Elektronische Fußfessel: Spa­ni­sches Modell für Deut­sch­land

von Dr. Christian Rath

25.08.2025

Justizministerin Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die elektronische Fußfessel im Gewaltschutzgesetz verankert werden soll. So wird das Sicherheitsgefühl von Frauen, die sich wehren, verbessert, zeigt Christian Rath.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wurde 2001 eingeführt. Es ermöglicht den Familiengerichten, zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen zu verhängen, um bedrohte Personen (in der Regel Frauen) vor weiteren Gefahren durch ihren Partner oder Ex-Partner zu schützen. So kann dem Mann verboten werden, die Wohnung zu betreten, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder Zusammentreffen mit der Frau herbeizuführen. Wenn der Mann gegen ein derartiges Verbot verstößt, droht laut § 4 GewSchG eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Künftig soll in Hochrisiko-Fällen nicht mehr nur auf die bloße Abschreckungswirkung der Sanktion vertraut, sondern ein präventiver Schutz eingeführt werden: In einem neuen § 1a GewSchG soll nun auch der Einsatz der elektronischen Fußfessel ermöglicht werden, die in der Rechtssprache "elektronische Aufenthaltsüberwachung" genannt wird. Dabei muss der Mann einen GPS-Sender über dem Knöchel tragen, den er nicht abnehmen kann und regelmäßig aufladen muss.

Auch die Frau bekommt einen Sender

Das spanische Modell, das nun auch in Deutschland eingeführt werden soll, besteht aus zwei Komponenten. Es geht davon aus, dass nicht nur der Mann einen GPS-Sender trägt, sondern auch die Frau stets einen Sender bei sich hat. So ist nicht nur die Wohnung als Schutzraum geschützt, sondern jeglicher Aufenthaltsort. Dahinter steht die Idee, dass die Frau ihr normales Leben weiterführen kann, weil um sie herum stets eine Schutzzone besteht.

Wenn der Mann in die Nähe dieser Schutzzone kommt, wird er darauf aufmerksam gemacht. Wenn er die Schutzzone dennoch betritt, wird er von der sogenannten GÜL, der gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder, angerufen. Notfalls muss die Polizei vor Ort einschreiten. Als letztes Mittel ist die Ingewahrsamnahme möglich. Auch die Frau wird über die Nähe des Mannes elektronisch informiert und kann sich so vorsichtiger verhalten.

Einen ähnlichen Gesetzentwurf hatte das Justizministerium schon im vorigen Dezember unter dem damaligen Minister Volker Wissing (Ex-FDP) veröffentlicht. Es kam zwar noch zum Beschluss einer Formulierungshilfe durch das rot-grüne Rest-Ampel-Kabinett. Beschlossen wurde die GewSchG-Änderung dann aber nicht mehr.

Dieses Schicksal dürfte Hubigs (SPD) Gesetzentwurf erspart bleiben, denn das Vorhaben ist im schwarz-roten Koalitionsvertrag vorgesehen.

Acht Bundesländer haben die Fußfessel schon

Über die Einführung der elektronischen Fußfessel im Gewaltschutzgesetz wird schon seit einigen Jahren diskutiert. Grundsätzlich hielten fast alle die Idee für gut. Umstritten war aber vor allem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Hubigs Vorvorgänger Marco Buschmann (FDP) hatte lange Zeit darauf hingewiesen, dass eigentlich die Länder für Regelungen der Gefahrenabwehr zuständig sind.

Tatsächlich haben inzwischen acht Bundesländer von Bayern bis Schleswig-Holstein entsprechende Regelungen in ihre Landespolizeigesetze eingefügt. Mit der kommenden Änderung des Gewaltschutzgesetzes kann die elektronische Fußfessel gegen prügelnde Männer bald aber bundesweit (also auch in den übrigen acht Bundesländern) und nach bundeseinheitlichen Regeln eingeführt werden.

Angesichts dieser Vorgeschichte ist allerdings erstaunlich, wie lakonisch Hubigs Gesetzentwurf mit der Kompetenzfrage umgeht: Verwiesen wird darin einfach nur auf die konkurrierende Gesetzgebung, geregelt in Art. 74 I Nr. 1 Grundgesetz (konkret dort die Bereiche Strafrecht, Bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren).

Beschränkung auf Hochrisiko-Fälle

Nicht in jedem Fall einer Gewaltschutzanordnung soll auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung vorgeschrieben werden, sondern nur in Hochrisiko-Fällen. Gemeint ist laut Gesetzentwurf, dass die Fußfessel "unerlässlich" ist, weil es tatsächlich Anhaltspunkte für neue Gewalttaten gibt.

Hubigs Gesetzentwurf geht nun davon aus, dass bundesweit 160 Aufenthaltsüberwachungen nach dem Gewaltschutzgesetz parallel angeordnet werden. Die Zahl ist ziemlich willkürlich: Schätzungen aus den Ländern hätten auch die Annahme von 30 oder 1.000 gleichzeitigen Überwachungsfällen gerechtfertigt. Letztlich hat Hubig die Zahlen von Hessen hochgerechnet, wo im Mai 2025 zwölf Personen parallel überwacht wurden.

Die Beschränkung auf Hochrisiko-Fälle hat zwei Gründe. Zum einen geht es darum, die Kosten der Überwachung im Rahmen zu halten. Der Gesetzentwurf rechnet mit laufenden Mehrkosten von über zehn Millionen jährlich. Die GÜL, die bisher vor allem für Fälle von Schwerverbrechern in der Führungsaufsicht und terroristischen Gefährdern zuständig war, muss mehr Personal einstellen. Auch genügen die bisherigen Räume im hessischen Weiterstadt nicht mehr.

Zum anderen geht es aber auch um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Wer eine elektronische Fußfessel trägt, ist dadurch nachhaltig stigmatisiert, denn diese kann auch beim Sonnenbaden, beim Sport und beim Sex nicht abgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für die Führungsaufsicht 2021 zwar gebilligt und durch das Ziel – die Vermeidung schwerer Straftaten – als gerechtfertigt angesehen. Es hat damit aber auch entsprechend hohe Hürden für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz definiert.

Laut Gesetzentwurf kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung zunächst für sechs Monate angeordnet werden. Es sind dann aber beliebig viele Verlängerungen um jeweils drei Monate möglich. Eine absolute Höchstfrist wird im Gesetz nicht genannt. Vielmehr muss die Maßnahme dann beendet werden, wenn die Gefahr nicht mehr besteht. Doch woher weiß das Familiengericht, dass eine Gefahr abgeklungen ist? Der Einsatz von Gutachtern (wie bei der Sicherungsverwahrung) ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

Kein Wundermittel gegen Femizide

Gerne wird die Aussage des spanischen Ministeriums für Gleichstellung zitiert, wonach seit 2009 keine Frau mehr getötet wurde, die durch eine elektronische Fußfessel geschützt war. Auch Ministerin Hubig sieht ihren Vorschlag als Mittel, die Zahl der Femizide zu reduzieren. Sie weist darauf hin, dass im Jahr 2023 laut Kriminalstatistik 155 Frauen durch Partner und Ex-Partner getötet wurden.

Der Tübinger Kriminologie-Professor Jörg Kinzig warnt allerdings davor, die elektronische Fußfessel als Wundermittel gegen Femizide zu sehen. Die meisten Frauen, die von Partnern und Ex-Partnern getötet wurden, hatten vorher kein Kontakt- und Annäherungsverbot beantragt. In diesen Fällen hätte also auch keine elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Durchsetzung der Gewaltschutzanordnungen vorgeschrieben werden können. Das neue Gesetz nützt vor allem den Frauen, die sich wehren und staatliche Institutionen einschalten. Doch das ist eher eine kleine Minderheit. Hubig sagt aber zurecht: "Jeder Fall von häuslicher Gewalt ist einer zuviel."

Immerhin setzt Hubigs Gesetzentwurf nicht nur auf die elektronische Fußfessel, sondern sieht auch Begleitmaßnahmen vor. So soll das Familiengericht als Gewaltschutzanordnung künftig auch die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training vorschreiben können. Außerdem sollen Familiengerichte zur Gefährdungsanalyse künftig Einblick ins Waffenregister bekommen.

Wie erfolgreich das Gesetzespaket am Ende ist, soll fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Eine Befristung ist allerdings nicht vorgesehen.

Zitiervorschlag

Elektronische Fußfessel: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57989 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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