Es war kurz vor knapp, aber nun hat man sich geeinigt. Auf einen Kompromiss zur Erbschaftsteuer, der nicht nur nachteilige Anpassungen für Großvermögen bringt, erklärt Luise Uhl-Ludäscher.
Schnell und minimalinvasiv sollte die Erbschaftsteuerreform sein, die das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 gefordert hat – so hatte es Wolfgang Schäuble angekündigt, vor mittlerweile eineinhalb Jahren.
Im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die aktuellen schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensübertragungen als zu großzügig und damit verfassungswidrig angesehen. Obwohl seit Februar 2016 ein Kompromissvorschlag zum Gesetzentwurf und dem Gegenvorschlag der Bundesländer aus September 2015 vorliegt, ist eine Einigung immer wieder vertagt worden, nicht zuletzt wegen Gegenwind aus Bayern Zuletzt sah es so aus, als ob die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte großzügige Frist zur Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 ohne neues Gesetz verstreichen würde.
Die gute Nachricht ist, dass Betriebe grundsätzlich wie bisher alternativ zu 85 Prozent oder 100 Prozent steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können. Die Reform hat auch Verlierer. Für manche Familienunternehmen aber wird sie mehr Gutes als Schlechtes bringen.
Die Verlierer: Großvermögen
Mit den gravierendsten Änderungen werden Großvermögen rechnen müssen. Ab einem Wert des begünstigen Betriebsvermögens von 26 Mio. Euro je Erwerber ist eine Begünstigung nur noch eingeschränkt möglich.
Entweder kann eine Bedürfnisprüfung erfolgen. Danach müssen 50 Prozent des Privatvermögens und des nicht begünstigen Betriebsvermögens zur Bezahlung der Erbschaftsteuer eingesetzt werden. Nur soweit danach eine Zahlung der Steuer nicht möglich ist, kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlassen werden. Im Todesfall – nicht bei Schenkung – ist in diesem Fall eine zinslose Stundung der verbleibenden Steuer auf 10 Jahre möglich. Nachteil dieser Variante ist, dass das Privatvermögen offen gelegt werden muss.
Will der Erbe/Beschenkte das vermeiden, kann er alternativ das Abschlagsmodell wählen. Die Verschonung von 85 Prozent bzw. 100 Prozent wird hier schrittweise von 26 Mio. Euro bis zu einem begünstigten Erwerb von 90 Mio. Euro vermindert.
Ab einem Unternehmenserwerb von 90 Mio. Euro wird keine Begünstigung mehr gewährt, der gesamte Erwerb ist steuerpflichtig. Eine Steuerminderung (Erlass) kann in diesem Fall nur mit einer Bedürfnisprüfung erreicht werden.
Einigung bei der Erbschaftsteuerreform: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19741 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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