EGMR zum rumänischen Richter, der sich online äußert: Dis­zi­p­li­nar­strafe wegen Face­book-Posts ver­letzt Mei­nungs­f­rei­heit

von Dr. Franziska Kring

15.12.2025

Inwiefern dürfen sich Richter in den sozialen Medien zu öffentlichen Debatten äußern? Mit dem Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und richterlicher Zurückhaltungspflicht hat sich der EGMR in einem Verfahren gegen Rumänien beschäftigt. 

Im Januar 2019 postete der Jurist Vasilică-Cristi Danileţ, damals Richter am Bezirksgericht Cluy (Klausenburg) in Rumänien, zwei Beiträge auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite mit rund 50.000 Followern. Danileţ ist dafür bekannt, sich aktiv an Debatten über Themen wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und das Justizsystem zu beteiligen. 

In seinem ersten Post kritisierte er unter anderem die Versuche, bestimmte Institutionen wie Polizei, Justiz, Geheimdienst und Armee politisch zu beeinflussen, und warnte vor den Konsequenzen. Im zweiten Post lobte er den Mut eines Staatsanwaltes, offen über die Freilassung gefährlicher Häftlinge zu sprechen, und kritisierte die rumänische Justizreform.

Rumäniens Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte (Consiliul Superior al Magistraturii, CSM) befand, Danileţ habe so die Ehre und das Ansehen der Justiz beeinträchtigt und seine Pflicht zur Zurückhaltung verletzt. Der CSM verhängte eine Disziplinarstrafe gegen ihn und kürzte sein Gehalt für zwei Monate um jeweils fünf Prozent. Rumäniens Oberster Gerichts- und Kassationshof bestätigte die Entscheidung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jetzt entschieden, dass Rumänien damit Danileţs Meinungsfreiheit aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hat. Wenn Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit ernsthaft bedroht seien, dürften Richter sich zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse äußern. Danileţs Beiträge hätten dabei das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem notwendigen Engagement zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Richter gewahrt, so der EGMR (Danileţ v. Romania, Beschwerde-Nr. 16915/21).

Post #1: Warnung vor Kontrolle öffentlicher Institutionen

Ende Dezember 2018 hatte der ehemalige rumänische Staatschef Klaus Johannis die Amtszeit des Generalstabschefs der rumänischen Armee per Präsidialdekret um ein Jahr verlängert, was zu einem Streit zwischen dem Verteidigungsministerium und dem Präsidialamt führte. Vor diesem Hintergrund postete Danileţ am 9. Januar 2019 (übersetzt aus der englischen Version im Urteil):

"Vielleicht ist Ihnen aufgefallen, dass es in letzter Zeit viele Versuche gab, staatliche Institutionen anzugreifen, zu stören oder in Verruf zu bringen – etwa die Generaldirektion für Information und inneren Schutz, den rumänischen Geheimdienst, die Polizei, die nationale Antikorruptionsbehörde, die Gendarmerie, die Staatsanwaltschaft am Obersten Kassations- und Gerichtshof, den Obersten Kassations- und Gerichtshof selbst sowie die Armee.

Diese Angriffe sind nicht einfach zufällig als Reaktion auf angebliche 'Machtmissbräuche der Herrschenden' entstanden. Ist den Menschen eigentlich bewusst, was es bedeuten würde, diese Institutionen zu schwächen – oder schlimmer noch: Geheimdienste, Polizei, Gerichte und das Militär unter politische Kontrolle zu stellen?

Und wenn wir schon von der Armee sprechen: Haben Sie sich jemals genauer mit Artikel 118 Absatz 1 der Verfassung beschäftigt? Dort steht, dass 'die Armee ausschließlich dem Willen des Volkes dient, um die verfassungsmäßige Demokratie zu schützen'.

Was würde passieren, wenn eines Tages Soldaten auf den Straßen auftauchen würden, um … die Demokratie zu verteidigen, weil die Unterstützung für sie offenbar immer geringer wird? Würde es Sie überraschen, zu erfahren, dass eine solche Maßnahme tatsächlich … verfassungsgemäß wäre?!

Ich glaube, wir sehen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr …

Das rumänische Verteidigungsministerium hatte die Aussetzung der Vollstreckung des Dekrets beantragt, was der Oberste Gerichts- und Kassationshof jedoch im April 2019 für unzulässig erklärte.

Post #2: Kritik an "Lynchjustiz" an Richtern und Staatsanwälten

Am 10. Januar 2019 postete Danileţ erneut bei Facebook (übersetzt aus dem Englischen):

"Hier ist nun ein Staatsanwalt mit etwas Blut in den Adern (sânge în instalaţie), der seine Meinung über die Freilassung gefährlicher Häftlinge, die schlechten Ideen unserer Politiker zur Gesetzesreform und die 'Lynchjustiz' an Richtern und Staatsanwälten sagt!"

Die Nachricht enthielt einen Link zu einem Interview mit der Überschrift "Ein Staatsanwalt schlägt Alarm. Das Leben in Rumänien ist heute mit einem enormen Risiko verbunden. Was das Justizsystem angeht, wurde eine rote Linie überschritten". In dem Interview äußert der Staatsanwalt seine Meinung darüber, wie die Staatsanwaltschaft Strafsachen behandelt und welche Schwierigkeiten Staatsanwälte bei der Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Fälle haben. 

Meinungsfreiheit vs. richterliche Zurückhaltung

Am 18. März 2021 hat sich Danileţ mit einer Individualbeschwerde gegen die Disziplinarstrafe an den EGMR gewendet. Am 20. Februar 2024 gab ihm eine kleine Kammer Recht. Rumänien habe seine Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK verletzt. Daraufhin beantragte Rumänien die Verweisung an die Große Kammer des EGMR. 

Auch diese sah einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Bezüglich beider Postings gebe es keine ausreichende Rechtfertigung für den Eingriff. Mit der Disziplinarstrafe verfolgten die rumänischen Behörden zwar einen legitimen Zweck, nämlich die Aufrechterhaltung der Autorität und Unparteilichkeit der Justiz. Es müsse dann eine Abwägung vorgenommen werden zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung, das Richtern und Staatsanwälten wie allen anderen Menschen zustehe, und ihrer Pflicht zur Zurückhaltung, welche das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz schützen soll. Insgesamt überwiege hier die Meinungsfreiheit, so der EGMR.

In seinem ersten Posting äußerte Danileţ unter anderem, die konstitutionelle Demokratie sei gefährdet, wenn öffentliche Institutionen unter politische Kontrolle gerieten. Damit versuche er, die verfassungsmäßige Ordnung und die Unabhängigkeit der Institutionen eines demokratischen Staates zu verteidigen, so der EGMR. Die nationalen Behörden hätten keine überzeugenden Gründe dafür geliefert, inwiefern diese Äußerungen die Ehre und den guten Ruf der Justiz beeinträchtigen oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in dieses Amt beeinträchtigt hätten.

Zwar könne es problematisch sein, wenn Richter oder Staatsanwälte in sozialen Medien unklare Formulierungen verwendeten. Es sei besser, sich klar auszudrücken, um Missverständnisse zu vermeiden. Mit seinen Verweisen auf die Armee habe Danileţ aber vor allem – in rhetorischer Form – seine Befürchtungen einer politischen Einflussnahme auf diese Institution zum Ausdruck gebracht. Er habe nicht zu Gewalt oder zu einem Volksaufstand aufgerufen. 

Strafe könnte Richter von weiteren Postings abhalten

In seinem zweiten Posting spricht Danileţ ausdrücklich Justizreformen in Rumänien an. Einer der Hauptgründe für die Disziplinarstrafe sei laut EGMR der rumänische Ausdruck "sânge în instalaţie" (Blut in den Adern) gewesen. Die rumänischen Justizbehörden hätten jedoch nicht ausreichend erläutert, inwiefern dies "die Grenzen des Anstands, die mit dem Richteramt verbunden sind", erheblich überschritten habe, und warum er so schwerwiegend gewesen sei, dass er disziplinarische Sanktionen rechtfertige.

Zudem fielen die Äußerungen in den Kontext einer öffentlichen Debatte über Gesetzesreformen des Justizsystems in Rumänien, an der sich u. a. auch die Europäische Kommission beteiligt hatte. Auch dieser Post habe keine diffamierenden oder hasserfüllten Äußerungen oder Aufrufe zu Gewalt enthalten, deren Verbreitung im Internet berechtigte Bedenken hinsichtlich der Würde seines Amtes als Richter hätte hervorrufen können. 

Auch wenn es noch schärfere Sanktionen als die Disziplinarstrafe gebe, sei diese potenziell geeignet gewesen, Danileţ von ähnlichen Postings abzuhalten. Auch hätte die Strafe laut EGMR eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Richterschaft haben können.

Nationale Gerichte haben Kontext der Debatte nicht ausreichend geprüft

Sowohl der CSM als auch die nationalen Gerichte Rumäniens hätten mehrere Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die Frage, ob die geäußerten Werturteile hinreichend auf Tatsachen beruhten.  Auch der breitere Kontext, in dem Danileţ seine Äußerungen getätigt hat, sowie seine regelmäßige Teilnahme an den Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse seien Bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden.

Als Rechtsfolge muss Rumänien dem ehemaligen Richter, der derzeit im Ruhestand ist, 9.700 Euro an Kosten und Auslagen erstatten. Für Menschenrechte setzt sich der 50-Jährige weiter ein.

Zitiervorschlag

EGMR zum rumänischen Richter, der sich online äußert: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58868 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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