Auch Doktoranden können von dem sinnvollen Einsatz moderner KI-Tools profitieren. Welche Regeln aktuell gelten und wie sich die juristische Promotion im KI-Zeitalter weiterentwickeln könnte, erläutern Nico Kuhlmann und Martin Fries.
Seit drei Jahren diskutiert die Jura-Bubble gefühlt nur noch über generative künstliche Intelligenz. Allerdings: Um die Gruppe der Doktoranden ist es erstaunlich ruhig. Aber wenn man nicht so genau weiß, was eigentlich erlaubt ist, hält man aus nachvollziehbaren Gründen wahrscheinlich lieber die Füße still, um sich nicht angreifbar zu machen.
Das Tagewerk einer Doktorandin ist schnell beschrieben: Sie recherchiert Rechtsprechung und Literatur, wertet Dokumente aus, sucht nach Lücken oder Widersprüchen in juristischen Texten und erarbeitet aus ihren Erkenntnissen einen neuen Text. In vielerlei Hinsicht ähnelt diese Arbeit der Erstellung von Schriftsätzen, Verträgen oder Gerichtsurteilen, bei der heute kaum noch außer Frage steht, dass moderne KI-Tools eine große Hilfe sein können.
Aber bei einer Doktorarbeit? Sollte man diesen Geist wirklich aus der Flasche lassen?
Panta rhei: Schon immer war alles im Fluss
Zunächst lässt sich mit Blick auf die vergangenen Jahrzehnte feststellen: Juristische Doktorarbeiten haben sich schon immer verändert.
Im Schnitt sind Doktorarbeiten im Laufe der Zeit vermutlich komplexer, womöglich auch qualitativ besser geworden. Das kommt nicht von ungefähr: Während die gemeine Doktorandin des 20. Jahrhunderts Bibliothekskataloge wälzte und hunderte Regalreihen abschritt, hatten die Doktoranden der vergangenen 20 Jahre mit Suchmaschinen, Textverarbeitungssoftware und Fußnotenverwaltungsprogrammen bereits deutlich verbesserte Rahmenbedingungen. Pragmatisch betrachtet wird dieser Weg weiter gehen.
So wird es vermutlich auch im Jahr 2040 noch juristische Doktorarbeiten geben, aber sie dürften anders aussehen und auch anders erarbeitet werden als die Promotionsschriften des Jahres 2020.
KI als kreativer Partner, fleißiger Helfer und geduldige Tutorin
Welchen Nutzen können nun Doktoranden aus der Verwendung von KI-Tools ziehen?
Eine Möglichkeit ist zum Beispiel, das Tool als kreativen Sparringspartner zu nutzen, um zu brainstormen und dabei neue Ideen zu entwickeln oder zu verfeinern. Oder man nutzt die KI als fleißigen Helfer, der Textbausteine entwirft, bereits erstellte Abschnitte sprachlich optimiert, relevante Dokumente vorab zusammenfasst oder verschiedene Urteile miteinander vergleicht. Oder man setzt die KI als Tutorin ein und lässt sich Zusammenhänge erklären, die man selbst bisher noch nicht richtig verstanden hat.
Konkret: Angebote wie Libra von Wolters Kluwer oder Beck-Noxtua, die Zugriff auf juristische Datenbanken haben, können den Einstieg in neue rechtliche Aspekte sowie die Suche nach relevanten Fundstellen deutlich erleichtern. Und bei der Suche nach Texten und Dateien, die direkt im Internet auffindbar und nicht hinter einer Bezahlschranke sind, bietet sich die Deep-Research-Funktion der gängigen KI-Chatbots an. Die gefundenen Quellen lassen sich beispielsweise mit NotebookLM oder ähnlichen Tools schneller durchdringen und auswerten.
Und wenn es dann darum geht, die gewonnenen Erkenntnisse in Worte zu fassen, können ChatGPT, Gemini, Claude und ähnliche Chatbots dabei helfen, den Text zu entwerfen oder den bereits getippten Text zu glätten.
Autopilot für die Doktorarbeit?
Wer so viel Zuarbeit an eine KI delegiert, wird sich irgendwann fragen, ob er nicht auch komplett auf Autopilot umstellen könnte. Gerade diejenigen, die nicht so sehr von Neugier und Erkenntnisinteresse geleitet sind, sondern vor allem Wert auf das Erreichen des Doktorgrads legen, könnten versucht sein, für die wichtigsten KI-Tools ein teures Abo abzuschließen und ihre Promotionsschriften sodann binnen kurzer Zeit komplett von der KI schreiben zu lassen. Dann wartet man natürlich noch ein paar Monate mit der Einreichung, um keine unangenehmen Fragen nach der Arbeitsmethode zu provozieren.
Spätestens hier stellt sich dann allerdings die Frage, in welchem Umfang der Einsatz von KI-Tools rechtlich und wissenschaftsethisch eigentlich zulässig ist und welche Risiken ein Doktorand eingeht, der den Bogen überspannt.
Das lenkt den Blick auf die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis, wie sie etwa von der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Leitlinien formuliert werden.
Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis
Wer sich diese Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft anschaut, findet darin keine Bemerkungen speziell zum Umgang mit künstlicher Intelligenz. Allerdings enthalten die Regeln zwei wichtige Grundsätze, die man auch für den Einsatz von KI fruchtbar machen kann. Zum einen müssen wissenschaftliche Arbeiten die verarbeiteten Quellen zitieren, zum anderen braucht es für eine wissenschaftliche Arbeit einen erheblichen eigenen Beitrag des menschlichen Wissenschaftlers, ähnlich der aus dem Urheberrecht bekannten Schöpfungshöhe. Das bedeutet immerhin schon einmal: Ein komplett KI-generierter Text taugt nicht als Dissertation.
Jenseits dieser Erkenntnis fischt man allerdings schnell im Trüben. Auch die Regelwerke der juristischen Fakultäten helfen nicht unbedingt viel weiter. Die HU Berlin stellt beispielsweise in § 7 II Nr. 2 der Promotionsordnung kurz und knackig fest: "KI-generierte Texte sind unzulässig." Gleichzeitig erlauben viele Promotionsordnungen aber ausdrücklich die Nutzung von KI für die Rechtschreibprüfung, die Kontrolle der Grammatik oder die Übersetzung von fremdsprachigen Texten. Beides sollte selbstverständlich sein, hilft aber kaum weiter, weil der Großteil der aktuellen sinnvollen Einsatzbereiche irgendwo dazwischen liegt.
Unweigerlich stellt sich darum für Doktoranden die Frage, wie viel Risikofreude sie mitbringen: Einfach erstmal machen, weil der begleitende Einsatz von KI bisher nicht ausdrücklich verboten ist? Oder sollte man lieber die Finger davon lassen, weil KI-Tools bisher nicht sonnenklar erlaubt sind?
Zudem lehrt womöglich die Erfahrung mit jüngeren Plagiatsfällen, dass gerade bei der Arbeitsmethodik Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist. Andererseits: Kann man sich solche Vorsicht wirklich leisten, wenn man mit anderen Nachwuchswissenschaftlern konkurriert, die die Sache wesentlich hemdsärmeliger angehen?
Testfrage: Vergleich mit dem Menschen
Eine geeignete Kontrollfrage für die Zulässigkeit des KI-Einsatzes könnte etwa sein: Wie wäre es, wenn der verwendete Output nicht von einer KI, sondern von einem Menschen käme? Dürfte man dessen Arbeit dann übernehmen oder müsste man die Mitwirkung des Anderen offenlegen?
Wenn beispielsweise eine zentrale Idee für die Ausführungen des Doktoranden von seiner Doktormutter kommt, würde man dem Kandidaten bisher wohl empfehlen, der Doktormutter dafür per Fußnote auch die Credits zu geben. Die eigene wissenschaftliche Leistung des Doktoranden, diese Idee ausgearbeitet zu haben, schmälert das nicht entscheidend. Käme nunmehr die Idee nicht von der Doktormutter, sondern aus dem Bauch einer KI, bräche dem Kandidaten wohl auch kein Zacken aus der Krone, den Hinweis der KI in einer Fußnote zu würdigen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn es nicht um substanzielle Ideen, sondern um einzelne Formulierungen geht. Die Lehrstuhlkollegin, die dem Doktoranden nur ein treffenderes Wort empfiehlt, erhält klassisch keine Referenz in der Fußnote, sondern maximal einen Dank im Vorwort; ähnlich könnte man es auch mit sprachlichen Anpassungen aus der Feder eines KI-Tools handhaben.
Transparenz ist das Gebot der Stunde
Insgesamt kann man sagen: Gegen die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit immunisieren sich Doktoranden am besten, indem sie über den Einsatz von KI-Tools Transparenz herstellen.
Das bedeutet wohl nicht, dass man gleich jeden Chat und jede sonstige Interaktion mit einem KI-Tool detailliert protokollieren muss. Eine solche Dokumentation würde im Umfang schnell ausufern. Aber je mehr Ideen, Struktur und Formulierungen man von der KI übernimmt, desto klarer sollten diese Übernahmen aus der Arbeit selbst hervorgehen. Damit sichern sich Doktoranden auch gegen nicht durchschaute Halluzinationen und gegen den Plagiatsvorwurf in Fällen ab, wo die KI ihre Ideen wider Erwarten nicht selbst generiert, sondern irgendwo abgekupfert hat, ohne ihrerseits eine Quelle kenntlich zu machen.
Darüber hinaus ist Doktoranden unbedingt zu empfehlen, sich in Bezug auf die Nutzung von KI-Tools frühzeitig mit ihrer Betreuerin abzustimmen. Ein Promotionsvorhaben setzt großes gegenseitiges Vertrauen des Doktoranden und seiner Betreuerin voraus. Es wäre schade, wenn dieses Vertrauensverhältnis darunter litte, dass sich beide Seiten nicht rechtzeitig vergewissert haben, welche Arbeitsmethodik der Dissertation zugrunde liegen sollte.
Es ist schließlich absehbar, dass die Möglichkeiten zur automatischen Textproduktion noch nicht in der letzten Entwicklungsstufe angelangt sind. Die juristische Promotion wird sich insofern weiter verändern.
Die Erfahrungen des 20. Jahrhunderts lassen erwarten, dass die Ansprüche an die inhaltliche Qualität einer Doktorarbeit weiter steigen werden. Eine Trendumkehr könnte demgegenüber bei der Länge juristischer Promotionsschriften eintreten: Weil dicke Bücher inzwischen per Knopfdruck generierbar und damit nicht (mehr) Ausdruck tiefen Nachdenkens sind, könnte die Würze in Zukunft eher in der Kürze einer Doktorarbeit liegen. Böse gesagt: Man wird die Gedankenarmut einer Arbeit nicht mehr durch ihre schiere Länge kaschieren können.
Revival der mündlichen Prüfung
Vor allem aber: Wir erwarten die zeitnahe Wiederauferstehung der mündlichen Prüfung. Die ist bisher meist ein rein formaler Abschluss des Promotionsverfahrens, bei dem der Sekt längst kühl steht. Manche Promotionsordnungen sehen sogar gar keine Verteidigung der Promotionsschrift, sondern eine Prüfung zu einem ganz anderen Thema vor. In der Zukunft dürfte man aber wieder eine echte und ergebnisoffene Disputation brauchen, um sicherzustellen, dass die Promotionskandidaten durchdrungen haben, was sie veröffentlichen und wofür sie promoviert werden möchten. Für Doktoranden wird das Promotionsvorhaben insofern anspruchsvoller und wohl auch riskanter.
Das bedeutet: So silbrig der Schmuck eines Doktorgrads am Namen auch glänzt, dürften juristische Promotionen in der Zukunft vielleicht doch wieder seltener werden. Das hätte auch sein Gutes: Der juristische Nachwuchs würde sich dann vielleicht nicht mehr gezwungen fühlen, zusätzlich zum Studium noch drei Jahre an der Uni abzuhängen, nur um mit zwei hochwohlgeborenen Buchstaben dokumentieren zu können, ein der juristischen Plebs entrückter Elitejurist zu sein. Also ein gerüttelt Maß Entzauberung der deutschen Titelhuberei – das wäre doch auch etwas, oder?

Der Autor Nico Kuhlmann ist Rechtsanwalt bei Hogan Lovells International LLP in Hamburg. Er beschäftigt sich viel mit der digitalen Transformation und hat kürzlich an der HU Berlin einen zweitägigen Experimentierworkshop zum Thema "Künstliche Intelligenz in der juristischen Promotion" gehalten.

Prof. Dr. Martin Fries ist Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht und Legal Technology an der BSP Business and Law School in Berlin.
Rechtsunsicherheit beim Einsatz von ChatGPT, Gemini & Co.: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59497 (abgerufen am: 21.04.2026 )
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