Politiker lassen ihren politischen Gegner von der Polizei durchsuchen. Was bizarr anmutet ist gesetzlich seit Langem vorgesehen. Weshalb im Jahr 2026 erstmals von dieser Maßnahme erfolgreich Gebrauch gemacht wird, stellt Max Schwerdtfeger dar.
Olaf Scholz, Gerhard Schröder, Peter Altmaier: Sie alle mussten als Zeugen vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) Klimastiftung/Nord Stream 2 im Landtag in Mecklenburg-Vorpommern aussagen. Kurz vor dem anstehenden Abschlussbericht machte der PUA einen ungewöhnlichen Schritt: Auf Antrag der Oppositionsfraktionen CDU und Bündnis90/Grüne erwirkte er einen Beschluss zur Durchsuchung bei der Klimaschutzstiftung. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste durchgeführte Durchsuchung im Auftrag eines PUA überhaupt.
Das Amtsgericht (AG) Schwerin erließ den Durchsuchungsbeschluss, die Kriminalpolizeidirektion Schwerin durchsuchte daraufhin die Räumlichkeiten der Klimastiftung am 27. April auf Veranlassung der dortigen Staatsanwaltschaft. Unterlagen wurden auf einer externen Festplatte der Kriminalpolizeidirektion gesichert und dem PUA durch die Staatsanwaltschaft Schwerin auf einer CD übermittelt.
Der PUA untersucht seit 2022 die Rolle der Landesregierung bei Gründung und Tätigkeit der "Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur – Stiftung Klima- und Umweltschutz MV". Es geht um mögliche Verknüpfungen von Landesregierung, Stiftung und weiteren Unternehmen – und ob die Stiftung tatsächlich Gemeinwohlinteressen verfolgt. Die Klimastiftung wurde Anfang 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unter der SPD-geführten Landesregierung gegründet. Die Opposition ist überzeugt, dass der Ministerpräsident a.D. Erwin Sellering (SPD), der mehrfach als Zeuge ausgesagt hatte, dem PUA rechtswidrig Unterlagen vorenthalten hat.
Politiker agieren nun also gegen andere Politiker mit Maßnahmen des Strafprozesses.
Das schärfste Schwert im politischen Kampf
PUA können in sämtlichen 16 Landesparlamenten sowie im Deutschen Bundestag (Art. 44 Grundgesetz (GG) eingesetzt werden. Sie zielen auf die Aufklärung von fast beliebigen Sachverhalten mit politischer Relevanz ab. Bekannte PUA aus jüngerer Zeit sind etwa Wirecard, Solingen-Anschlag und Besetzung Oberverwaltungsgericht-NRW.
Zur Aufklärung der Sachverhalte findet eine Beweisaufnahme statt. Dafür stehen dem PUA – zum Teil in abgewandelter Form – die Instrumente der Strafprozessordnung zur Verfügung (Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG). Abgeordnete können danach mit Mitteln des Strafprozessrechts, die sonst ausschließlich Staatsanwälten und Strafgerichten zur Strafverfolgung vorbehalten sind, Sachverhalte zu politischen Zwecken aufklären. Der PUA gilt deshalb zurecht als schärftes Schwert in der politischen Auseinandersetzung.
Durchsuchung zur Beschlagnahme
Neben der Vernehmung von Zeugen sind Gegenstände (Unterlagen, Akten, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten etc.) die zentralen Beweismittel. Ministerien, Behörden und andere Stellen der öffentlichen Hand sind zur Vorlage von Akten verpflichtet (§ 18 Parlamentarisches Untersuchungsausschussgesetz (PUAG), § 22 Untersuchungsausschussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (UAG M-V). Hier kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten, wenn der PUA meint, die vorgelegten Akten seien nicht vollständig oder wichtige Beweismittel seien sogar gelöscht worden. Stellen der öffentlichen Hand können und dürfen vom PUA jedoch nicht durchsucht werden.
Auch von privaten Akteuren (insbesondere Unternehmen) können Gegenstände – insbesondere E-Mails und WhatsApp-Nachrichten – angefordert werden (§ 29 PUAG; § 33 UAG M-V). Zu diesen privaten Akteuren gehören privatrechtlich verfasste Gesellschaften, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen – wie die Klimaschutzstiftung in Mecklenburg-Vorpommern. Geben private Akteure die angeforderten Gegenstände nicht freiwillig heraus, kann vom Untersuchungsausschuss (bzw. von einem Viertel seiner Mitglieder) eine Durchsuchung zur Beschlagnahme der Gegenstände bei Gericht beantragt werden (§ 29 Abs. 3 S. 1, 2 PUAG; § 33 Abs. 3 S. 1, 2 UAG M-V). Zuständiges Gericht ist auf Bundesebene der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof (BGH, § 29 Abs. 3 PUAG), in Mecklenburg-Vorpommern das AG Schwerin (§ 33 Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 42 Abs, 1 UAG M-V).
Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung zur Beschlagnahme sind denkbar gering: Werden die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es nur einer Auffindewahrscheinlichkeit. Die besteht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Beweismittel befinden. Ein Anfangsverdacht für begangenes Unrecht – wie im Strafverfahren – ist nicht erforderlich.
Weshalb Durchsuchungen im Auftrag eines PUA selten sind
Trotz dieser geringen Anforderungen werden Durchsuchungen von Politikern im PUA zwar regelmäßig angedroht, so eine Effekthascherei und Einschüchterungsversuche gehören zum politischen Spiel. Tatsächlich im Auftrag eines PUA beantragt werden sie aber selten. Im Jahr 2017 etwa beantragte der PUA Cum/Ex mal die Durchsuchung der Kanzlei Freshfields – der Ermittlungsrichter beim BGH lehnte den Antrag jedoch ab.
Gelingt es dem PUA, einen Durchsuchungsbeschluss zu erhalten, wird dieser meist nicht vollzogen, weil die angeforderten Unterlagen doch noch freiwillig herausgegeben werden. Meist schonen die Mitglieder also am Ende den politischen Gegner oder es gibt einen politischen Deal.
Anders als in Strafverfahren wird eine Durchsuchung im Auftrag des PUA häufig nicht verdeckt vorbereitet. Stattdessen wird die Möglichkeit der Durchsuchung als (mediales) Druckmittel eingesetzt, sofern die Herausgabe der angeforderten Gegenstände nicht (rasch) umgesetzt wird.
Wer prüft die Erheblichkeit der Unterlagen?
Der PUA Klimastiftung/Nord-Stream-2 hat anders agiert und das Druckmittel der Durchsuchung nicht rein politisch im Vorfeld eingesetzt. Entsprechend der Strafprozessordnung (StPO) war die Staatsanwaltschaft gem. § 36 Abs. 2 StPO zur Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses zuständig. Die Durchsuchung führt die Polizei in entsprechender Anwendung von § 161 Abs. 1 S. 2 StPO durch. Schon dies ist eine staatsrechtlich spannende Frage – darf die Polizei im Auftrag eines parlamentarischen Gremiums exekutive Gewalt anwenden? Die Besonderheiten des Untersuchungsausschussrechts lassen dies wohl zu.
Mit der erfolgreichen Durchsuchung und Mitnahme von Unterlagen stellen sich für den PUA Klimastiftung/Nord-Stream-2 nun aber weitere praktisch relevante Fragen: Wer darf die Unterlagen durchsehen, um zu entscheiden, ob sie für die untersuchten Sachverhalte relevant sind?
Nach Auskunft des PUA gegenüber LTO wurden die Unterlagen bereits an den PUA übergeben; ob eine Vorsichtung der Unterlagen etwa durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, sei dort nicht bekannt. Vorzugswürdig wäre eine Vorprüfung durch das AG Schwerin, das den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat, als unabhängige Stelle. Andernfalls besteht das Missbrauchsrisiko, dass ein PUA die Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme nutzen könnte, um Kenntnis von Beweismitteln zu erlangen, auf die er eigentlich keinen Zugriff nehmen darf.
Gibt es zukünftig vermehrt Durchsuchungen durch einen PUA?
Ein weiteres grundlegendes Missbrauchsrisiko besteht: Für die Beantragung einer Durchsuchung bei Gericht werden auf Bundesebene und in den meisten Landesparlamenten nur ein Viertel der Mitgliederstimmen benötigt. Die Opposition hält damit ein mächtiges Schwert in der Hand.
Schon in den vergangenen Jahren war zu beobachten, dass die AfD vermehrt PUA beantragte, diese sogar einsetzt und dort scharf agiert. In Rheinland-Pfalz – wo bislang schon auf Wunsch von einem Fünftel der Abgeordneten ein PUA eingesetzt werden musste – hat der Landtag die Hürden zur Einsetzung eines PUA deshalb angehoben.
Aber auch die sonstigen Parteien haben in jüngerer Vergangenheit die Instrumente des PUA sehr viel konfrontativer eingesetzt, als es früher der Fall gewesen ist. Mehr Kampf statt Konsens ist zu beobachten.
So ist damit zu rechnen, dass das Beispiel der erfolgreichen Durchsuchung der Klimaschutzstiftung Schule machen wird.
Dr. Max Schwerdtfeger ist Partner der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei EVEN Rechtsanwälte in Hamburg. Er berät regelmäßig Ministerien, Politiker und Privatpersonen zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Im von ihm mitherausgegebenen NomosKommentar zum PUAG kommentiert er u.a. die Vorschriften zur Herausgabe von Unterlagen und zur Durchsuchung (§§ 29, 30 PUAG).
Untersuchungsausschuss in Mecklenburg-Vorpommern: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59968 (abgerufen am: 16.06.2026 )
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