In England wurde einer Mitarbeiterin von British Airways und einer Krankenschwester verboten, am Arbeitsplatz sichtbar eine Kette mit einem Kreuz zu tragen. Nur eine der beiden hat jetzt in Straßburg Recht bekommen. Deutsche Gerichte würden zu ähnlichen Ergebnissen kommen, meint Thomas Traub.
Beide Arbeitnehmerinnen wollten während ihrer Arbeitszeit ein Kreuz tragen, und zwar nicht nur als modisches Accessoire, sondern als Zeichen ihres christlichen Glaubens. Ihre Vorgesetzten waren dagegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab nun nur der Beschwerde der Mitarbeiterin der Fluggesellschaft statt (Eweida and others v. The United Kingdom, Az. 48420/10, 59842/10, 51671/10 and 36516/10).
Nadia Eweida arbeitete am Check-in-Schalter von British Airways am Flughafen London Heathrow. Die Bekleidungsvorschriften der Fluggesellschaft regelten, dass sie ihren Schmuck unter der Uniform zu verbergen habe. So sollte ein einheitliches Erscheinungsbild des Unternehmens gegenüber den Kunden sichergestellt werden. Die Mitarbeiterin wollte aber als Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses ein kleines, silbernes Kreuz sichtbar an einer Halskette tragen. Ihr Arbeitgeber untersagte ihr dies nicht nur, sondern stellte sie ohne Weiterzahlung ihres Gehalts frei.
Gläubige müssen sich nicht ins "stille Kämmerlein" zurückziehen
Der Fall hatte auch deshalb für Aufsehen gesorgt, weil die Fluggesellschaft zuvor einem Sikh den Turban und einer Muslimin das Kopftuch gestattet hatte – solange die Kopfbedeckung farblich mit der Uniform übereinstimmte. Auf die Proteste hin überarbeitete das Unternehmen Anfang 2007 allerdings seine Bekleidungsregelungen, beschäftigte Nadia Eweida weiter und erlaubte ihr, ein Kreuz um den Hals zu tragen.
Vor den britischen Gerichten ging es daher nur noch um den Lohnausfall, den diese der Frau nicht zusprachen. Damit versäumten sie die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin ausreichend zu würdigen und maßen umgekehrt dem Interesse der Fluggesellschaft an einem uniformen "Gesicht" zu hohe Bedeutung bei, so der EGMR.
Angesichts der Umstände des konkreten Falles ist es überraschend, dass erst die Richter in Straßburg den Stellenwert der Religionsfreiheit angemessen würdigten. Die Religionsfreiheit, die die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Art. 9 gewährleistet, ist ein essentieller Bestandteil der Identität von Gläubigen und eine der Grundlagen pluralistischer, demokratischer Gesellschaften, wie die Straßburger Richter zu Recht betonten. Umfasst sei nicht nur das Recht, einen Glauben zu haben und zu wechseln, sondern auch das Recht, die eigene Religion öffentlich zu bekennen und auszuüben. Dieses Recht gelte grundsätzlich auch am Arbeitsplatz. Allen anderen Ansätzen, die darauf zielen, den Schutzbereich der Religionsfreiheit auf das "stille Kämmerlein" des Gläubigen zu beschränken, hat der Gerichtshof damit eine klare Absage erteilt.
Paradebeispiel richterlicher Selbstbeschränkung
Die Beschwerde der Krankenschwester Shirley Chaplin, die auf einer Station für alte Menschen arbeitete, blieb dagegen erfolglos. Ihr Arbeitgeber hatte sie aufgefordert ihre Kette abzulegen, weil diese beim Umgang mit den Patienten zu Verletzungen und Infektionsrisiken führen könnte.
In einem Paradebeispiel richterlicher Selbstbeschränkung erklärt der EGMR, dass die Leitung des Krankenhauses eher dazu berufen ist, Entscheidungen über die klinische Sauberkeit und Sicherheit zu treffen, als ein Gericht, insbesondere ein internationales, vor dem keine unmittelbare Beweisaufnahme stattfindet.
Tatsächlich hatte die Klinikleitung der Krankenschwester sogar den Kompromiss angeboten, ein Kreuz nicht baumelnd um ihren Hals zu tragen, sondern das religiöse Symbol als Brosche an ihre Oberbekleidung zu fixieren, was die Beschwerdeführerin aber abgelehnt hatte. Es überzeugt daher, wenn der EGMR den Eingriff in die Religionsfreiheit als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft bewertet, wie es die EMRK für Beschränkungen verlangt.
BAG zur muslimischen Verkäuferin mit Kopftuch
Auch in Deutschland sind vergleichbare Fälle denkbar. Besondere Gesetze, die sich den Konflikten über das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz widmen, gibt es nicht. Vertragliche Regeln über zulässige Bekleidung dürfen nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen oder den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Sein Weisungsrecht darf der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben (§ 106 Gewerbeordnung) und Betriebsvereinbarungen müssen die Grundsätze von Recht und Billigkeit beachten (§ 75 Betriebsverfassungsgesetz). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe geben Raum genug, um die Religionsfreiheit zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits über die Kündigung einer muslimischen Verkäuferin entschieden, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch getragen hatte. Danach gibt auch die grundrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit nicht das Recht, eine Arbeitnehmerin ohne weiteres dazu aufzufordern, ihr islamisches Kopftuch abzulegen. Betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Einbußen, die sich daraus ergeben können, muss der Arbeitgeber konkret darlegen (Urt. v. 10.10.2002, Az.2 AZR 472/01).
Zuletzt erstritt eine junge Muslima vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Entschädigung, weil ein Zahnarzt ihre Bewerbung ablehnte, nachdem sie sich geweigert hatte, ihr Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen (Urt. v. 28.03.2012, Az. 55 Ca 2426/12).
Die aktuellen Entscheidungen des EGMR und das Urteil des BAG zeigen eines sehr deutlich: Abstrakte Regeln können Bedeutung und Grenzen der Religionsfreiheit im Arbeitsverhältnis nicht generell festlegen. Nur eine umfassende Würdigung des Einzelfalls kann einen schonenden Ausgleich von Religions- und Unternehmerfreiheit erzielen und damit das erreichen, was schon der verfassungsrechtliche Altmeister Konrad Hesse für die Auflösung von Grundrechtskollisionen gefordert hat: die Herstellung praktischer Konkordanz.
Der Autor Thomas Traub ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kirchenrecht der Universität zu Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Thomas Traub, EGMR erlaubt Kreuze am Check-In-Schalter: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7977 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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