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Nach fast sieben Jahren: Der E-Sport wird gemein­nützig

Gastbeitrag von Dr. Oliver Daum

02.10.2025

LAN-Besucher spielt "Counter-Strike: Globan Offensive" am PC

Ob auch Titel wie "Counter-Strike", bei denen man mit virtuellen Waffen auf Gegner schießt, von der Gemeinnützigkeit profitieren werden, wird juristisch sicher diskutiert werden. Foto: picture alliance/dpa | Michael Matthey

Lange hat der Gesetzgeber gerungen, jetzt ist es so weit: Die Gemeinnützigkeit des E-Sports kommt. Warum das für die Branche wichtig ist, was zum E-Sport zählt und warum Ego-Shooter möglicherweise nicht davon profitieren, erklärt Oliver Daum.

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Kein Thema hat die deutsche E-Sport-Community die vergangenen Jahre so bewegt wie die immer wieder versprochene Gemeinnützigkeit. Seit 2018 haben alle Bundesregierungen die Gemeinnützigkeit des elektronischen Sports in ihren jeweiligen Koalitionsverträgen zwar angekündigt, aber anschließend nie umgesetzt.

Nun, Anfang September 2025, war es endlich so weit: Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 passierte das Bundeskabinett und mit ihm eine Regelung zur Gemeinnützigkeit des E-Sports. Die noch ausstehenden Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat gelten dabei als reine Formsache. Nach mehr als sieben Jahren wird der E-Sport also gemeinnützig.

Dazu wird die Abgabenordnung (AO) geändert: Ab dem 1. Januar 2026 können Körperschaften gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO nicht nur den Sport oder Schach fördern und die begehrten Steuervergünstigungen erhalten, sondern auch den E-Sport. Konkret heißt es dann, dass "die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport und E-Sport gilt für diese Regelung als Sport)" als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist – es ist ein kleiner Satz mit großer Wirkung.

(Steuer-)Vorteile, wenn man gemeinnützig ist

Die Idee hinter dem Rechtsinstitut der Gemeinnützigkeit ist relativ simpel: Der Gesetzgeber möchte Tätigkeiten aus der Bevölkerung heraus honorieren, die der Allgemeinheit zugutekommen sollen. Musterbeispiele für gemeinnützige Zwecke sind etwa die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur sowie von Sport.

Wichtig ist dabei, dass der gesellschaftliche Einsatz nicht nur einen abgeschlossenen Personenkreis fördert. Einer Privatschule etwa, die bis zu 17.000 Euro Schulgebühren pro Jahr verlangt hatte, versagte der Bundesfinanzhof (BFH, Beschl. v. 26.05.2021, Az. V R 31/19) die Gemeinnützigkeit, weil sich die Schülerschaft so nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellte.

Mit der Gemeinnützigkeit gehen vielversprechende Vorteile einher, vor allem im steuerlichen Bereich. So gewährt der Gesetzgeber Vergünstigungen bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Akteure, die für ihr Engagement eine Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale erhalten, können diese Zahlungen von der Steuer absetzen. Zudem können Geld- und Sachspenden als Sonderausgabe steuermindernd angesetzt werden (das sogenannte Spendenprivileg).

Doch auch im außersteuerlichen Bereich bestehen gewisse Privilegien: Die Gemeinnützigkeit ebnet den Weg zu öffentlichen Zuschüssen und befreit von staatlichen Gebühren, wie beispielsweise bei der Anmeldung im Vereinsregister.

Was künftig zum E-Sport zählt

Damit die Finanzämter in der Praxis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheiden können, muss klar sein, was überhaupt E-Sport ist. Im Gesetzentwurf heißt es wörtlich: "Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden."

Das ist eher eine Beobachtung als eine Legaldefinition – und zwar aus gutem Grund: Der Gesetzgeber möchte sich mit dieser Formulierung eine Hintertür offenhalten, um auf Veränderungen reagieren zu können. Denn schon einmal hatte der Gesetzgeber, nämlich im Rahmen der Gesetzesbegründung zu § 22 Nr. 5 Beschäftigungsverordnung, unreflektiert eine Definition von E-Sport übernommen (BR-Drs. 110/20, S. 27), die sich im Nachhinein als schwierig herausgestellt hatte.

Diese offen gehaltene Praxisbeschreibung von E-Sport bringt aber auch Tücken mit sich: Das Begriffspaar "Computer- und Videospiele" selbst ist unklar und bildet damit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der spätestens vor den Gerichten für Unsicherheit sorgen wird. Zudem werden damit kognitiv anspruchsvolle Titel wie die "Excel Esports", bei dem es um die schnellstmögliche Lösung von Excel-Aufgaben geht, ausgeschlossen. Eine entwicklungsoffenere Tendenz wäre hier vorzugswürdig gewesen.

Keine Gemeinnützigkeit für Ego-Shooter?

In der Praxis mag dies nicht zu sehr ins Gewicht fallen, immerhin stehen vor der Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers noch drei andere juristische Auslegungsmethoden für Gesetze. Gleichwohl dürften die Finanzgerichte, die gewiss Gelegenheit erhalten werden, über die Anwendung des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO zu entscheiden, an einer Stelle der Gesetzesbegründung besonders zu grübeln haben. In einem Passus heißt es nämlich: "Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen verletzen."

Dieser Passus ist auf bestimmte E-Sport-Titel gerichtet, in denen es darum geht, den Gegner im Einzel- oder Teammodus mittels virtueller Waffen zu bekämpfen (sogenannte Ego-Shooter, zu denen etwa bekannte Titel wie "Counter-Strike" oder "Call of Duty" gehören). Wann genau ein Titel gewaltverherrlichende Inhalte darstellt oder in anderer Weise die Menschenwürde verletzt, ist aber unklar. Aus § 131 Strafgesetzbuch ist lediglich bekannt, dass ein Verherrlichen gegeben ist, wenn Gewalttätigkeiten beispielsweise als werthaltig gezeigt werden, als verdienstvoll, als abenteuerlich oder als erstrebenswert.

Es wird sich spätestens vor den Gerichten zeigen, ob es letztlich zu einer uneingeschränkten Anerkennung aller E-Sport-Titel als gemeinnützig kommen wird, so wie es sich die E-Sport-Community erhofft.

Aufbruch aus dem E-Sport-Winter  

Auf der anderen Seite macht es die Neuregelung Sportvereinen einfach, ihren Mitgliedern nunmehr auch E-Sport anzubieten: Da dieser nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO künftig ebenfalls als Sport gilt, müssen Sportvereine ihre Satzung hierzu nicht ändern. Der Sportzweck erfasst automatisch auch den E-Sport. Ob dies auch andersherum gilt, also ob anerkannte reine E-Sportvereine ohne Weiteres förderungsfähigen Sport anbieten können, steht hingegen nicht fest. Diese praxisrelevante Frage bleibt offen.

Mit der anstehenden Gemeinnützigkeit des E-Sports bestehen in der Community auch Hoffnungen, dass der sogenannte E-Sport-Winter zumindest in Deutschland enden könnte. Der Begriff beschreibt die bereits seit mehreren Jahren schwierige wirtschaftliche Lage, in der sich viele E-Sport-Organisationen und -Unternehmen befinden und die von finanzieller Instabilität und Unsicherheit geprägt ist. Da mit der Gemeinnützigkeit auch eine gesellschaftliche Aufwertung des E-Sports verbunden ist, die potenziellen Werbepartnern und Sponsoren nicht verborgen bleiben wird, ist mindestens eine wirtschaftliche Aufbruchstimmung zu erwarten.

Dr. Oliver Daum ist Rechtsanwalt aus Kiel und Fachanwalt für IT-Recht. Das E-Sportrecht bildet einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte. Zudem ist er 2. Vorsitzender des E-Sport-Verbandes Schleswig-Holstein.

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Nach fast sieben Jahren: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58289 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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