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Rückkehr aus der Elternzeit an den alten Arbeitsplatz: Vor allem Mütter werden dis­kri­mi­niert

Gastbeitrag von Dietlinde-Bettina Peters

15.01.2020

Frau mit Kind im Kinderwagen

(c) Kaspars Grinvalds/stock.adobe.com

In vielen Unternehmen und Verwaltungen werden Elternzeitrückkehrer wie Neueinstellungen behandelt und ihnen der Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz verweigert. Häufig ist eine solche Weisung unwirksam, meint Dietlinde-Bettina Peters.

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Immer wieder sind vor allem Mütter entsetzt, wenn sie nach längerer Elternzeit zurück in den Job kommen und plötzlich auf einen anderen, unattraktiveren Arbeitsplatz verwiesen werden. Die Begründung des Arbeitgebers lautet dann zumeist:"Sie haben keinen Anspruch auf den alten, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz!" 

So wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Brandenburg eine Arbeitsvermittlerin aus der Stadt Brandenburg mit zwei kleinen Kindern nach einer mehrjährigen Elternzeit gegen eine neue Arbeitsplatzzuweisung in die 36 Kilometer entfernte Stadt Werder. In ihrem Arbeitsvertrag war der Arbeitsort nicht auf die Stadt Brandenburg begrenzt und keiner ihrer zwölf Kollegen und Kolleginnen war bereit zum Wechsel gewesen. Zwei von ihnen wohnten allerdings zwischen den Arbeitsorten Brandenburg und Werder und hatten keine familiären Verpflichtungen. 

Auf eine Arbeitsplatzgarantie in der Stadt Brandenburg konnte sich die Mutter nicht berufen, da eine solche nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Sie war damit grundsätzlich verpflichtet, in der Stadt Werder zu arbeiten. 

Arbeitgeber handeln entgegen der "Elternzeitrichtlinie"

Allerdings hätte die Vorgesetzte auch die sozialen Belange der Mitarbeiter nach billigem Ermessen beachten müssen: Bei der Interessenabwägung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 106 S.2 Gewerbeordnung (GewO) wäre dann bei der Mutter die zeitintensive Beaufsichtigung ihrer kleinen Kinder zu berücksichtigen gewesen. Die Auswahl hätte somit auf eine der zwei zwischen Werder und Brandenburg wohnenden Mitarbeiter ohne familiäre Verpflichtungen fallen müssen. Daraus folgt, dass der Elternzeitrückkehrer vorrangig einen Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz hat. Er darf nicht - wie bei einer Neueinstellung - auf irgendeinen freien Arbeitsplatz versetzt werden. Das gilt auch dann, wenn ihm das gleiche Gehalt weitergezahlt wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.06.2017, Az. 3 Sa 123/17).    

Die "Vorrangigkeit" des alten Arbeitsplatzes ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der sogenannten "Elternzeitrichtlinie". Darin ist die Formulierung in § 5 Nr.1 RL 2010/18/EU eindeutig: Der Arbeitnehmer hat im Anschluss an die Elternzeit das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend gleichwertige Arbeit zugewiesen zu bekommen. Eine dementsprechende gesetzliche Regelung wurde ins Bundeselternzeitgesetz (BEEG) zwar nicht übernommen. Eine Aufnahme in deutsches Recht wäre dann nicht erforderlich, wenn die Regelung bereits geltendes deutsches Recht ist. 

Auf den oben skizierten Fall übertragen, hieße das: Wird das billige Ermessen bei einer Weisung in dem zuvor genannten Sinne ausgeübt, wäre § 106 GewO die bereits vorhandene nationale Regelung. Es stellt sich dann allerdings die Frage, warum in vielen Unternehmen und der Verwaltung die weitverbreitete Meinung vertreten wird, dass kein vorrangiger Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht. 

Schließlich spricht auch die neuere europäische Richtlinie RL 2017/085/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern vom Juni 2019, die bis zum Sommer 2022 in deutsches Recht umzusetzen ist, in Art. 10 Abs.2 und 11 Klartext: Die Inanspruchnahme der Elternzeit darf nicht zu einer Schlechterstellung oder Diskriminierung des Betroffenen führen.

Entschädigungsanspruch nach AGG

Die juristischen Folgen, die Arbeitgebern drohen, sollten ihnen bei der Frage, wie sie mit Elternzeit-Rückkehrern umgehen, eigentlich zu denken geben: Wird eine Mutter nach einer längeren Elternzeit nicht auf ihrem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt, sondern auf einen unattraktiven Arbeitsplatz allein aufgrund ihrer Abwesenheit während der Elternzeit verwiesen, kann dies einen Entschädigungsanspruch nach §§ 15 Abs.2, 7 Abs. 1, 1 des Allgmeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auslösen. 

Eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs.2 AGG liegt vor, wenn durch eine an sich neutrale Handhabung tatsächlich die Gruppe der Frauen gegenüber den Männern wesentlich häufiger benachteiligt wird. So wird beispielsweise dann von einer Frauendiskriminierung gesprochen, wenn Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden, da ca. 90 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit Frauen sind (BAG, Urt. v. 20.11.1990, Az.3 AZR 613/89).  

Von der Handhabung der Zuweisung eines unattraktiven Arbeitsplatzes nach der Elternzeit sind weitaus mehr Frauen als Männern betroffen, da Väter bedeutend weniger und weitaus kürzer eine Elternzeit in Anspruch nehmen. Von ihnen geht nur ein gutes Drittel überhaupt in Elternzeit, wobei hiervon über die Hälfte nur zwei Monate nimmt.  Die Inanspruchnahme einer längeren Elternzeit erfolgt nach wie vor ganz überwiegend durch die Mutter. Bei einer längeren Abwesenheitszeit wird ihr freigewordener Arbeitsplatz wieder mit einem Kollegen besetzt. Die Zuweisung erfolgt nicht nur befristet für die Zeit der Elternzeit, sondern auf Dauer. Demgegenüber wird bei einer kürzeren Elternzeit von zwei oder drei Monaten zumeist eine Urlaubsvertretung gefunden, die die Arbeitsaufgabe vorübergehend miterledigt. Die Beibehaltung des alten Arbeitsplatzes wird den Vätern so fast immer ermöglicht.  

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Die meisten Verfahren enden mit Vergleich

Erst durch die Begründung der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes kann festgestellt werden, ob eine Diskriminierung vorliegt. Wird der Rückkehrerin allein aufgrund ihrer Abwesenheit während der Elternzeit ein neuer unattraktiver Arbeitsplatz zugewiesen, spricht vieles für eine Benachteiligung. Hierfür ist eine Benachteiligungsabsicht des Arbeitgebers jedoch nicht erforderlich. Hingegen liegt keine Diskriminierung vor, wenn der Mutter aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten betrieblichen Umstrukturierung eine neue Arbeitsaufgabe übertragen wird. Denn hiervon wäre sie gleichermaßen betroffen gewesen, wenn sie statt der Inanspruchnahme der Elternzeit weitergearbeitet hätte. 

Wenn es in solchen Fällen überhaupt zu Urteilen kommt, enden diese oft zugunsten der betroffenen Frauen: So sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg einer Mutter eine Entschädigungszahlung in Höhe von 9.000 € zu, die nach einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot mit anschließender einjähriger Elternzeit von Potsdam nach Frankfurt am Main versetzt wurde (Urt. v. 16.06.2017, Az. 3 Sa 123/17). Auf ihrem alten Arbeitsplatz in Potsdam sollte ein zwischenzeitlich eingestellter Kollege weiterbeschäftigt werden, da die Mutter bedingt durch ihre Schwangerschaft bisher nur für einen kürzeren Zeitraum in Potsdam gearbeitet hatte. 

Die meisten Gerichtsverfahren mit einem Diskriminierungsvorwurf enden mit einem Vergleich, indem ein Teil der geforderten Entschädigungssumme gezahlt wird. Kein Arbeitgeber will durch ein Urteil festgestellt wissen, dass er seine Mitarbeiter diskriminiert. Auch die Arbeitsvermittlerin durfte im Wege eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses nach einem grundsätzlichen Umdenken ihres Arbeitgebers wieder an ihrem früheren Arbeitsort in Brandenburg zurückkehren. So beginnt die Änderung einer landläufigen Meinung. 

Dietlinde-Bettina Peters ist Richterin am Arbeitsgericht Brandenburg. Zur Zeit ist sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin abgeordnet. Sie ist außerdem Autorin des Buchs "Das Weisungsrecht der Arbeitgeber".

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Rückkehr aus der Elternzeit an den alten Arbeitsplatz: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39661 (abgerufen am: 08.06.2026 )

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