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EGMR verhandelte über Klage gegen spanische Zurückweisungen: Sind Push-Backs nach Marokko erlaubt?

von Dr. Christian Rath

27.09.2018

Stacheldrahtzaun an einer Küste

© sedan504-stock.adobe.com

Darf Spanien Afrikaner, die die Zäune der Enklave Melilla überwinden, sofort nach Marokko zurückschicken? Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) deutet sich eine neue Niederlage Spaniens an, berichtet Christian Rath.

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Die Stadt Melilla gehört zu Spanien, liegt aber in Nordafrika an der marokkanischen Küste. Regelmäßig versuchen afrikanische Flüchtlinge, dort auf spanischen Boden zu gelangen, um einen Asylantrag nach EU-Recht stellen zu können. Die Enklave ist deshalb von drei Zäunen umgeben, die drei bis sechs Meter hoch sind.

Die Kläger - ein Mann aus Mali und einer von der Elfenbeinküste - lebten schon seit über einem Jahr in dem provisorischen marokkanischen Camp Monte Gurugú, als sie am 13. August 2014 gemeinsam mit 70 bis 80 weiteren Afrikanern versuchten, die Zäune zu überwinden. Als sie auf dem dritten Zaun angekommen waren, sahen sie, dass unten bereits die spanische Polizei auf sie wartete. Nach einigen Stunden kletterten sie dennoch herunter und wurden sofort festgenommen. Ohne Feststellung ihrer Personalien und ohne Befragung zu ihrer individuellen Situation wurden sie dann durch Türen im Zaun zurück nach Marokko gebracht.

Solche Zaunstürme kommen immer wieder vor. Doch damals gab es Videomaterial und zwei Beteiligte waren bereit zu klagen. Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützte die Klagen. "Der Gerichtshof muss klarstellen, dass auch Geflüchtete und Migranten Rechte haben", sagte ECCHR-Generalsekretär Wolfgang Kaleck aus Berlin.

Spanischer Vertreter: "Kein echter Fall, nur strategische Prozessführung"

Eine siebenköpfige Kammer des EGMR gab den Klägern im Oktober 2017 Recht und billigte ihnen je 5000 Euro Schadensersatz zu. Spanien habe gegen das Verbot von Kollektivausweisungen verstoßen und damit Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Auch das in Art. 13 EMRK garantierte Recht, eine wirksame Beschwerde erheben zu können, sei verletzt worden.

Dagegen legte Spanien Rechtsmittel ein. Nun verhandelte die 17-köpfige Große Kammer des EGMR. "Das Urteil der Kammer war unausgewogen", kritisierte jetzt Rafael Cavero, der Vertreter Spaniens, "das Urteil hilft nur der abscheulichen Mafia, die Geld mit der Schleusung von Menschen verdient.

Cavero kritisierte, dass es sich hier um "keinen echten Fall", sondern nur um die "strategische Prozessführung" einer Organisation handele. Die Kläger seien "keine Opfer", da sie eh keinen Asylanspruch hätten geltend machen können. Tatsächlich waren beide Männer Ende 2014 doch noch nach Spanien gelangt. Der Mann aus Mali stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde, und kehrte daraufhin nach Mali zurück, wo er auch heute noch lebt. Der Mann von der Elfenbeinküste verzichtete auf einen Asylantrag, konnte seinen Aufenthalt aber legalisieren, weil er in der Landwirtschaft in Andalusien Arbeit gefunden hat. Aufgrund dieser Konstellation seien die Klagen gar nicht zulässig, so Cavero.

Doch der spanische Vertreter lehnte die Argumentation der EGMR-Kammer auch materiell-rechtlich ab. "Wenn Spanien den Zugang zu seinem Territorium verhindert, ist das keine Ausweisung", kein Ausländer habe ein Recht auf Einreise nach Spanien. "Wenn Sie mit ihren Kindern zu Hause sind", sagte er zu den Richtern, "und draußen verlangen 600 gewaltbereite Menschen Schutz in Ihrer Wohnung, dann lassen Sie doch auch die Rolläden herunter."

Wer Asyl beantragen wolle, habe im übrigen genügend andere Möglichkeiten und müsse nicht über die Zäune klettern, argumentierte Cavero. Erstens könnten Ausländer in ihrem Heimatland ein Arbeitsvisum für Spanien beantragen und nach Ankunft dann einen Asylantrag stellen. Zweitens sei es möglich, bei jeder spanischen Botschaft im Ausland einen Asylantrag zu stellen. Und drittens sei es auch möglich, direkt an der spanischen Außengrenze um Asyl zu bitten.

Klägeranwalt: "Nicht einmal Identität wird festgestellt"

Carsten Gericke, der Hamburger Anwalt der Kläger, betonte, dass es in diesem Prozess um keine asylrechtliche Frage gehe. Entscheidend sei, dass Ausländer überhaupt die Gelegenheit haben müsse, Argumente vorzutragen, die gegen eine Zurückschiebung sprechen. Den betroffenen Afrikanern wurde nicht nur die Möglichkeit vorenthalten, einen Asylantrag zu stellen. "Sie hätten auch geltend machen können, dass ihnen in Marokko Misshandlungen drohen."

Dass es sich hier um eine verbotene Kollektivausweisung handele, könne nicht in Frage gestellt werden, so Gericke. Die gesamte Zaunanlage stehe auf spanischem Boden, die spanischen Behörden hätten dort auch die effektive Kontrolle. Hier werde nicht nur der Zugang verwehrt, "wenn spanische Polizisten die Ausländer packen, ihnen Handschellen anlegen, die Tür im Zaun öffnen und sie den marokkanischen Behörden übergeben.
"Kollektiv" sei die Ausweisung, weil keinerlei Möglichkeit bestehe, individuelle Aspekte vorzubringen. "Nicht einmal die Identität wird festgestellt", argumentierte Gericke.

Die vom spanischen Vertreter aufgezeigten Möglichkeiten, Asyl zu beantragen, nannte Gericke "illusorisch". So hätten Subsahara-Afrikaner an der Grenze zu Melilla gar keine Chance zum spanischen Kontrollpunkt durchzukommen, weil die marokkanische Polizei "racial profiling"
betreibe. Nur Syrer und Nordafrikaner hätten die Möglichkeit, den Checkpoint zu erreichen. Gonzalo Boye, Gerickes spanischer Partneranwalt, räumte ein, dass auch einmal zwei Subsahara-Afrikaner an der Grenze Asyl beantragen konnten, "aber nur, weil sie sich zuvor eine Burka überzogen".

Erster Auftritt der neuen Menschenrechtskommissarin in Straßburg

Spaniens Vertreter betonte, dass er zum Verhalten der marokkanischen Polizei nichts sagen könne, "dafür sind wir nicht verantwortlich". Aber er hatte dann doch eine Theorie, warum fast keine Subsahara-Afrikaner an der Grenze Asyl beantragen: "Die Syrer beantragen Asyl, weil sie einen Asylanspruch haben, die Subsahara-Afrikaner kommen dagegen vor allem aus ökonomischen Gründen, deshalb beantragen sie auch kein Asyl."

Die Kläger wurden bei der Verhandlung in Straßburg von der neuen Menschenrechtskommissarin des Europarats, der Bosnierin Dunja Mijatovic, unterstützt. Sie ist seit April im Amt und es war ihr erster Auftritt vor dem Gerichtshof. "Es wäre unethisch, Menschen ihre Rechte vorzuenthalten, nur weil sie illegal eingereist sind", betonte Mijatovic.

Für den UN-Flüchtlings-Kommissar argumentierte Grainne O'Hara: "Nicht jeder der Asyl beantragt, hat einen Anspruch. Aber es ist sehr wichtig, dass man überhaupt einen Antrag stellen kann".

Das Urteil wird in einigen Wochen verkündet. Es deutete sich nicht an, dass die Große Kammer des EGMR den einstimmigen Kammer-Beschluss vom Oktober 2017 aufheben wird. Die Chance, dass Spanien das Urteil dann ohne großen Widerstand umsetzt, ist relativ gut. Denn der neue spanische Regierungschef Pedro Sánchez von den Sozialisten hat selbst vor dem nationalen Verfassungsgericht eine (noch nicht entschiedene) Klage gegen die Praktiken an der spanischen Außengrenze eingereicht.

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EGMR verhandelte über Klage gegen spanische Zurückweisungen: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31185 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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