EGMR bestätigt Burkaverbot: Was braucht es für ein demokratisches Zusammenleben?

von Dr. Kirsten Wiese

01.07.2014

Auf den Straßen Frankreichs darf sich weiterhin niemand in Burka oder Nikab blicken lassen. Das Verbot wird mit einer Geldstrafe oder einem Staatsbürgerkundekurs geahndet. Der EGMR hat damit kein Problem. Immerhin gehe es um die Minimalanforderungen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens. Das Urteil ist unerwartet, inkonsequent und enttäuschend, findet Kirsten Wiese.

Frankreich hat unter dem damaligen Präsidenten Nicolas Sarkozy 2011 die "Verhüllung des Gesichts" im öffentlichen Raum untersagt. Das Gesetz erwähnt nicht ausdrücklich die Burka, das vor allem von Frauen in Afghanistan getragene Gewand, das Körper und Gesicht bis auf ein Gitter vor den Augen fast vollständig verdeckt, und den Nikab, also den Schleier, der das Gesicht bis auf einen Sehschlitz verdeckt. Die damalige öffentliche Debatte um das Gesetz macht aber klar, dass es genau um diese beiden Kleidungsstücke ging. Zur Sicherheit nahm der französische Gesetzgeber noch Karnevalskostüme, Trachten und Motorradhelme von dem Verbot ausdrücklich aus. Betroffen sind von dem Burka-Bann schätzungsweise maximal 2.000 Frauen.

Bei einem Verstoß droht den Frauen eine 150-Euro-Strafe oder ein Staatsbürgerkundekurs. Männer, die ihre Frauen zum Tragen von Schleiern zwingen, können sogar mit ein bis zwei Jahre Haft oder einer Geldstrafe von mindestens 30.000 Euro bestraft werden. Bislang sind Schätzungen zufolge maximal 700 Bußgelder verhängt worden.

Kritik am Verbot beeindruckt EGMR nicht

Gegen das Gesetz ist eine 24-jährige Französin und praktizierende Muslimin bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gezogen. Sie trägt sowohl Burka als auch Nikab, beides jedoch nicht systematisch. Weder ihr Ehemann noch von sonst jemand zwinge sie, sich zu verhüllen. Das französische Verbot verletzte sie aber in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)), in ihrer Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und in ihrem Recht, nicht aus Gründen der Religion und des Geschlechts diskriminiert zu werden, (Art. 14 EMRK).

In der mündlichen Verhandlung vor dem EGMR deuteten ihre Anwälte Kompromissbereitschaft an. Ihre Mandantin sei bereit, der Polizei ihr Gesicht zu zeigen, wenn dies erforderlich sei. Auch könne sie einen transparenten Schleier tragen.

Die Große Kammer des EGMR beeindruckte das genauso wenig wie die Kritik in den Medien und des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarates, Thomas Hammarberg, der 2010 geschrieben hatte: "Women should be free to choose how to dress, without interferences neither from their communities nor from state authorities." Vielmehr bestätigten die Straßburger Richter das Verbot unerwartet (Urt. v. 01.07.2014, Az. 43835/11).

Unerwartet weiter Beurteilungsspielraum für Frankreich

Zwar seien von dem Verbot vor allem muslimische Frauen betroffen, es ziele aber nicht maßgeblich gegen religiöse Kleidung, sondern nur gegen die Verschleierung des Gesichts. Das Recht auf Nicht-Diskriminierung wegen des Geschlechts sei deshalb gar nicht berührt.

Einen Eingriff in die Religionsfreiheit der französischen Muslimin und in ihr Recht auf Privatsphäre nahm der Gerichtshof dagegen an. Diesen rechtfertige jedoch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Mindestanforderungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Teil der immateriellen öffentlichen Ordnung zu schützen. Dazu zähle auch die Erkennbarkeit des Gesichts für Mitmenschen, denen man im öffentlichen Raum begegnet.

Frankreich habe zudem einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob diese Beschränkung der Religionsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft tatsächlich notwendig ist. Dies gelte umso mehr, als die Mitgliedstaaten des Europarates keine einheitliche Meinung darüber hätten, ob das Tragen einer Burka im öffentlichen Raum zulässig sein soll.

Der EGMR bleibt seiner eigenen Rechtsprechung zur Religionsfreiheit  damit nicht treu: Soweit öffentliche Bildungseinrichtungen und die öffentliche Sicherheit betroffen waren, hat der Gerichtshof bislang ausnahmslos das Verbot religiöser Kleidung und Symbole gebilligt. Dagegen hat er 2010 ein türkisches Strafurteil gegen Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, die religiös bekleidet durch die Straßen gezogen waren, für menschenrechtswidrig erklärt.

Damals betonte der EGMR, dass der türkische Staat religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit nicht mit derselben Freiheit verbieten könne, wie religiöse Kleidung in Bildungseinrichtungen – der Beurteilungsspielraum sei für ersteres enger (Urt. v. 23.10.2010, Az. 41135/98 ).

Die ebenfalls von Frankreich angeführten Sicherheitsbedenken – Wer versteckt sich unter der Burka? – ließ der EGRM dagegen nicht gelten.

Zitiervorschlag

EGMR bestätigt Burkaverbot: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12413 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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