Druckversion
Samstag, 13.06.2026, 02:39 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/duerfen-arbeitgeber-fridays-for-future-klimastreik-unterstuetzen-gleichbehandlung-untreue
Fenster schließen
Artikel drucken
38863

Wenn Arbeitgeber Fridays for Future unterstützen: Erst Kli­ma­st­reik, dann Pegida-Demo?

Gastkommentar von Dr. Stephan Vielmeier und Prof. Dr. Volker Rieble

25.11.2019

Eine Demonstration

(c) Alextype - stock.adobe.com

Viele Unternehmen wollen Mitarbeitern freigeben, damit sie am Klimastreik teilnehmen können. Dabei droht Managern der Vorwurf der Untreue – und dem Arbeitgeber die Pflicht, auch die nächste Pegida-Demonstration unterstützen zu müssen.

Anzeige

Für den kommenden Freitag haben die Aktivisten von Fridays for Future erneut den "Globalen Klimastreik" ausgerufen. Arbeitskampfrechtlich ist klar: Arbeitnehmer haben kein Recht zur Arbeitsniederlegung, um ohne Zustimmung des Arbeitgebers an einer Demonstration teilzunehmen. Ein politischer Streik bzw. eine Demonstration ist vom Streikrecht nicht umfasst. Allerdings: Klimaschutz ist längst Mainstream und viele Unternehmen geben ihren Mitarbeitern freiwillig frei. Dazu gehören öffentliche Arbeitgeber ebenso wie private, die womöglich eine Gelegenheit zum Greenwashing sehen.

Arbeitsrechtlich ist das riskant, weil der Arbeitgeber das Privatleben der Arbeitnehmer beeinflussen will. Das Privatleben des Arbeitnehmers geht den Arbeitgeber nichts an. Gleichwohl versuchen Arbeitgeber seit jeher übergriffig zu werden und dem Arbeitnehmer ein genehmes Verhalten aufzuzwingen.

In der Vergangenheit interessierten sie sich für das Sexualverhalten der Angestellten und die Teilnahme am Nachtleben. Es gab bunte Blüten wie das Verbot, in der Freizeit Softpornos zu drehen oder einen Swingerclub im Nebenerwerb zu betreiben. Inzwischen interessieren sich Arbeitgeber für die Kommunikation in sozialen Medien, aber auch für einen nachhaltigen Lebenswandel des Arbeitnehmers.

Sonderurlaub für Fahrradfahrer, Demo während der Arbeitszeit

Auch die Methoden der Arbeitgeber ändern sich: Sollte eine Beeinflussung ursprünglich durch "Direktion", also Befehl und Zwang erfolgen, geht es nun um Incentivierung – genehmes Verhalten soll belohnt werden.

Insofern ist die Unterstützung politischer Streikteilnahme bei Fridays for Future kein Einzelfall. Diese Belohnung des – aus welchem Grunde immer – als löblich und förderungswürdig bewerteten Privatverhalten des Arbeitnehmers reiht sich in eine Reihe weiterer umstrittener Beispiele ein. So loben Firmen Sonderurlaub aus für Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, auf Flugreisen verzichten oder nicht rauchen. Vielfach ist das Privatverhalten nicht kontrollierbar – weswegen der Arbeitgeber an die Ehrlichkeit appelliert.

Weitere Beispiele sind nur eine Frage der Zeit: Längere Mittagspausen für Veganer? Firmenparkplätze nur noch für (italienische) Kleinwagen? Gehaltserhöhung bei Nachweis von Spenden an Tierheime?

Manager dürfen kein fremdes Geld verschenken

Die bezahlte "Streik"-Freistellung ist finanziell betrachtet ein Verlust. Der Eigentümer darf sich zwar finanziell selbst schädigen. Schon die Existenz eines weiteren Gesellschafters wirft für den anderen Gesellschaftergeschäftsführer aber die Frage nach dem Missbrauch auf; erst recht gilt das für Fremdgeschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften.

Manager und Beamte haben das Vermögen der Eigentümer zu betreuen; sie dürfen kein fremdes Geld verschenken. Jede Aufwendung muss sich als unternehmensnützig erweisen. Die bezahlte Freistellung der Arbeitnehmer für gemeinnützige Zwecke – das gilt etwa auch für pro bono Einsätze angestellter Anwälte – ist nur zulässig, wenn dem Unternehmen daraus ein adäquater Vorteil erwächst. Ein Sonderfall ist die öffentliche Hand. Kommunale Beamte aber auch die Manager von Unternehmen in öffentlicher Eignerschaft sind besonders zur Sparsamkeit verpflichtet. Deswegen ermöglichen die meisten Städte  nur unbezahlte Freizeit.

Managern ist zur Vorsicht zu raten. Ihnen droht persönliche Haftung und in harten Fällen Strafverfolgung wegen Untreue.

Anzeige

Während der Arbeitszeit zur Pegida-Demo?

Es gibt aber noch ein weiteres Problem: Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitnehmer gleich behandeln, sofern es zur Unterscheidung keinen rechtlich anerkannten Sachgrund gibt.

Die Gleichbehandlungsdimension ist vielseitig: Gibt der Arbeitgeber streikenden Arbeitnehmern frei, muss er auch den anderen Arbeitnehmern während der Streikzeit freigeben. Da den Arbeitgeber das Freizeitverhalten und die politische Meinung seiner Arbeitgeber nichts angeht, darf er beim Verzicht auf die Arbeitsleistung nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer diese im Interesse des Arbeitgebers verbringt. Wenn Verzicht auf die Arbeitsleistung am Freitag, dann für alle Arbeitnehmer.

Schwerer wiegt: Der Arbeitgeber muss dann künftig womöglich auch für andere Demonstrationen Arbeitnehmer freistellen. Das Arbeitgeberverhalten, das sich dem Gleichbehandlungsgrundsatz stellen muss, ist: Freistellung von Arbeitnehmern (bezahlt oder unbezahlt) zur Teilnahme an politischen Demonstrationen. Schon wegen der Meinungsfreiheit und der Parteienfreiheit (samt Verwerfungsmonopol des BVerfG) gibt es für den Arbeitgeber keinen Sachgrund, zwischen dem Inhalt einer erlaubten Demonstration zu unterscheiden, an dem der Arbeitnehmer teilnehmen will. Der Arbeitgeber ist weder Richter des guten Geschmacks noch darf er seine politischen Ansichten dem Arbeitnehmer aufzwingen. Der Einwand, dass der Klimastreik mit anderen Demonstrationen nicht vergleichbar sei (zum Beispiel, weil Art. 20a Grundgesetz, einen Schutzauftrag für natürliche Lebensgrundlagen enthält) ist zwar vertretbar, aber nicht überzeugend – denn Art. 8 Grundgesetz schützt ja bewusst jede Demonstration gleich.

Wohlmeinende klimaschützende Arbeitgeber müssten dann auch Pegida und andere Gruppen mittelbar unterstützen. Sie wären deshalb gut beraten, sich mit der Beeinflussung des Privatlebens ihrer Arbeitnehmer zurückzuhalten.

Im Übrigen sind Demonstrationen glaubwürdiger, wenn sie gegen die Mächtigen gerichtet sind und nicht in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Kräften als selbstvergewisserndes und therapeutisches Ritual stattfinden.

Der Autor Dr. Stephan Vielmeier ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Vielmeier Rieble in München. Er berät Arbeitgeber insbesondere im Kollektiven Arbeitsrecht. Professor Dr. Volker Rieble lehrt Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der LMU und ist Of Counsel der Kanzlei Vielmeier Rieble.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Wenn Arbeitgeber Fridays for Future unterstützen: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38863 (abgerufen am: 13.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Demonstrationen
    • Instagram-News
    • Umweltschutz
    • Untreue
Ein Traktor versprüht Flüssigkeiten auf einem Feld 11.06.2026
Umweltschutz

Bund scheitert mit Verfassungsbeschwerde:

BVerfG hält sich im Streit um Pes­ti­zide raus

Ungewöhnliche Konstellation: Eine Bundesbehörde erhebt eine Verfassungsbeschwerde, weil sie die Verwaltungsgerichte zu einer Vorlage an den EuGH zwingen will. Doch sie scheitert, denn Karlsruhe mischt sich in den jahrelangen Streit nicht ein.

Artikel lesen
Der Beschäftigte des Jobcenters der Stadt Bremen 08.06.2026
Individual-Arbeitsrecht

Mitarbeiter nach Aussagen in ZDF-Doku gekündigt:

Keine Mei­nungs­f­rei­heit im Job­center?

Nach kritischen Äußerungen in einer ZDF-Dokumentation über das Amt und das Bürgergeldsystem bekommt ein Jobcenter-Mitarbeiter postwendend die fristlose Kündigung. Doch ist sie wirksam? Michael Fuhlrott ordnet ein.

Artikel lesen
Plakate der Ultras, Fans, Fanblock, Proteste fordern Erhalt des Geissbockheims 05.06.2026
Fußball

OVG Münster muss erneut entscheiden:

Umwelt­schützer und 1. FC Köln ringen um Trai­nings­zen­trum

Das OVG Münster muss sich erneut mit dem Streit um das Fußball-Trainingszentrum des 1. FC Köln beschäftigen. Nach einer Entscheidung des BVerwG hat der "Effzeh" nun gute juristische Chancen, das Verfahren für sich zu entscheiden.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine große Menge an Menschen, die mit Regenbogenflaggen fröhlich durch Dresden ziehen, um ihre Vielfalt zu feiern. 04.06.2026
Versammlungen

Sächsisches OVG zu CSD Dresden:

Wann Feiern auch Demon­s­trieren ist

Der CSD Dresden kann nun doch mit Straßenfest stattfinden. Das Sächsische OVG stellt neben der Demo auch das mehrtägige Fest unter den Schutz der Versammlungsfreiheit – anders als zuvor das VG Dresden.

Artikel lesen
Ein Foto von einem Wal, der bläst, im Meer bei Skagen 04.05.2026
Informationsfreiheit

Informationsanspruch auf "Timmys" GPS-Daten?:

Wissen, wo der Wal ist

Derzeit warten Wal-Fans gespannt, ob der am geretteten Tier angebrachte GPS-Sender Daten übermitteln wird. Falls ja: Hätten sie einen Anspruch, diese von der Landesregierung zu bekommen, auch wenn die den Wal vor Beobachtern schützen will?

Artikel lesen
Demonstrant mit Schild auf einer Mai-Demo 01.05.2026
Arbeitszeit

Tag der Arbeit am 1. Mai:

Der ver­ges­sene Charme des Klas­sen­kampfes

Als Kategorie, um soziale Konflikte auszutragen, ist die "Klasse" arg aus der Mode gekommen. Das historische Wahl-, Arbeitskampf- und "sonstige Recht" gibt aber Hinweise darauf, worüber sich vielleicht doch wieder zu streiten lohnt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Ber­lin

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­che Mit­ar­beit für den Be­reich Me­di­en- und...

CMS, Köln

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Köln

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge / Stif­tungs­recht / Er­b­recht /...

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Praxisfragen der Betriebsaufspaltung

22.06.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH