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59809

Einspruch auch per E-Mail: Warum das Straf­be­fehls­ver­fahren drin­gend refor­miert gehört

von Dr. Nils Hauser

24.04.2026

Mann hat einen Strafbefehl erhalten und muss antworten

Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, ist für viele Betroffene derzeit viel zu kompliziert, kritisiert unser Gastautor. Foto: Amir / stock.adobe.com

Die Sanktionierung per Strafbefehl ist in der Praxis weit verbreitet, das Verfahren steht aber zunehmend in der Kritik. Es gibt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, auch wegen praxisferner Formerfordernisse, wie Nils Hauser erläutert.

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Ein Strafbefehl liegt im Briefkasten. Der Betroffene reagiert schnell und widerspricht per E-Mail an das Gericht. Mit etwas Glück wird diese dort noch ausgedruckt und zu den Akten genommen. Es wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Der Betroffene erhält rechtliches Gehör.  

So oder so ähnlich würde man es sich wünschen, ist doch der Einspruch nicht weniger als die Legitimationsgrundlage des gesamten Strafbefehlsverfahrens. Er ist die einzige Möglichkeit für den Betroffenen, eine mündliche Hauptverhandlung zu erzwingen – und damit erstmals umfassend rechtliches Gehör zu erhalten. Ohne ihn bleibt es bei einer Verurteilung nach Lage der Akten.  

Man sollte also meinen, dass die Hürden zu seiner Einlegung so niedrig, wie möglich gehalten werden. Dem ist aber mitnichten so. Tatsächlich dürfte der obige Sachverhalt einen deutlich anderen Ausgang finden: Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte kein Ausdruck der E-Mail zu den Akten genommen werden. Und auch unabhängig davon, dürfte der per Email erfolgte Einspruch in der Mehrheit der Fälle wegen Formunwirksamkeit vom Gericht verworfen und die Verurteilung rechtskräftig werden. 

E-Mail genügt nicht

Rechtlich ist die Sache klar: Nach § 32a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) müssen elektronische Dokumente, die, wie auch der Einspruch nach § 410 StPO, schriftlich abzufassen sind, entweder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht. 

Spätestens seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird diese Vorgabe strikt angewandt (Beschl. v. 12.05.2022, Az. 5 StR 398/21). Einsprüche per E-Mail gelten als formunwirksam. Vereinzelt will die Rechtsprechung ein anderes annehmen, soweit ein Ausdruck der E-Mail zu den Akten gelangt ist (zuletzt etwa das Landgericht Potsdam, Beschl. v. 13.02.2025, Az. 25 Qs 46/24). Eine gut nachvollziehbare Position, jedoch angesichts der unmissverständlichen BGH-Entscheidung wiederum auch zweifelhaft.

Obgleich der BGH-Beschluss angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 32a StPO folgerichtig ist, wirft er praktisch erhebliche Probleme im Bereich des elektronischen Einspruchs gegen den Strafbefehl auf. Denn die zulässigen Anbringungsarten sind für viele Betroffene faktisch kaum zugänglich: Die De-Mail ist gescheitert und wird inzwischen eingestellt. Das "Mein Justizpostfach" setzt eine Bund-ID und die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion voraus. Beides ist in der Bevölkerung bislang wenig verbreitet. Auch die qualifizierte elektronische Signatur bleibt ein Nischeninstrument, das im Alltag kaum genutzt wird. 

Die einfache E-Mail hingegen ist das zentrale Mittel schriftlicher Kommunikation. Und genau dieses lässt das geltende Strafprozessrecht unbeachtet. 

Besonders problematisch im Massenverfahren 

Die Auswirkungen dieser Formanforderung wiegen im Strafbefehlsverfahren besonders schwer. Das Strafbefehlsverfahren ist auf eine schnelle und vereinfachte Erledigung angelegt. Es betrifft häufig Personen ohne anwaltliche Unterstützung. Der Einspruch wird allzu oft eigenständig eingelegt. Und zwar so, wie im Alltag mittlerweile der ganz überwiegende Teil der schriftlichen Kommunikation abgewickelt wird: per einfacher E-Mail. 

Zugleich hat das Strafbefehlsverfahren in der Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Der größere Teil strafrechtlicher Sanktionen wird dieser Tage auf diesem Weg verhängt. Umso wichtiger wäre es, den Zugang zur nachgelagerten Kontrolle niedrigschwellig zu halten. 

Stattdessen trifft die Folge der strengen Formanforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr gerade diejenigen, die am wenigsten mit den Anforderungen vertraut sind, am härtesten. 

Verfassungsrechtlich bedenklich 

Das wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert effektiven Rechtsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf der Zugang zum Recht und damit zum Gericht nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss tatsächlich wahrnehmbar sein. Formanforderungen sind zwar zulässig, dürfen aber den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise erschweren (Beschl. v. 18.01.2000, Az. 1 BvR 321/96). 

Genau hier liegt das Problem. Wer per Email Einspruch einlegt, bringt regelmäßig eindeutig zum Ausdruck, von wem die Erklärung stammt und dass sie ernst gemeint ist. Diese Erklärung wird bei Gericht auch dokumentiert. Die klassischen Funktionen der Schriftform des § 410 StPO, will heißen Identifizierbarkeit und Dokumentation des Einlegungswillen, sind erfüllt. Gleichwohl wird der Einspruch verworfen. Das ist bloße Förmelei, allerdings mit gravierenden Konsequenzen. 

Starre Regeln statt Einzelfallprüfung 

Ein weiteres, zentrales Problem liegt in der fehlenden Flexibilität der Regelung. Im analogen Rechtsverkehr ist anerkannt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt: Entscheidend ist, ob sich aus dem Schreiben zuverlässig ergibt, von wem es stammt und was gewollt ist. Laut BVerfG bedarf es hier einer "an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete[n] Prüfung" (Beschl. v. 04.07.2002, Az. 2 BvR 2168/00). 

Im digitalen Bereich tritt an die Stelle dieser wertenden Betrachtung eine starre Formvorgabe. Sie lässt keinen Raum für Differenzierung. Gerichte sind an den klaren Wortlaut gebunden und können selbst eindeutige Erklärungen nicht berücksichtigen, wenn der Übermittlungsweg technisch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das führt zu Ergebnissen, die schwer vermittelbar sind. 

Form statt Funktion 

Die Ziele des Gesetzgebers sind dabei durchaus nachvollziehbar. § 32a StPO soll Rechtssicherheit gewährleisten, indem er die Schriftform im digitalen Raum abbildet und mittels paralleler Normen einheitliche Standards über alle Prozessordnungen hinweg schaffen. Das sind Anliegen, die nach der Rechtsprechung des BVerfG die Aufstellung von Formanforderungen rechtfertigen können. 

Doch die konkrete Ausgestaltung überzeugt im Strafbefehlsverfahren nicht. Sie stellt Hürden auf, die in diesem Maße nicht vonnöten wären, um Rechtssicherheit durch Umsetzung der Schriftform in den digitalen Bereich herzustellen und will vereinheitlichen, wo schon keine vergleichbaren Interessenlagen vorliegen. Denn der Angeklagte im Strafverfahren ist nicht mit dem Kläger oder Beklagtem im Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess vergleichbar und wird von der StPO im Übrigen auch nicht mit diesen gleichgestellt.  

Denn die entscheidende Frage ist nicht, ob ein bestimmter Übermittlungsweg verwendet wurde. Funktion der Formanforderung an den Einspruch war stets, ob sich zuverlässig und qua Dokumentation auch nachträglich feststellen lässt, dass der Betroffene Einspruch einlegen wollte. Ist das der Fall, spricht wenig dafür, die Erklärung aus bloßer Förmelei unberücksichtigt zu lassen. 

Die derzeitige Regelung kehrt dieses Verhältnis um. Sie stellt die Form über deren Funktion – und nimmt damit in Kauf, dass die verfassungsrechtliche Legitimation des Strafbefehlsverfahrens bröckelt. 

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§ 32a StPO sollte keine Anwendung finden 

Eine Reform liegt nahe und ist auch dringend. Diese müsste auch nicht bei null ansetzen, sondern könnte an bekannten Grundsätzen anknüpfen. Im Mittelpunkt sollte die Frage stehen, ob Identität und Einlegungswille hinreichend sicher feststellbar sind. Wo das der Fall ist, sollte auch eine elektronische Einlegung per Email genügen.

Naheliegend und wohl am schnellsten umsetzbar wäre eine Bereichsausnahme für die Zwecke des Einspruchs gegen den Strafbefehl. §32a StPO bliebe dann für diesen schlicht unangewendet. Das hätte zur Folge, dass die altbekannte Schriftform aus § 410 StPO auch wieder für den elektronischen Rechtsverkehr aufleben würde. Nicht nur wäre dann nach einhelliger Ansicht in der Literatur die einfache E-Mail ausreichend, um formwirksam Einspruch einzulegen. Auch der "Schatz" der Rechtsprechung zur Frage der formwahrenden Einspruchseinlegung bliebe bewahrt und böte derselbigen die Chance, das Schriftlichkeitserfordernis ins digitale Zeitalter zu überführen. 

Das würde weder die Rechtssicherheit noch die Einheit der Rechtsordnung gefährden. Es würde aber den digitalen Zugang zum Recht spürbar erleichtern. 

Dr. Nils Hauser ist Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Heger an der Berliner Humboldt-Universität.

In dem Text hat der Autor ein Thema aufgegriffen, dem er sich auch im Editorial der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 4, 2026, gewidmet hat. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

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Einspruch auch per E-Mail: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59809 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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