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58445

BVerfG zum kirchlichen Arbeitsrechtsfall Egenberger: Die Kirche muss selbst bestimmen können

von Tanja Podolski

23.10.2025

Woman on the porch with her back to the camera next to an old church

Foto: Thales_antonio/Wirestock Creators

Der Fall einer konfessionslosen Bewerberin, die von der Diakonie abgelehnt worden war, geht zurück zum BAG. Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben, weil das BAG Belange der Kirche nicht hinreichend erfasst habe.

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Der Fall der konfessionslosen Bewerberin Vera Egenberger geht zurück zum Bundesarbeitsgericht (BAG): Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben (Beschl. v. 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19). Das BAG habe in seiner Entscheidung dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die von der Verfassung gewährte Bedeutung zugemessen. Das BAG habe vielmehr sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gestellt.

Das BVerfG betonte, sich mit seiner Entscheidung nicht gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu setzen. Die zugrunde liegende Entscheidung des EuGH lasse jedoch nationale Spielräume, die das BAG nicht ausreichend beachtet habe.

Die Diakonie hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, nachdem sie vom BAG wegen Diskriminierung zu einer Entschädigungszahlung verurteilt worden war. Geklagt hatte die Sozialpädagogin Vera Egenberger, nachdem sie mangels Kirchenzugehörigkeit nicht zu einem Vorstellungsgespräch für eine Position für ein Antirassismusprojekt eingeladen worden. Der Fall war über das BAG zum EuGH gegangen, der EuGH hatte dabei grundlegende Ausführungen zur Überprüfbarkeit kirchenarbeitsrechtlicher Entscheidungen getroffen. An den Grundsätzen hält das BVerfG fest und setzt sich nicht in Divergenz zur europäischen Rechtsprechung.

Doch das BAG habe der Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht genug Gewicht beigemessen und die Diakonie damit in ihrem grundrechtlich geschützten religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verletzt.

Zweistufige Prüfung bleibt

Das BVerfG betonte, dass das religiöse Selbstbestimmungsrecht zwar den allgemeinen gesetzlichen Schranken – und damit auch dem hier relevanten Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – unterliege. Die geschützten Rechtsgüter seien jedoch grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung in Ausgleich zu bringen. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei also abzuwägen mit dem Schutz vor Benachteiligung nach dem AGG.

Dabei hält das BVerfG grundsätzlich an der zweistufigen Prüfung fest, hat diese jedoch konkretisiert: Erstens geht es in einer Plausibilitätsprüfung darum, ob es überhaupt um eine religiöse Angelegenheit geht, es also einen objektiven Zusammenhang zwischen der Kirchenzugehörigkeit und der beruflichen Tätigkeit gibt, und welche Bedeutung dieser Angelegenheit nach dem Selbstverständnis der Kirchen zukommt. Im zweiten Prüfungsschritt geht es dann um eine offene Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmer und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

Dabei sei wegen des Vorrangs des Unionsrechts der vom EuGH gesetzte Rahmen zu berücksichtigen. Der hatte auf die Vorlage im Egenberger-Fall durch das BAG entschieden, dass die Kirchen in ihren Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle zumindest in Hinblick auf die wesentlichen Kriterien "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" unterliegen (Urt. v. 17.04.2018, Az. C-414/16). Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hatte das BAG die jetzt vom BVerfG aufgehobene Entscheidung getroffen (Urt. v. 25.10.2018, Az.: 8 AZR 501/14). 

Je mehr religiöser Ethos, desto stärker das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Grundsätzlich hat das BVerfG klargestellt, dass dem religiösen Selbstverständnis der Kirchen aufgrund seiner Nähe zum vorbehaltlos gewährten Recht auf korporative Religionsfreiheit ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Dabei gelte: "Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft".

Das heißt für das BVerfG im Umkehrschluss: Je weniger Relevanz eine Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher sei dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben. Dessen hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung sei bei der Abwägung durch die Gerichte Rechnung zu tragen.

Kein Ultra-vires Act vom EuGH

Das BVerfG betont sodann, dass es sich mit dieser Entscheidung an die europarechtlichen Vorgaben halte und der Vorrang des Unionsrechts hier auch nicht entfalle: Das zugrunde liegende EuGH-Urteil stelle keinen sogenannten Ultra-vires-Act dar. Es habe weder eine willkürliche Auslegung der europäischen Regelungen vorgelegen noch führe das Urteil zu einer Rechtslage, die den nationalen Grundrechtsstandard im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterschreite.

Um es festzuhalten: Den europarechtlichen Maßstab erkennt das BVerfG an. Indem das BAG aber den Spielraum, den dieser Maßstab lässt, nicht richtig ausgenutzt habe, habe das BAG mit seinem Urteil die Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Zwar darf nach dem AGG keine Benachteiligung wegen der Religion erfolgen, allerdings gibt es in § 9 AGG eine Ausnahme unter anderem für Kirchen, um dem grundrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht Rechnung zu tragen. Danach können Ungleichbehandlungen rechtmäßig sein, wenn diese aus Sicht der Religionsgemeinschaften notwendig für die konkrete Tätigkeit sind. Diese Ausnahme lasse den nationalen Gerichten auch nach dem EuGH-Urteil Spielräume, innerhalb derer die grundrechtlichen Vorgaben des religiösen Selbstbestimmungsrechts gelten, so das BVerfG. 

Diesen Spielraum habe das BAG nicht genutzt. Es habe "sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gesetzt" und erhebliche Zweifel an der geforderten beruflichen Anforderung geäußert. So habe das BAG versäumt, sich mit dem Selbstverständnis der Diakonie auseinanderzusetzen und entsprechend das Interesse der Diakonie nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.

Der Senat hat das Urteil des BAG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und Diakonie begrüßen Entscheidung des BVerfG: "Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen. Dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht", sagt Diakonie-Vorstand Dr. Jörg Kruttschnitt. Staatliche Gerichte dürfen bei der Überprüfung einer Stellenbesetzung theologische Wertungen nicht selbst treffen – das obliegt den kirchlichen Arbeitgebern. 

Weitere Stimmen dazu in Kürze an dieser Stelle.

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BVerfG zum kirchlichen Arbeitsrechtsfall Egenberger: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58445 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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