Mit "Austria First" hat die österreichische FPÖ vor wenigen Tagen ihren eigenen Radiosender an den Start gebracht. Jonas Kahl und Leo Roß fragen, ob ein vergleichbares Vorhaben in Deutschland zulässig wäre – mit recht eindeutigem Ergebnis.
Österreichs Medienlandschaft ist um einen Sender reicher. Seit dem 17. Januar 2026 ist "Austria First. Österreichs Patriotenradio" auf Sendung – das parteieigene Online-Radio der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ). Via Website oder App bedient "Austria First" nun die klassischen Formate der Mediengattung "Radio": Gesendet werden Nachrichten, Interviews und vor allem Hits, Hits, Hits.
Wer am Donnerstagnachmittag letzter Woche einschaltete, der hörte etwa Moderator Christian Karan im Format "Klartext" hin- und herwechseln zwischen Interviewpassagen mit einem "Plagiatsjäger" zu einem Bericht über Rechtsextremismus in Österreich und Pop-Songs wie "Impossible" von James Arthur. Es folgte der Aufruf, die FPÖ-eigene Petition "Flaschenpfand STOPPEN" zu unterschreiben. Anschließend liefen Gala mit "Freed from Desire" und die Swedish House Mafia mit "Don’t You Worry Child". Um 18 Uhr übernahm dann Moderator Nicolas Schott mit den Nachrichten. Das Themenspektrum reichte vom vorläufig gestoppten Mercosur-Abkommen bis zum Wetter.
Berichten der BILD und weiteren deutschen Medien zufolge trägt sich in Person der AfD nun auch hierzulande eine Partei mit der Idee eines vergleichbaren Formats. Anlass genug, um zu fragen: Wäre ein von einer Partei der Bundesrepublik veranstalteter Sender wie "Austria First" nach deutschem Recht zulässig? Und welche Konstellationen müssen hier unterschieden werden?
Staatsferne des Rundfunks
Dabei gilt: Ob und unter welchen Bedingungen eine Partei Rundfunk oder dem verwandte Formate veranstalten darf oder nicht, beurteilt sich unabhängig von der inhaltlichen Ausrichtung der Partei. Die entscheidenden Kriterien sind die Parteieigenschaft im Allgemeinen und Gesichtspunkte wie die Linearität des Programms oder dessen Reichweite. Die folgenden Feststellungen gelten also für alle Parteien – ganz gleich, ob CDU, Bündnis 90/Die Grünen, AfD, SPD, CSU oder Die Linke.
Den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt einer Einordnung bildet der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks. Seine Entfaltung steht am Anfang einer Kaskade von Urteilen, mit denen das Bundesverfassungsgericht die grundgesetzlich verbürgte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu einer verfassungsrechtlich durchwirkten Rundfunkordnung ausgebaut hat: Bereits 1961 urteilte das Gericht, der Rundfunk dürfe "weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert" sein (BVerfGE 12, 205 262). Anlass für diese Feststellung war der vom damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer initiierte Versuch, über ein zweites Fernsehprogramm an Einfluss über die Rundfunkordnung zu gewinnen.
Der Grundsatz der Staatsferne steht dabei nicht nur einer Veranstaltung von Rundfunk durch "den Bund", "das Land Niedersachsen" oder "die Regierung" entgegen. Er gilt auch für Parteien. Sie sind zwar kein Staat; "jedoch besteht eine gewisse Staatsnähe der Parteien", die eine Beachtung des Grundsatzes der Staatsferne auch in dieser Hinsicht notwendig macht, wie das Bundesverfassungsgericht 2008 klargestellt hat (BVerfGE 121, 30 53). Am Privatrundfunk dürfen sich Parteien danach zwar (finanziell) beteiligen – und tun es etwa in Gestalt der SPD und der Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH auch. In Fällen, in denen Parteien mittelbar oder unmittelbar einen "bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder auf Programminhalte nehmen können", darf der Gesetzgeber eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk aber verwehren (BVerfGE 121, 30 50).
Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrags: Keine Lizenz für Parteien
Operationalisiert werden diese verfassungsrechtlichen Vorgaben vor allem durch den Medienstaatsvertrag (MStV). An ihm wäre auch ein mit "Austria First" vergleichbares Format zu messen. Der MStV arbeitet mit unterschiedlichen Kategorien. Je nach Kategorie variiert die Strenge des geltenden Regelungsregimes. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen Telemedien, rundfunkähnlichen Telemedien, öffentlich-rechtlichem und Privatrundfunk.
Die Veranstaltung eines Partei-Radios à la "Austria First" wäre der Kategorie Privatrundfunk zuzuordnen. Veranstalter wäre eine Partei und keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Was "Rundfunk" ist, wird in § 2 Abs. 1 MStV definiert. Mehrere Voraussetzungen müssen danach kumulativ gegeben sein: Es wird in Bild oder Ton gesendet; es wird linear nach einem festgelegten Plan gesendet – anders als auf Netflix entscheidet also nicht der Nutzer selbst, was konsumiert wird; es werden journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote veranstaltet und verbreitet – also Beiträge, die einer inhaltlichen Bearbeitung unterliegen und die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen sollen; das Ganze ist schließlich für den allgemeinen und zeitgleichen Empfang bestimmt und wird mittels Telekommunikation – also elektromagnetischer Signale – verbreitet.
Privatrundfunk darf in Deutschland nur veranstalten, wer über eine entsprechende Zulassung verfügt (§ 52 Abs. 1 S. 1 MStV). Eine pauschale Ausnahme für Hörfunk im Internet gibt es nicht (mehr). Erteilt wird die Zulassung von der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Für eine Handvoll von Institutionen ist eine Erteilung allerdings ausgeschlossen. Hierzu zählen Kirchen, Hochschulen und Wählervereinigungen, aber auch Parteien (§ 53 Abs. 3 S. 1 MStV). Ein von deutschen Parteien verantwortetes Pendant zu "Austria First" wäre dem MStV nach also ausgeschlossen.
Schlupflöcher: Flucht in die Mediathek oder das Ausland?
Eine Ausnahme von der Zulassungspflichtigkeit gilt nach § 54 MStV nur, wenn das Rundfunkprogramm eine geringe Meinungsbildungsrelevanz aufweist oder im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht bzw. in seiner prognostizierten Entwicklung erreichen wird. Ein Radioformat, das von einer im Bundestag vertretenen Partei veranstaltet wird, dürfte diese Hürden jeweils nehmen. Vor allem gelten die Regelungen zur Sonderstellung von Parteien auch im Rahmen von § 54 und der dort vorgesehenen Ausnahme von der Zulassungspflichtigkeit (vgl. § 54 Abs. 4. S. 2 MStV).
Damit bleibt nur der Versuch, die Zulassungspflichtigkeit auf anderem Wege zu vermeiden. Eine denkbare Alternative wäre die Errichtung einer Plattform, auf der unterschiedliche Video- und Audioformate mit inhaltlich vergleichbarer Stoßrichtung hochgeladen und auf Abruf vorgehalten würden. Einer solchen Plattform fehlte die Linearität. Sie wäre damit kein Rundfunk und nicht zulassungspflichtig, sondern als rundfunkähnliches Telemedium im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV zu behandeln. Eine für Parteien aussichtsreiche Alternative wäre das aber trotzdem nicht. Der Medienstaatsvertrag untersagt politische Werbung in rundfunkähnlichen Telemedien (§§ 74 S. 1, 8 Abs. 9 MStV). Wird die Plattform nun von einer einzigen Partei gestaltet und (ausschließlich) mit Interviews, Nachrichten und Berichterstattung im Sinne der eigenen Parteilinie bestückt, so liegt die Annahme einer parteiseitig intendierten Beeinflussung der gesellschaftlichen Meinungsbildungs- und Willensbildung nahe. Derartige Formate der Selbstdarstellung dürften dementsprechend als politische Werbung und damit unzulässig einzustufen sein.
Das Unionsrecht und das ihm immanente Herkunftslandprinzip mögen schließlich Anreize für eine Umgehung des einschlägigen deutschen Rechts durch Gründung und Lizensierung eines Medienformats im EU-Ausland bieten. Vor dem Hintergrund der in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2010/13/EU) im Falle der bewussten Umgehung nationaler Vorschriften vorgesehenen Verfahren, dürfte letztlich aber auch das nicht von Erfolg gekrönt sein.
Im Ergebnis: Klare Rechtslage
Die verfassungsrechtlich verankerte Staatsferne des Rundfunks zählt zu den zentralen Säulen der bundesrepublikanischen Medienordnung. Ein Parteifunk à la "Austria First" und ähnliche Formate stehen mit diesem Gebot in Widerspruch.
Eine deutsche Partei, die sich an einem vergleichbaren Projekt versuchen wollte, müsste eine Rundfunkzulassung beantragen, die ihr nach dem MStV qua Parteieigenschaft nicht erteilt werden darf. Über Regelungen wie das grundsätzliche Verbot politischer Werbung und flankierende EU-Normen steht das Medienrecht letztlich auch möglichen Umgehungsversuchen mit inhaltlich ähnlicher Stoßrichtung entgegen.
Dr. Jonas Kahl, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal Rechtsanwälte in Leipzig.
Dr. Leo Roß ist dort Rechtsreferendar.
Anlässlich des FPÖ-Radios "Austria First": . In: Legal Tribune Online, 30.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59175 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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