11 bis 16 soll das zentrale Instrument des EntgTranspG sein. Seit dem 6. Januar 2018 könnten Beschäftigte iSd § 5 Abs. 2 EntgTranspG von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was andere Beschäftigte mit einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit an Entgelt erhalten.

Der Auskunftsanspruch ist aber in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt und gilt nach § 12 Abs. 1 EntgTranspG nicht in Betrieben mit in der Regel bis zu 200 Beschäftigten. Eine weitere Einschränkung gibt es, um sog. "Entgeltspanner" abzuwehren: Der Auskunftsanspruch kann nicht dazu benutzt werden, das Entgelt einzelner Kollegen zu erfahren nach dem Motto: "Ich wollte ja immer schon mal wissen, was die Müller oder der Meyer so verdienen ...". Das Vergleichsentgelt wird daher nicht aufgedeckt, wenn die vergleichbare Tätigkeit weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausüben (§ 12 Abs. 3).

Der Auskunftsanspruch wird unterschiedlich gehandhabt werden in tarifgebundenen Unternehmen und tariffreien Unternehmen: Bei den ersteren sollen sich die Beschäftigten mit dem Auskunftsanspruch an den Betriebsrat wenden, bei den letzteren direkt an den Arbeitgeber – was in einem lebendigen Arbeitsverhältnis für eine geringe Geltendmachung sprechen dürfte.

Entgeltungleichheit indiziert keine Diskriminierung

Doch was ist der Auskunftsanspruch in der Praxis wert? Schon sehr früh im Gesetzgebungsverfahren hörte man Stimmen mit dem Hinweis, die aus dem Auskunftsanspruch gewonnenen Informationen seien für das Aufdecken einer Entgeltdiskriminierung ungeeignet (vgl. zB Thüsing, Betriebs-Berater 2017, 565 (567)): Das liege zum einen daran, dass der Median der Vergütung der Beschäftigten des eigenen Geschlechts unbekannt bliebe, zum anderen daran, dass nur der Median, nicht aber der Durchschnitt erfragt werde.

Die Beschäftigten haben zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs eine Vergleichstätigkeit zu benennen, also eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit. Der Auskunftsanspruch umfasst dann die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und die Angabe zum Vergleichsentgelt. Selbst dort, wo Männer und Frauen die exakt gleiche Vergütung bekämen, Männer aber unterschiedlich gegenüber Männern und Frauen unterschiedlich gegenüber Frauen verdienten, weise die Beantwortung des Auskunftsverlangens immer auf eine Diskriminierung hin – der Frauen oder der Männer. Und dass, obwohl eine Ungleichbehandlung gerade nicht indiziert sei.

Da ist also wohl was dran: Wer solche Antworten auf sein Auskunftsverlangen erhält, kann daraus für eine Diskriminierung nichts herleiten.

Gerne lassen wir uns eines besseren belehren: Wenn der individuelle Auskunftsanspruch tatsächlich das Herzstück des EntgTranspG ist, kann es sich jetzt in der Praxis bewähren. Arbeitgeber, die in ihren Betrieben den Schwellenwert von 200 Beschäftigten überschreiten, hatten seit Juli 2017 Zeit genug, sich bereits mit der praktischen Umsetzung des Auskunftsverlangens zu befassen. Dabei sind die Fragen zur Erfüllung der Auskunftsansprüche unter Beachtung des Datenschutzes für die Betroffenen besonders wichtig. Denn nicht nur das Gesetz selber weist zu recht dem Personaldatenschutz eine herausgehobene Rolle zu.

Dazu kommt noch das strenge datenschutzrechtliche Sanktionsregime nach der Datenschutzgrundverordnung, das auch den Arbeitnehmerdatenschutz betrifft und ab dem 25. Mai 2018 gilt. In den vergangenen Monaten stellte sich schon heraus, dass Unternehmen vor einem deutlichen Mehraufwand für die Entgelttransparenzbürokratie stehen. Das ist umso ärgerlicher, da der gesetzlich vorgesehene Auskunftsanspruch zur Herstellung von Entgelttransparenz ganz ungeeignet ist.

Der Autor Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Jan Tibor Lelley, Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26351 (abgerufen am: 21.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Auskunft
    • Auskunftsrecht
    • Gehalt
    • Vergleich
Samenproben im Zentrum für Reproduktionsmedizin in Münster 01.04.2026
Samenspende

OLG Frankfurt: Kein Auskunftsanspruch zu Samenspenden-Anzahl:

Frau will wissen, wie viele Halb­ge­schwister sie hat

Eine Frau, die per künstlicher Befruchtung gezeugt wurde, wollte erfahren, wie viele weitere Kinder mit der Samenspende ihres biologischen Vaters in die Welt gesetzt wurden. Das OLG sah keinen solchen Auskunftsanspruch. 

Artikel lesen
Eine Frau erklärt verhandlungsrelevante Punkte an zwei Zuhörer, was auf strategische Gehaltsverhandlungen hindeutet. 26.03.2026
Gehalt

Gute Leistung reicht nicht:

Wie Juristen ihr Gehalt gezielt ver­han­deln

Ob nach der Probezeit, im Personalgespräch oder nach einem Erfolg: Wer sein Gehalt steigern will, muss aktiv verhandeln. Worauf es dabei ankommt und wie Juristen strategisch vorgehen sollten, erklärt Anja Schäfer. 

Artikel lesen
Ein Mitarbeiter platziert am 15.04.2015 in Bonn im Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel. 24.03.2026
Rechtsgeschichte

Stiftung nimmt Revision zum BVerwG zurück:

Haus der Geschichte nennt Ver­käufer des Scha­bowski-Zet­tels

Wer verkaufte den legendären Schabowski-Zettel zur Maueröffnung für 25.000 Euro? Lange weigerte sich das Haus der Geschichte, den Namen zu nennen. Jetzt nimmt die Stiftung ihre Revision gegen die letzte OVG-Entscheidung zurück.

Artikel lesen
Ein Mitarbeiter platziert im Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel. 23.02.2026
Auskunftsrecht

Ein Zettel, viele Fragen:

Streit um den Scha­bowski-Zettel geht vors Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt

25.000 Euro kostete das Stück Zeitgeschichte zur Maueröffnung. Doch wer verkaufte den legendären Schabowski-Zettel? Das Haus der Geschichte will das nicht preisgeben. Der Rechtsstreit geht nun vor das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel lesen
Eine Hand hält einen gefalteten 20-Euro-Schein 30.01.2026
Skurriles

21 Euro Streitwert vor dem BVerwG:

Richter muss Kopien aus Per­so­nal­akte selbst zahlen

Fast zehn Jahre stritt sich ein Richter mit seinem Dienstherrn, weil der 50 Cent pro Seite für Kopien aus der Personalakte verlangte. Der Streit um eine Handvoll Euro ging bis zum BVerwG, das nun bestätigt hat: Der Richter muss zahlen.

Artikel lesen
Zwei Handflächen, auf die "Equal Pay" geschrieben wurde. 29.01.2026
Gehalt

Entgelttransparenzrichtlinie aus Arbeitnehmersicht:

Eine Chance auf glei­ches Gehalt für gleiche Arbeit

Ab Juni gilt eine neue Richtlinie zum Entgelt. Für Beschäftigte schafft sie die Chance auf Transparenz in den Gehaltsstrukturen, und das schon ab der Jobsuche. Dem Ziel der Entgeltgleichheit kann Europa damit mindestens näherkommen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ham­burg

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Com­mer­cial (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 5 wei­te­re

Logo von Rechtsanwälte Roos & Schmitz-Gagnon
Rechts­an­walt (m/w/d) mit Schwer­punkt im Bau-, Ver­ga­be- und/oder...

Rechtsanwälte Roos & Schmitz-Gagnon, Köln

Logo von VINCI Energies Europe East GmbH
(Se­nior) Le­gal Coun­sel/Voll­ju­rist (m/w/d) in der zen­tra­len Rechts­ab­tei­lung...

VINCI Energies Europe East GmbH, Frank­furt am Main

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Cor­po­ra­te (w/m/d)

Noerr, Düs­sel­dorf

Logo von Görg
Rechts­an­walt oder Wirt­schafts­ju­rist im Be­reich In­sol­venz­recht...

Görg, Stutt­gart

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Com­mer­cial (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 5 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
legalXchange 2026

28.04.2026, München

14. Göttinger Gespräche zum Agrarrecht - Risiken in der Landwirtschaft

08.05.2026, Göttingen

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
EU Data Act und Cloud Switching

29.04.2026

Logo von YPOG
Die *Innen-Sicht 2026 Köln

28.04.2026, Köln

KI-Assistenten in Kanzleialltag und in der Rechtsberatung: Was können ChatGPT, Copilot, Beck-Noxtua?

28.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH