Druckversion
Sonntag, 9.08.2026, 10:09 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/em-2016-tickets-fussball-weiterverkauf-sekundaermarkt-schwarzmarkt-weiterverkaufsverbot
Fenster schließen
Artikel drucken
19622

EM 2016: Weiterverkaufsverbot von Fußballtickets: Sicher ist mal gar nichts

von Thomas Herro, LL.M.

10.06.2016

Fußballstadion

© 103tnn - Fotolia.com

Die EM steht vor der Tür und Tickets sind heiß begehrt. Da locken zahlreiche Ticketportale mit dem Verkauf von Restkarten. Thomas Herro zur grundsätzlichen Frage, ob man Tickets sorgenfrei auf dem Sekundärmarkt kaufen kann.

Anzeige

Die Preisspanne bei den inoffiziellen Ticketportalen ist groß, nach oben gibt es wie immer fast keine Grenzen. Dass Fußballtickets zum Teil für aberwitzige Summen ver- und gekauft werden, kennt der Fußballfan bereits aus dem Bundesligaalltag. Aber erwirbt der Fan über ein solches Portal auch garantiert das erhoffte Stadionerlebnis oder ist der Kauf vielleicht doch nicht so risikofrei wie es die Werbung suggeriert?

Die Veranstalter von Fußballspielen versuchen jedenfalls seit Jahren den Schwarzmarkt im Internet zu unterbinden. Früher hatten die Vereine faktisch ein absolutes Weiterverkaufsverbot in ihren Allgemeinen Ticketbedingungen (ATGB) verankert. Im Jahre 2008 hat dann der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es privaten Käufern möglich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu können.

Daraufhin hat die Deutsche Fußball Liga (DFL) im Jahr 2014 einen Kodex beschlossen, in welchem neun "Fair-Play-Regeln" festgehalten wurden. Darin haben sich die Vereine verpflichtet, sogenannte Zweitmärkte einzurichten, auf denen Fans risikofrei zum Originalpreis zuzüglich einer Servicegebühr von maximal 15 Prozent Tickets kaufen und verkaufen können. Die ATGB wurden entsprechend angepasst. So stimmen die Vereine inzwischen einem Weiterverkauf unter bestimmten Umständen zu, im Übrigen bleibt das Weiterverkaufsverbot bestehen. Internetauktionen bleiben weiterhin unzulässig. Verstöße gegen die Bestimmungen in den ATGB werden von Seite der Vereine sanktioniert und mit Ticketsperren und Vertragsstrafen geahndet. Auch in den ATGB der UEFA finden sich solche Weiterverkaufsverbote. Doch nicht alle Weiterverkaufsverbote sind auch wirksam.

Personalisierte Tickets sind Legitimationspapiere

Eine zentrale Rolle spielt dabei die rechtliche Einordnung von Fußballtickets. Tickets können entweder als reines Inhaberpapier gemäß § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aber als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB eingeordnet werden. Herkömmliche Tickets sind reine Inhaberpapiere, das heißt, dass der jeweilige Inhaber der Karte hat ein Recht auf Leistung gegenüber dem Anbieter beziehungsweise Veranstalter hat. Der Verkauf bestimmt sich entsprechend ausschließlich über §§ 929 ff. BGB, so dass das Recht auf Besuch der Veranstaltung dem Recht an der Eintrittskarte folgt.

In den vergangenen Jahren sind die Vereine jedoch dazu übergegangen, die Tickets umzugestalten und zu personalisieren. So ist auf den Tickets mittlerweile häufig der Name des Käufers abgedruckt. Alternativ werden Tickets mit einem Blankotextfeld versehen, in welches der Käufer vor dem Spiel seinen Namen eintragen muss. Es bleibt also zu klären, ob diese Gestaltungen den Anforderungen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des § 808 BGB genügen. Denn ein Papier im Sinne des § 808 BGB zeichnet schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, also in der Urkunde benannt ist. Das ist jedenfalls bei der Variante mit dem Textfeld nicht der Fall. Doch auch bei Sammelbestellungen ist auf den Tickets nicht der Name des einzelnen Besuchers, sondern allein der des Käufers aufgedruckt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg soll jedenfalls die Variante mit dem Textfeld den Anforderungen des § 808 BGB genügen.

Damit geht einher, dass sich die Übertragung der Tickets nicht allein nach den §§ 929 ff. BGB richtet, sondern gemäß §§ 398 ff. BGB. So besteht gemäß § 399 BGB grundsätzlich die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss, sprich ein Weiterverkaufsverbot, zu vereinbaren. Ob dies ohne weiteres auch für die Variante gilt, dass der Name des Käufers auf dem/den Tickets abgedruckt ist, ist damit nicht geklärt. Allerdings spricht viel dafür, dass das OLG Hamburg auch diese Gestaltung unter § 808 BGB subsumiert hätte.

Anzeige

Knackpunkt: Wirksamkeit der Klauseln

Bestehen bleibt somit noch die Frage, ob diese Weiterverkaufsverbote wirksam sind und der AGB-Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB standhalten können. Zu diskutieren wäre zunächst , ob diese Klauseln so ungewöhnlich sind, dass der Käufer mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB hätte dies die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.

Jedenfalls das OLG Hamburg sieht solche Klauseln nicht als überraschend an, da aufgrund der öffentlichen Diskussion mittlerweile jedem bekannt sein dürfte, dass die Vereine den Schwarzmarkt bekämpfen und Weiterverkaufsverbote in ihren ATGB verankern. Die Klauseln in den alten ATGB, die ein generelles Weiterverkaufsverbot vorsahen, wurden von der Rechtsprechung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers häufig als unwirksam eingestuft. Dies soll nach Auffassung des OLG Hamburg bei entsprechender Gestaltung der ATGB nun nicht mehr zwingend der Fall sein. Denn Vertragszweck sei nicht, dass der Ersterwerber ein frei handelbares Wirtschaftsgut erhalte, sondern dass er ein Zutrittsrecht zum Stadion erwerbe. Dies sei durch das Verbot nicht gefährdet. Dem ist auch das Amtsgericht (AG) Hamburg in einem späteren Urteil gefolgt.

Hier zeigt sich, dass nach Auffassung einiger Gerichte die Weiterverkaufsklauseln nicht per se unwirksam sind. Allerdings wird die Wirksamkeit im Einzelfall neben der konkreten Ausgestaltung der ATGB auch davon abhängen, welche Möglichkeiten der Verein dem Käufer einräumt, im Falle der Verhinderung seine Karten noch abgeben zu können. Im Ergebnis werden die Gerichte je nach Fallkonstellation eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vereine und der Käufer gemäß § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmen haben und die Wirksamkeit der Klauseln entsprechend überprüfen.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Wirksamkeit von Weiterverkaufsverboten

  • Seite 2:

    Was das für EM-Tickets vom Sekundärmarkt bedeutet

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EM 2016: Weiterverkaufsverbot von Fußballtickets: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19622 (abgerufen am: 09.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Fußball
    • Großveranstaltung
    • Profisport
    • Sport
Von rechts grätscht ein Spieler (grün) in Richtung seines Gegenspielers (rot) 04.08.2026
Schadensersatz

LG Köln zur Haftung im Hobbyfußball:

Kein Scha­dens­er­satz nach Grät­sche des eigenen Mit­spie­lers

Fußballer haften für Fouls nur dann auf Schadensersatz, wenn sie die Spielregeln grob verletzen. Das LG Köln verneinte dies im Fall eines Hobbyfußballers, der Opfer einer Blutgrätsche seines Teamkollegen geworden war.

Artikel lesen
Blick durch den Zaun auf die FIFA-Zentrale auf dem Zürichberg mit einem riesigen Fußball im Garten. 16.07.2026
Fußball

EuGH zu Spielerberatern:

FIFA-Regeln könnten gegen Kar­tell­recht ver­stoßen

Das Landgericht Mainz wollte vom EuGH wissen, ob die FIFA-Regeln für Spielervermittler mit dem Kartellverbot vereinbar sind. Zumindest bei einigen Vorgaben ist das wohl nicht der Fall.

Artikel lesen
Training im FitX-Fitnessstudio in Essen. 16.07.2026
Verbraucherschutz

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag:

Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Artikel lesen
Doping-Kontrolleur (Symbolbild) 14.07.2026
Doping

EuGH zur Veröffentlichung von Sportler-Namen:

Doping-Pranger im Netz recht­lich unbe­denk­lich

An einem sauberen und fairen Sport wirken auch Staaten mit. Nationale Behörden dürfen deshalb Namen von Doping-Sündern veröffentlichen, so der EuGH.

Artikel lesen
Schild am Eingang des EuGH 09.07.2026
Verbände

EuGH verweist auf das Gemeinwohl:

Strenge DFB-Regeln für Spie­ler­ver­mittler wohl zulässig

Das umstrittene DFB-Regelwerk für Spielervermittler könnte kartellrechtlich unbedenklich sein. Das entschied der EuGH auf eine Vorlage des BGH hin. Die Vorgaben an Vereine und Spieler könnten unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen. 

Artikel lesen
Fußballer Folarin Balogun 06.07.2026
Fußball

Spielsperre für US-Nationalspieler zur Bewährung ausgesetzt:

Wenn Regeln nur noch Kulisse sind

Weil es Donald Trump so wollte, darf der US-amerikanische Fußball-Nationalspieler Folarin Balogun trotz seiner Roten Karte das WM-Achtelfinale gegen Belgien spielen – entgegen den Regeln der FIFA. Eine Einordnung von Paul Lambertz.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von CMS
Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­te Cli­ents

CMS, Stutt­gart

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Hengeler Mueller
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) Steu­er­recht in Frank­furt am Main

Hengeler Mueller, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Se­nior Con­sul­tant (m/w/d) DA­TEV und Kanz­lei­di­gi­ta­li­sie­rung

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von RPE Roglmeier Pranzo PartGmbB
RECHTS­AN­WALT (M/W/D) ER­B­RECHT

RPE Roglmeier Pranzo PartGmbB, Stutt­gart

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Werk­stu­dent / Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) As­sis­tenz­be­reich Wirt­schafts-...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von HESSENMETALL Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V.
Voll­ju­rist/Syn­di­kus­rechts­an­walt für Ar­beits­recht (m/w/d)

HESSENMETALL Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V., Frank­furt am Main

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Health­ca­re/Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Fehlerquellen im Erbschaftsteuerrecht

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH