Druckversion
Samstag, 8.08.2026, 16:26 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/drohnen-regulierung-einheitlich-eu-rechtsrahmen-luftfahrt
Fenster schließen
Artikel drucken
16692

Rechtsrahmen für Drohnen: Regu­lie­rung im Anflug

von Dr. Juliane Hilf und Klaus Umbach

31.08.2015

Die EU bemüht sich um einheitliche Reglulierung von Drohnen.

© arturas kerdokas - Fotolia.com

Das Potenzial von Drohnen für ihre zivile, auch kommerzielle Nutzung wächst mit dem technischen Fortschritt. Jetzt bemüht sich die EU um eine einheitliche Regulierung, erklären Juliane Hilf und Klaus Umbach.

Anzeige

Mit der technischen Entwicklung der Drohnen steigt der Bedarf an einem zukunftstauglichen Rechtsrahmen, der wie die Drohnen selbst nicht zwingend an Landesgrenzen Halt macht. Im weltweiten Wettlauf um die beste Regulierung des schnell wachsenden Marktes für die zivile Nutzung von Drohnen hat die Europäische Union nun einen entscheidenden Schritt vorwärts gemacht.

Die denkbaren zivilen Anwendungsbereiche für Drohnen sind vielfältig: Drohnen können z.B. für Kameraaufnahmen, Transporte, in der Landwirtschaft sowie zu Lösch- und Rettungsarbeiten und für vieles mehr - einschließlich Sport- und Freizeitaktivitäten - eingesetzt werden. Entscheidend für den weiteren Aufstieg der zivilen Drohnen wird jedoch auch sein, ob ihr Einsatz von der Bevölkerung akzeptiert wird. Dazu müssen Technik und Regulierung den Aspekten der Sicherheit des Luftverkehrs und von Personen und Sachen sowie des Schutzes von Daten und der Privatsphäre hinreichend Rechnung tragen.

Bisher rund 18 unterschiedliche Regelungen

In Europa haben bislang 18 Mitgliedsstaaten einen Rechtsrahmen für Drohnen bis 150 Kilogramm eingeführt bzw. sind sie gerade dabei, Regelungen zu schaffen. Derzeit liegt die Regulierungskompetenz für diese kleinen Drohnen bis bei den Mitgliedstaaten und nur für schwerere Drohnen bei der Europäischen Union selbst.

Die Europäische Union (EU) will jetzt die maßgebliche Verordnung Nr. 216/2008 ändern und diese Kompetenzabgrenzung aufheben. Mit der dann erweiterten Zuständigkeit soll der europäischen Harmonisierung von Regelungen zur Drohnennutzung neuer Auftrieb gegeben werden. Zivile, kommerziell genutzte Drohnen sollen möglichst bald in den europäischen Luftraum integriert werden.

Regulierungsvorschläge in der EU

Am 31. Juli 2015 hat die European Aviation Safety Agency (EASA) im Auftrag der Europäischen Kommission nach einem ersten Konzept  nunmehr konkretere Regulierungsvorschläge veröffentlicht (A-NPA 2015-10). Die Ergebnisse der bis zum 25. September laufenden Konsultation könnten schon bis Ende 2015 in einen konkreten Gesetzesvorschlag einfließen.

Die EASA schlägt eine risikobasierte und zielorientierte Regulierung mit der Unterscheidung von drei abgestuften Risiko-Kategorien vor: Die erste Kategorie mit den geringsten Risiken soll Nutzungen erfassen, bei denen kleine Drohnen (unter 25 kg) in Sichtweite, mit Abstand zu anderen Personen und separiert von anderen Luftraumnutzern gesteuert werden. Die Balance zwischen den Bedürfnissen nach einem sicheren Betrieb einerseits und möglichst geringen Hindernissen für die Entwicklung des Marktes andererseits soll durch Betriebsbeschränkungen  wie z.B. Geofencing, bestimmte Industriestandards und Grundregeln für den Betrieb erreicht werden.

Die Drohnenanwendungen der zweiten Kategorie bergen etwa wegen Flügen außerhalb der Sichtweite oder über dichter besiedelten Gebieten größere Risiken für den Luftverkehr und Personen und Sachen am Boden. Sie sollen daher eine vorherige Risikobewertung und Betriebserlaubnis mit strengeren Auflagen erfordern.

Die dritte Kategorie der höchsten Risikostufe umfasst Nutzungen, die das Risikolevel bemannter Luftfahrt erreichen und z.B. für Frachttransport mit großen Drohnen oder Personenbeförderung gelten. Die Anforderungen an die entsprechenden Drohnennutzungen, die verschiedene Erlaubnisse und Bescheinigungen erforderlich machen, sollen vergleichbar mit denen der bemannten Luftfahrt sein.

Anzeige

Wettlauf mit den USA

Auch auf der anderen Seite des Atlantiks gibt es Regulierungsaktivitäten. Nach derzeitigem Bundesrecht der USA werden für den Betrieb von Drohnen Zulassungen für das Fluggerät bzw. -system und den Piloten oder aber Ausnahmegenehmigungen benötigt. Zudem müssen die Gesetze der Bundesstaaten eingehalten werden; gut ein Dutzend Bundesstaaten hat bislang spezifische Regelungen erlassen.

Die Bundesluftfahrtbehörde der USA, die Federal Aviation Administration – FAA,  hat am 15. Februar 2015 einen Vorschlag für einen neuen Regulierungsrahmen unterbreitet, der die routinemäßige kommerzielle Nutzung von kleinen Drohnen (Unmanned Aircraft Systems - UAS) mit einem Gewicht von unter 25 kg (55 pounds) im Luftraum zulassen soll. Drohnenflüge zu kommerziellen Zwecken würden danach u.a. zunächst nur bei Tageslicht und in Sichtweite und unter gewissen technischen Beschränkungen zugelassen.

Wenn man die Technologie betrachtet, scheinen die USA - aufgrund ihrer Erfahrung mit militärischen Drohnen - eine bessere Startposition für die aufkommende kommerzielle Nutzung von Drohnen zu haben. Was die Einführung eines einheitlichen Rechtsrahmens betrifft, ist der Spitzenreiter aber weniger offensichtlich. Hier könnte die EU eventuell früher das Niveau an Rechtssicherheit erreichen, das die Öffentlichkeit und Industrie erwarten.

Die Autorin Dr. Juliane Hilf ist Partnerin, der Autor Klaus Umbach ist Principal Associate in der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht (Environment, Planning und Regulatory) der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Rechtsrahmen für Drohnen: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16692 (abgerufen am: 08.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Verkehrsrecht
    • Drohnen
    • Europa
    • Flugsicherheit
    • Flugverkehr
Ein ukrainischer Soldat hilft seinem Kameraden den Helm aufzusetzen. 30.07.2026
Ukraine-Krieg

Keine vereinfachte Aufnahme mehr in die EU:

Was ändert sich für wehrpf­lich­tige Ukrainer?

Viele ukrainische Männer wollen nicht im Krieg gegen Russland kämpfen. Sie fliehen unter anderem nach Deutschland. Doch das wird jetzt schwieriger, die vereinfachten Aufnahmeregeln sollen nicht mehr gelten.

Artikel lesen
Wrakteile an der Absturzstelle der Germanwings Maschine 4U9525 bei Barcelonette in Frankreich 29.07.2026
Flugsicherheit

Germanwings-Absturz von 2015:

Scha­dens­er­satz­klagen gegen Luft­fahrt­bun­de­samt wohl ohne Erfolg

Hat der Staat beim Germanwings-Absturz versagt? Mehr als zehn Jahre nach der Katastrophe beginnt ein Prozess, in dem Angehörige auf Schadensersatz klagen. Bald beginnt die Verhandlung, doch das Gericht zeigt sich schon jetzt mehr als skeptisch. 

Artikel lesen
Blick durch den Zaun auf die FIFA-Zentrale auf dem Zürichberg mit einem riesigen Fußball im Garten. 16.07.2026
Fußball

EuGH zu Spielerberatern:

FIFA-Regeln könnten gegen Kar­tell­recht ver­stoßen

Das Landgericht Mainz wollte vom EuGH wissen, ob die FIFA-Regeln für Spielervermittler mit dem Kartellverbot vereinbar sind. Zumindest bei einigen Vorgaben ist das wohl nicht der Fall.

Artikel lesen
Ein ukrainischer Soldat am 13.06-2026 mit einer Interceptor-Drohne nahe der Frontlinie am Stadtrand von Sumy im Nordosten der Ukraine. 15.07.2026
Ukraine-Krieg

EU-Einigung:

Keine ver­ein­fachte Auf­nahme mehr für wehrpf­lich­tige Ukrainer

Ausreisestempel oder Schreiben: Ukrainische Männer, die in der EU von vereinfachten Aufnahmeregeln profitieren wollen, sollen künftig Belege liefern müssen. Was sieht die Einigung genau vor?

Artikel lesen
1067. Sitzung des Bundesrates: Blick ins Plenum, am Rednerpult steht Markus Söder 10.07.2026
Bundesrat

Israel, "Nur Ja heißt Ja", Schulpflicht:

Bun­desrat bringt vor der Som­mer­pause eigene Ini­tia­tiven auf den Weg

Zum Abschluss vor der Sommerpause hat der Bundesrat zahlreiche Gesetze durchgewunken und selbst Vorhaben auf den Weg gebracht. Mit dabei: Strafbarkeit bei Leugnung von Israels Existenzrecht und die "Nur Ja heißt Ja"-Initiative im Strafrecht.

Artikel lesen
Apps verschiedener Streaminganbieter auf einem Smartphone 09.07.2026
Widerrufsrecht

Klage gegen "Sky" in Österreich:

EuGH stärkt Wider­rufs­recht von Strea­ming-Kunden

Der EuGH setzt Streaming-Anbietern Grenzen: Bei personalisierten Abos bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Wer den Vertrag widerruft, muss für die bereits genutzte Leistung allerdings zahlen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Rocky Mountain German Law Ltd.
Rechts­an­walt (m/w/d) – Deut­sches Er­b­recht in Cal­ga­ry, Ka­na­da

Rocky Mountain German Law Ltd., Cal­ga­ry (High­field / Burns In­du­s­trial)

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Netz­wer­kad­mi­ni­s­t­ra­tor (m/w/d) Schwer­punkt LAN, WLAN, Fire­wall und...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Health­ca­re/Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von DLA Piper UK LLP
Re­fe­ren­dar (m/w/x) Ham­burg

DLA Piper UK LLP, Ham­burg

Logo von CMS
Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­te Cli­ents

CMS, Stutt­gart

Logo von HESSENMETALL Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V.
Voll­ju­rist/Syn­di­kus­rechts­an­walt für Ar­beits­recht (m/w/d)

HESSENMETALL Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V., Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Se­nior Con­sul­tant (m/w/d) DA­TEV und Kanz­lei­di­gi­ta­li­sie­rung

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Stadt Troisdorf
Amts­lei­tung im Bür­ger­meis­ter- und Rats­büro, Pres­se­s­tel­le (Voll­ju­rist,...

Stadt Troisdorf, Trois­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von White & Case
Women’s Retreat @White & Case LLP

20.08.2026, Frankfurt am Main

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH