Keine Panzerausstellung vor russischer Botschaft: Kuscht Berlin vor Putin ent­gegen der Rechts­lage?

von Dr. Patrick Heinemann

04.08.2022

Ein Museumsbetreiber will einen im Ukraine-Krieg zerstörten russischen Panzer mitten in Berlin ausstellen. Auch als Zeichen der Solidarität. Doch Berlin erlaubt die Aktion nicht – für Patrick Heinemann mit fadenscheiniger Begründung.

Enno Lenze und Wieland Giebel wollen ein Zeichen setzen. Die beiden Betreiber eines Privatmuseums über die NS-Herrschaft in einem ehemaligen Berliner Luftschutzbunker wollten nach Warschauer und Prager Vorbild eine Ausstellung mit einem zerschossenen russischen Panzer in Berlin organisieren. 

Nicht irgendwo in der Hauptstadt, sondern auf dem Prachtboulevard Unter den Linden vor der russischen Botschaft sollte nach jüngsten Planungen bis zum 11. September zumindest das Wrack eines von den Ukrainern erfolgreich bekämpften Panzers gezeigt werden, zusammen mit einer begleitenden Ausstellung. Die Initiative versteht sich als Beitrag zur politischen Aufklärung über den russischen Vernichtungskrieg sowie als klares politisches Signal der Solidarität mit der Ukraine.

Da es sich bei den Flächen vor der Berliner Repräsentanz des russischen Aggressors um dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßengrund handelt, beantragten Lenze und seine Unterstützer beim zuständigen Bezirksamt Mitte bereits am 28. Juni die für die geplante Ausstellung erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz. Doch erst einen guten Monat später teilte das Straßen- und Grünflächenamt den Initiatoren am 2. August in einer formlosen E-Mail mit, den Antrag abzulehnen. 

Außenpolitische Interessen Deutschlands "berührt"

Die Mail liegt LTO vor. Dort heißt es, man schließe sich einer umfangreichen Stellungnahme des Fachbereiches Kunst, Kultur und Geschichte an und teile insbesondere dessen Bedenken, "dass es wahrscheinlich ist, dass in dem zerstörten Kriegsgerät Menschen gestorben sind und dessen Ausstellung auch daher nicht angemessen ist“. Zudem berühre die geplante Aktion "die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland". 

Das Bezirksamt könne eine Genehmigung daher "nur im Einvernehmen nach Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilen". Die Initiatoren selbst hätten die fraglichen Stellen bislang nicht einbezogen, ein Einvernehmen sei aber "nach Gesprächen zwischen dem Bezirksamt und der Senatskanzlei auch nicht zu erwarten". Der E-Mail-Verteiler der Absagemitteilung, der insbesondere den Bezirksbürgermeister sowie den Baustadtrat, die Schulstadträtin sowie die Verkehrsstadträtin auflistet, lässt darauf schließen, dass die Entscheidung durchaus politisch beurteilt wurde.

Rücksicht auf Russland gegen die Rechtslage? 

Dass deutsche Behörden Rücksicht auf mutmaßliche russische Befindlichkeiten nehmen, kann nach den Erfahrungen der letzten fünf Monate kaum überraschen, hatte doch selbst der Bundeskanzler mit Blick auf die von ihm selbst wiederholt vorgetragenen Moskauer Drohungen mit einem nuklearen Armageddon davor gewarnt, die Ukraine allzu tatkräftig mit der Lieferung dringend benötigter Waffen im Abwehrkampf gegen die russischen Invasoren zu unterstützen.

Doch dass die Entscheidung, den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, auch rechtens war, kann durchaus bezweifelt werden. Nach dem Berliner Straßengesetz soll die Erlaubnis "in der Regel erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen" (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG). Die Berliner Regelung versteht sich eigentlich als vergleichsweise liberal, da die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anders als im sonstigen Straßenrecht üblich nicht bloß in das allgemeine pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt wird. Vielmehr soll die Erlaubnis nach dem Prinzip eines "intendierten Ermessens“" erteilt werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 

Inhaltskontrolle von Meinungsäußerungen unzulässig

Die Praxis der Berliner Verwaltung läuft freilich darauf hinaus, unter den Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen Belange zu subsumieren, die andernorts als Ermessenserwägungen ausscheiden und die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nicht zulassen. Denn auch behördliches Ermessen findet nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern ist vielmehr nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsgrundlage auszuüben. Nach allgemeinen Grundsätzen kommen somit nur Erwägungen in Betracht, die einen Bezug zu den Schutzzwecken des Straßenrechts haben, wie etwa die Bestands- und Ausgleichsfunktion zwischen verschiedenen Straßennutzungen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (siehe etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 679).

Unsachgemäß sind demgegenüber Entscheidungskriterien, die nicht straßenbezogen sind. Dies gilt besonders, wenn die begehrte Sondernutzung grundrechtlich geschützt ist, wofür im Fall der geplanten Panzeraufstellung mit Blick auf die damit verbundene politische Meinungsäußerung sehr viel spricht. Einen Konflikt mit dem Interesse der Allgemeinheit sowie der Anlieger an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs hat die Behörde wenn irgend möglich zugunsten des grundrechtlich geschützten Sondernutzungsinteresses zu lösen.

Auch sonstigen Gefahren, die keinen Straßenbezug haben, ist nach ganz herrschender Auffassung mit den Mitteln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Hier kann es allenfalls bei evident gefährlichen oder rechtswidrigen Nutzungen am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fehlen. Hingegen darf sich die Behörde nicht von allgemeinen ordnungsrechtllichen Erwägungen und damit jedem öffentlichen Interesse leiten lassen, um die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis zu rechtfertigen (VG Berlin, Urt. v. 22.03.2013 – 1 K 416.11).

Pietätsgründe als Ausrede? 

Insbesondere ist es unzulässig, den Inhalt der mit der Sondernutzung verbundenen grundrechtlich zulässigen Meinungsäußerung im Wege der straßenrechtlichen Entscheidung zu bewerten und zu kontrollieren. Genau das aber hat das Straßen- und Grünflächenamt hier getan, indem es eine hausinterne Stellungnahme des Kulturdezernats eingeholt und seine Entscheidung maßgeblich hierauf abgestellt hat. 

Die Pietätserwägung, in dem zerstörten Kriegsgerät seien "wahrscheinlich" Menschen gestorben und "dessen Ausstellung daher nicht angemessen", hat aber nicht nur keinerlei straßenrechtlichen Bezug, sondern ist auch ansonsten wenig überzeugend: So finden sich zahlreiche Beispiele von öffentlich ausgestellten Exponaten, die mit dem Tod von Menschen in unmittelbaren Zusammenhang stehen, ohne dass dies bisher rechtlich in Zweifel gezogen wurde. Aktuell zeigt etwa das Deutsche Technik Museum in Berlin im Rahmen einer Sonderausstellung zu illegalen Autorennen das Wrack eines Unfallfahrzeugs des Opfers im sog. "Kudamm-Raser"-Fall, bei dem 2016 ein Unbeteiligter zu Tode kam.

Hat Berliner Behörde Rücksprache beim Außenministerium gehalten?

Straßenrechtlich nicht weniger abwegig ist der Verweis des Straßen- und Grünflächenamts auf die "außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik". Der Wortlaut der Ablehnungsentscheidung legt nicht zwingend den Schluss nahe, dass sich die Berliner Verwaltung hierzu tatsächlich mit der Bundesregierung abgestimmt hat. Auf eine entsprechende Nachfrage von LTO hat das Bezirksamt nicht reagiert, zwischenzeitlich hat ein interessierter Bürger hierzu über das Portal Frag-den-Staat einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz gestellt. 

Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Antragsteller, die Sachwalter der deutschen Außenpolitik in das straßenrechtliche Erlaubnisverfahren einzubeziehen, wie es die Behörde in ihrer ablehnenden Begründung nahelegt. Unabhängig davon lässt das Berliner Straßengesetz eine Versagung nur zu, wenn ein maßgebliches öffentliches Interesse der Sondernutzung "entgegensteht" (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) ­– dass die Sondernutzung außenpolitische Interessen lediglich "berührt", wie das Bezirksamt in seiner Ablehnungsentscheidung schreibt, genügt nicht. Welches genaue „außenpolitischen Interesse“ der Panzerausstellung konkret entgegenstehen könnte, lässt das Bezirksamt wohlweislich offen, so dass es letztlich mal wieder Angst und Respekt vor Russland sein dürften, die der Behörde den Stift führten. 

Verstörende Abwägungsentscheidung der Berliner Behörden

Gerade mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 GG, der den Angriffskrieg verfassungsrechtlich ächtet, ist es verstörend, wenn die Berliner Behörde den angeblichen Pietätsbedürfnissen gefallener Invasoren im Ergebnis mehr Gewicht einräumt als dem Interesse der Aktivisten, die Öffentlichkeit an einem prominenten Ort mit der Realität des russischen Vernichtungskriegs zu konfrontieren.

Enno Lenze und Wieland Giebel haben sich noch nicht endgültig entschieden, ob sie den langen und beschwerlichen Weg des Verwaltungsrechtsschutzes beschreiten wollen. Um im Eilrechtsschutz zu einer Sondernutzungserlaubnis zu kommen, müsste das Verwaltungsgericht kurzfristig von einem entsprechenden Anspruch der Initiatoren zweifelsfrei überzeugt werden und zudem eine besondere Eilbedürftigkeit anerkennen. Bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung können dagegen Jahre vergehen. Derweil tritt der jüngste russische Angriff auf die Ukraine in den nunmehr sechsten Monat. 

 

Dr. Patrick Heinemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei Bender Harrer Krevet, Freiburg.

Anm. d. Red. vom 11.08.22: Herr Heinemann wurde im Nachgang an diesen Artikeln von den Antragstellern in dieser Sache mandadiert. Bei Erstellung des Artikels bestand weder ein Mandatsverhältnis noch eine Bekanntschaft zwischen Herrn Heinemann und den Antragstellern. 

Anm. d. Red.: Text in der Version v. 05.08.2022, 17.42 Uhr, korrigiert wurde, dass es sich bei dem im Berliner Technikmuseum ausgestellten Wrack um ein Opferfahrzeug handelte, nicht um das der Raser.

Zitiervorschlag

Keine Panzerausstellung vor russischer Botschaft: Kuscht Berlin vor Putin entgegen der Rechtslage? . In: Legal Tribune Online, 04.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49235/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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