2019 löste die georgische Polizei eine 12.000-Mann-Demo gewaltsam auf. Nun traf der EGMR eine Grundsatzentscheidung. Gummigeschosse auf Demonstranten abzufeuern, sei nicht ohne Vorwarnung zulässig. Auch Journalisten müssen geschützt werden.
Im Juni 2019 protestierten Zehntausende Menschen tagelang gegen die georgische Regierung. Unmittelbarer Auslöser war der Besuch einer russischen Parlamentariergruppe in der georgischen Hauptstadt. Der Duma-Abgeordnete Sergej Gawrilow hatte im Parlament in Tiflis eine Rede auf Russisch gehalten – ein Ereignis mit Seltenheitswert, denn seit dem Krieg 2008 unterhalten die Staaten keinerlei diplomatische Beziehungen. Viele sahen den Auftritt Gawrilows im Parlament daher als Affront und befürchteten eine russische Einflussnahme in Georgien.
Die weit überwiegende Anzahl der Menschen protestierte friedlich, einige Demonstranten versuchten am 20. Juni 2019 aber, das Parlamentsgebäude zu stürmen. Verschiedenen Medienberichten zufolge versuchten zwischen 300 und 1.000 Menschen, eine errichtete Polizeisperre zu durchbrechen, und verhielten sich aggressiv.
Die Polizei reagierte mit Tränengas, Wasserwerfern und etwa 800 Gummigeschossen. Dabei wurden rund 240 Menschen verletzt, darunter auch etwa 80 Polizeibeamten und 40 Journalisten. Sie erlitten unter anderem Prellungen, Kieferbrüche, Gehirnerschütterungen, offene Wunden und Schulterfrakturen. Aufgrund von Verletzungen des Auges erblindeten sogar mindestens drei Menschen auf einem Auge, einer Person musste ein Augapfel entfernt werden.
Insgesamt 26 Georgier hatten sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewendet – fast alle Teilnehmer der Demonstrationen oder Journalisten, die darüber berichtet haben. Mit dem übermäßigem Gewalteinsatz bei der Auflösung der Demonstration hat Georgien gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, darunter das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Art. 3, die Meinungsfreiheit aus Art. 10 und die Versammlungsfreiheit aus Art. 11. Das hat der EGMR am Donnerstag in insgesamt fünf Individualbeschwerden entschieden (Tsaava and Others v. Georgia, Urt. v. 11.12.2025, Beschwerde-Nr. 13186/20, 16757/20, 20129/21, 20175/21 und 39382/21).
Auch in Georgien selbst wird strafrechtlich ermittelt. Der EGMR kritisiert jedoch, dass auch nach fünfeinhalb Jahren noch keine gründliche Bewertung aller Umstände erfolgt sei. Insbesondere seien die für die übermäßige Gewalt verantwortlichen Polizisten immer noch nicht identifiziert. Deshalb sehen die Straßburger Richter auch einen Verstoß gegen den prozessualen Aspekt von Art. 3, nämlich die Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen bei Hinweisen auf Verstöße.
Kammer des EGMR: Georgien soll erstmal weiter ermitteln
Schon kurz nach dem Polizeieinsatz leitete die Generalstaatsanwaltschaft in Georgien Ermittlungen ein, die jedoch schließlich im Sand verliefen. An dem Strafverfahren nahmen auch die Beschwerdeführer teil. Zehn von ihnen beantragten auch auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatz, dort wurde bislang in sieben Fällen geurteilt, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt angewendet hat.
Bereits im Mai 2024 entschied eine Kammer des EGMR, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen an Gründlichkeit und Wirksamkeit entsprochen hätten. Zudem seien sie nicht innerhalb angemessener Frist abgeschlossen worden.
Die Kammer stellte damals bei 24 der 26 Beschwerdeführenden Verstöße gegen den prozessualen Aspekt von Art. 3 EMRK fest. Von einer Entscheidung über die materiellen Aspekte, der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, sah die Kammer unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip ab. Auch über Verstöße gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 10 und die Versammlungsfreiheit aus Artikel 11 entschied die Kammer damals nicht.
Grundsätzlich sind nämlich die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Konventionsrechte verantwortlich. Die Kammer gab Georgien daher auf, die strafrechtlichen Ermittlungen wieder aufzunehmen, die Mängel zu beheben und sicherzustellen, dass etwaige Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Sollten die georgischen Behörden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, könnten die Beschwerdeführenden sich aber erneut an den EGMR wenden. Und so kam es dann auch.
Am 1. August 2024 beantragten die Beschwerdeführer in vier Beschwerden nach Art. 43 EMRK die Verweisung des Falles an die Große Kammer, welche nun entschied.
Polizei feuerte 800 Gummigeschosse ab
In Bezug auf die prozessualen Aspekte schloss sich die Große Kammer in allen Punkten der Beurteilung der Kleinen Kammer an. Daneben prüfte sie auch die materiellen Aspekte der betroffenen Konventionsrechte. Es sei nämlich nicht angemessen, bis zum Abschluss der Ermittlungen in Georgien zu warten – zumal die Fragen auch über das hinausgingen, was in einem innerstaatlichen Strafverfahren entschieden werden könne. Zudem seien die mutmaßlichen Verstöße schwerwiegend – und zwar sowohl in Bezug auf die einzelnen Beschwerdeführer als auch auf die Gesamtsituation in Georgien.
Einzelne Beamte seien zwar unter Umständen berechtigt gewesen, bei der Auflösung der Demonstration Gummigeschosse abzufeuern, um gegen gewalttätige Demonstranten einzuschreiten und eine ihrer Meinung nach bestehende Gefahr für ihr eigenes Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Die Polizei habe die Menschen jedoch nicht deutlich hörbar vor dieser Maßnahme gewarnt. Zudem seien die Beschwerdeführer teilweise schwer verletzt worden. Es gebe schlicht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Verletzungen eine unvermeidliche Folge ihres eigenen Verhaltens waren.
Zudem sollte die Polizei Gummigeschosse nicht – wie hier – zur allgemeinen Kontrolle von Menschenmengen einsetzen, sondern nur gezielt. Und zwar so, dass das Risiko für die betroffene Person so gering wie möglich ist. Die georgische Polizei hatte innerhalb von drei bis vier Stunden etwa 800 Geschosse abgefeuert, oft auf den Kopf und den Oberkörper von Menschen. Darin sah der EGMR einen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender und unmenschlicher Behandlung.
Verstoß gegen Meinungs- und Versammlungsfreiheit
14 der Beschwerdeführer waren Journalisten, die über die Demonstration berichten wollten und daran gehindert wurden und auch verletzt wurden. Die Reporter, Kameraleute und Fotografen seien eindeutig als Presseangehörige zu erkennbar gewesen, so der EGMR. Viele von ihnen seien direkt mit Gummigeschossen beschossen oder von Querschlägern getroffen worden, einige auch von Polizisten geschlagen, getreten oder verprügelt worden.
Es sei weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig gewesen, die Journalisten daran zu hindern, sicher und frei über die Ereignisse zu berichten. Staaten seien vielmehr verpflichtet, ein wirksames System zum Schutz von Journalisten bei Massenprotesten einzurichten. Georgien habe damit gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK verstoßen.
Außerdem sah der EGMR auch einen Verstoß gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK. Es habe zwar viele Unruhen gegeben, insbesondere weil die Demonstration direkt vor dem Parlamentsgebäude stattfand und einige Menschen das Gebäude stürmen wollten. Auch hätten sich einige Oppositionspolitiker vor Ort aufwieglerisch geäußert. Dies reiche jedoch nicht aus, um mehreren Tausend friedlichen Demonstranten ihr Versammlungsrecht zu entziehen.
75.000 Euro Entschädigung für erblindete Beschwerdeführer
Als Rechtsfolge ordnete der EGMR generelle Maßnahmen an, machte Georgien etwa Vorgaben zur Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere sollten die Untersuchungen grundsätzlich geeignet sein, die Verantwortlichen zu identifizieren.
Außerdem müsse Georgien detaillierte Vorschriften zum Einsatz von Gummigeschossen durch die Polizei bei Demonstrationen festlegen, um die Gesundheitsrisiken zu minimieren.
Zudem muss Georgien nach Art. 41 EMRK Entschädigungszahlungen an die Beschwerdeführer leisten. Für immaterielle Schäden legte der EGMR jeweils einen individuellen Betrag zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro fest. 22 Beschwerdeführer bekommen gemeinsam gut 38.000 Euro für Kosten und Auslagen. Vier Beschwerdeführer, die besonders schwer verletzt worden waren, etwa auf einem Auge erblindet sind, erhalten 75.000 bzw. 85.000 Euro Entschädigung für materielle Schäden.
Gewaltsame Auflösung der georgischen Proteste: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58849 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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