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Einbürgerungsbehörde entzieht Syrer den Pass: Wer Hamas feiert, kann nicht Deut­scher werden

von Dr. Max Kolter

20.11.2025

Bei einer pro-palästinensischen Demo in Tunesien schwenken Demonstranten eine riesige Flägge mit dem Porträt des mittlerweile getöteten Hamas-Führers Yahya Sinwar.

Wer Hamas-Terroristen, wie hier in Tunis den (inzwischen getöteten) Hamas-Führer Yahya Sinwar, feiert, setzt seine Einbürgerung aufs Spiel. Foto: picture alliance / NurPhoto | Chedly Ben Ibrahim

Einen Tag nach seiner Einbürgerung bezeichnet ein Mann Hamas-Terroristen als "Helden". Das Amt nimmt daraufhin den Einbürgerungsbescheid zurück. Das ist vom neuen Staatsbürgerschaftsrecht wohl gedeckt.

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Wer Hamas-Terroristen als "Helden Palästinas" verehrt, spuckt damit nicht nur Juden und Palästinensern ins Gesicht. Er eckt auch mit der deutschen Werteordnung an – und in Rechtssprache übersetzt wohl auch mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, jedenfalls in ihrer Ausprägung durch das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Das bekommt nach Informationen der dpa nun ein Syrer zu spüren, der in Berlin gerade erst erfolgreich den Einbürgerungsprozess durchlaufen hatte. Das Landesamt für Einwanderung (LEA), die zuständige Ausländerbehörde, will dem Mann den Pass wieder entziehen. Zuerst hatten Bild und B.Z. über den Fall berichtet. 

Laut den Medienberichten hatte der junge Mann, der im Vorschulalter nach Berlin kam und hier aufwuchs, einen Tag nach seiner Einbürgerung auf Instagram ein Foto von zwei Kämpfern der islamistischen Terrormiliz Hamas mit einer Palästina-Flagge gepostet. Die Bildunterschrift "Heroes of Palestine" war demnach mit einem grünen Herz versehen. Laut dpa machten Sicherheitsbehörden das LEA nachträglich auf den Post aufmerksam. Daraufhin schickte die Behörde dem Mann zunächst ein Anhörungsschreiben und, nachdem er nicht reagiert hatte, einen Bescheid zu, mit dem die Einbürgerung zurückgenommen wird. 

Wenn ein Immer-schon-Staatsbürger Deutschlands eine Terrormiliz huldigt, muss er rechtlich meist nichts befürchten. Strafbar ist die Verehrung von Terroristen nicht per se, sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Dagegen dürfte Ausländer, die deutsche Staatsbürger werden wollen, eine solche Äußerung von der Einbürgerung disqualifizieren. Das gilt jedenfalls nach dem neuen, seit 2024 geltenden Staatsbürgerschaftsrecht. Das ermöglicht auch die nachträgliche Rücknahme der Einbürgerung.

Antisemitismus als tatbestandlicher Aufhänger 

Mit den Stimmen der Ampel-Regierung beschloss der Bundestag mit Wirkung zum Sommer 2024 das "Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts". Kernpunkte der Reform waren die – von der neuen Bundesregierung inzwischen wieder rückgängig gemachte – "Turbo-Einbürgerung" sowie die Ausweitung der Möglichkeiten, neben der deutschen die Staatsbürgerschaft eines zweiten Landes zu behalten. Hitzig war das Gesetz unter den Ampel-Fraktionen und im Innenausschuss aber auch insofern diskutiert worden, als es darum ging, wie man gesetzgeberisch möglichst verhindern kann, dass Antisemiten eingebürgert werden. 

Im Ergebnis einigten sich die Regierungsfraktionen auf drei "Antisemitismus-Filter"; zwei davon könnten im vorliegenden Fall eingreifen. Der erste Filter setzt beim Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) an. Dieses ist –neben wirtschaftlichen und sprachlichen Anforderungen, der Mindestaufenthaltsdauer sowie einem Einbürgerungstest – eine der materiellen Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung, geregelt in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Praktisch erfolgt die Abgabe des Bekenntnisses, indem der Bewerber eine vom Amt vorformulierte Loyalitätserklärung vor Ort unterzeichnet. 

Seit 2024 weist ein Satz 3 darauf hin, dass "antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen (...) mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar" sind und deshalb "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes" verstoßen. 

Ob das Berliner LEA bereits dieses Bekenntnis des Syrers als fehlerhaft bewertet, ist unklar. Laut dpa will sich die Behörde aus "datenschutzrechtlichen Erwägungen"  nicht zu dem Einzelfall äußern. Denkbar ist aber durchaus, die Glorifizierung von Hamas-Terroristen so auszulegen, dass man sich gänzlich mit ihrer Ideologie – und damit auch mit ihrem eliminatorischen Antisemitismus – gemein macht. In der unmittelbaren Rechtsfolge wäre dann die neue Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 StAG erfüllt und das vom Syrer abgegebene FDGO-Bekenntnis ein reines Lippenbekenntnis.  

Bekenntnis zu Deutschlands historischer Verantwortung 

Ob sich in solchen Fällen eine entsprechende Behördenpraxis herausbildet und ob die Verwaltungsgerichte diese Auslegung absegnen, wird sich erst zeigen müssen. Die Huldigung von Hamas-Kämpfern könnte aber auch im zweiten Antisemitismus-Filter hängen bleiben. In § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG hatte die Ampel spät ein neues Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands eingefügt, um dessen Formulierung im Innenausschuss viel gerungen worden war. 

Konkret müssen sich Einbürgerungsbewerber nun zusätzlich zur FDGO doppelt bekennen: zum einen "zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens"; zum anderen "zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges". Eine Glorifizierung der Hamas dürfte beide Teile des Bekenntnisses ungültig machen. 

Wer Sympathie mit Terroristen ausdrückt, die jüdisches Leben akut bedrohen, kann kaum argumentieren, sich zu Deutschlands Schutzverantwortung gegenüber Jüdinnen und Juden zu bekennen. Spitzfindige Anwälte könnten einwenden, der deutsche Gesetzgeber könne damit nur den Schutz jüdischen Lebens im Inland gemeint haben. Allerdings hat die Hamas nicht nur Kämpfer in den besetzten palästinensischen Gebieten, sondern überall auf der Welt. Daher ist die von ihr ausgehende Bedrohung für jüdisches Leben auch nicht auf Israel beschränkt. Ferner geht es bei der Frage, ob das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG gültig ist, nicht darum, welche realen Gefahren wo wie groß sind, sondern darum, ob der Bewerber sich glaubwürdig dazu bekennt, dass Deutschland eine Schutzverantwortung gegenüber Jüdinnen und Juden hat. Sympathie mit einer Terrororganisation, deren ideologisches Grundgerüst auch auf Antisemitismus fußt, lässt sich damit nicht vereinbaren. 

Ähnlich klar dürfte sein, dass eine Sympathie mit Hamas-Terroristen nicht mit dem Bekenntnis zum friedlichen Zusammenleben der Völker vereinbar ist. Das ist angesichts der Gräueltaten vom 7. Oktober und der verbrecherischen Kriegsführung der Hamas in Gaza – unabhängig von den systematischen Völkerrechtsverletzungen durch Israel – wohl kaum wegzudiskutieren. 

Nachträglicher Entzug möglich bei arglistiger Täuschung 

Die von dem Syrer im vorliegenden Fall abgegebenen Bekenntnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a StAG waren somit bloße Lippenbekenntnisse. Daraus folgt: Hätte der Mann den Instagram-Post vor dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens abgesetzt und wäre dies dem LEA Berlin bekannt gewesen, so hätte das Amt den Einbürgerungsantrag ablehnen müssen. Das versteht sich nach der gesetzgeberischen Intention eigentlich von selbst, wurde aber 2024 explizit auch in §  11 Nr. 1a StAG normiert. Danach soll eine Einbürgerung ausgeschlossen sein, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen", dass das FDGO-Bekenntnis und/oder das Bekenntnis zu Deutschlands historischer Verantwortung und zum Völkerfrieden "inhaltlich unrichtig ist". 

Nun ist der Mann aber bereits eingebürgert worden, deshalb stellt sich die Frage nach einem nachträglichen Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft. 

Diese Möglichkeit sieht § 35 StAG ausdrücklich vor. Die Vorschrift blieb im Rahmen der 2024er Reform weitgehend unverändert, sie erlaubte schon vorher – und sie tut es immer noch – die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung innerhalb von zehn Jahren. Voraussetzung ist, dass die Einbürgerung "durch arglistige Täuschung […] oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben […] erwirkt worden ist". Diese Voraussetzungen hält das LEA Berlin hier laut dpa für erfüllt – und das wohl zu Recht. Der Betroffene könnte allenfalls versuchen zu argumentieren, nicht gewusst zu haben, dass das Ideologiegebäude der Hamas auch auf eliminatorischem Antisemitismus errichtet ist, sondern in ihr allein eine Widerstandsorganisation gesehen zu haben. Dann läge keine vorsätzliche Täuschung vor. Dass das LEA oder die Richter am Verwaltungsgericht (VG) Berlin einem solchen Vortrag Glauben schenken, ist aber eher unwahrscheinlich. 

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Auf ein Bekenntnis zu Israel kommt es hier nicht an

Hat der Syrer den Instagram-Post tatsächlich selbst abgesetzt, dürfte der Rücknahmebescheid des LEA Berlin also rechtmäßig sein. Ein etwaiger Widerspruch hätte bei der Senatsinnenverwaltung eher geringe Erfolgschancen – ebenso wie eine Klage beim VG. Auf die im Einzelfall komplexe Abgrenzung von legitimer Kritik an Israel und seiner Regierung einerseits und Israel-bezogenem Antisemitismus andererseits kommt es hier nicht an. 

Das war anders im Fall eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien, dem eine bayerische Behörde im Frühjahr 2024 die Einbürgerung versagte. Er hatte bei seiner Anhörung – die vor dem 7. Oktober 2023 stattfand – auf die Nachfrage, ob er Israel als Staat anerkenne, geantwortet: "Es gibt kein Israel. Es gibt Juden, aber Israel nicht als Land." 

Wie LTO berichtete, bestätigte das VG Regensburg die Behördenentscheidung, weil es das Bekenntnis zu Deutschlands historischer Verantwortung für ungültig hielt. Die antizionistische Haltung sei mit § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG unvereinbar, weil sich die "historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen" auch auf den Staat Israel beziehe. Dessen Gründung im Jahr 1948 sei schließlich eine "wesentliche Konsequenz" aus dem Holocaust. Dass der Gesetzgeber nach dem zähen Ringen um die richtige Formulierung aber gerade auf ein – von der Unionsfraktion gefordertes – Bekenntnis zu Israel und seinem Existenzrecht verzichtet hat, ließ das Gericht unberücksichtigt. 

Bei eindeutigen Hamas-Sympathien stellen sich diese Fragen nicht. Vielmehr könnte dies im Einzelfall sogar strafbar sein: Nimmt die glorifizierende Äußerung Bezug auf eine konkrete Gräueltat, ist das eine Billigung von Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB). Reproduziert die Äußerung ein Symbol oder einen Slogan der Hamas, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in Betracht. Das Bild zweier Hamas-Kämpfer zu posten und sie als "Helden" zu feiern, genügt dafür allein aber wohl nicht.

Mit Material der dpa

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Einbürgerungsbehörde entzieht Syrer den Pass: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58680 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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