Druckversion
Samstag, 5.09.2026, 19:16 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/drittes-opferrechtsreformgesetz-strafprozess-opfer-straftat-psychosoziale-prozessbegleitung
Fenster schließen
Artikel drucken
17846

Drittes Opferrechtsreformgesetz: Gerät der Straf­pro­zess in eine Schief­lage?

von Prof. Dr. Robert Esser

14.12.2015

Strafprozess in Schieflage (Symbolbild)

© BillionPhotos.com - Fotolia.com

Die geplanten Änderungen stellen Opfer von Straftaten weiter in den Fokus. Dabei darf man jedoch den Ausgleich zwischen Zeugen- und Beschuldigtenrechten, Wahrheitsfindung und Rechtsstaatlichkeit nicht vernachlässigen, mahnt Robert Esser.

Anzeige

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2015 ein 3. Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG) beschlossen (BR-Dr 591/15), das aufgrund des parteiübergreifenden Konsenses auch den Bundesrat am Freitag ohne Aufsehen passieren dürfte. Die geplanten Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) sollen unter anderem die Informations- und Mitwirkungsrechte der Opfer einer Straftat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung stärken und ihnen psychosoziale Hilfe gewähren.

Den Anstoß für die im April 2015 durch die Bundesregierung gestartete Gesetzesinitiative (BT-Drs. 18/4621) gab in erster Linie die sog. Opferschutzrichtlinie der Europäischen Union (2012/29/EU), die  eigentlich schon bis zum 16. November 2015 hätte umgesetzt werden müssen.

Es ist zu begrüßen, dass sich die Europäische Union neben der sektoralen Harmonisierung von Beschuldigtenrechten nun seit ein paar Jahren auch der Harmonisierung von Opferrechten widmet. Es fehlt allerdings noch eine neue Richtlinie zum ebenso kosten- wie streitträchtigsten Aspekt, der Opferentschädigung.

Interessensausgleich im Strafverfahren – eine schwierige Angelegenheit

Mit ihren Vorstellungen für ein 3. OpferRRG fügt die Regierung sich nahtlos ein in die Reihe der kaum mehr überschaubaren Gesetzesinitiativen zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren seit Mitte der 1970er Jahre. Damit wurden über Jahrzehnte aufgelaufene Defizite in diesem Bereich ausgeglichen, bisweilen sogar überkompensiert. Dass Verletzte Akteneinsichtsgesuche stellen, mit anwaltlichem Beistand als Nebenkläger auftreten oder finanzielle Ansprüche in Adhäsionsverfahren geltend machen, gehört heute zum Alltag vor deutschen Strafgerichten.

Ins Bewusstsein gerufen sei an dieser Stelle: Ein "Opfer" im Strafverfahren ist ein mutmaßliches Opfer, solange die Unschuldsvermutung für den mutmaßlichen "Täter", den zu diesem Zeitpunkt eben nur Angeklagten, streitet. Genau die mit diesem Verfahrensstatus der Beteiligten verbundenen Unsicherheiten machen es nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch und vor allem den Gerichten häufig schwer, die durch das Verfahren aufgeworfenen, höchst unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich zu bringen.

Während ein Strafverfahren für den Beschuldigten meist mit einer existenzbedrohenden Wirkung verbunden ist, geht es dem Opfer um Genugtuung, oder eine Form der ideellen Wiedergutmachung – und manchmal auch um einen finanziellen Ausgleich für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, seiner Gesundheit oder seiner Ehre.

Wer seine Rechte kennt, gebraucht sie auch

Da die derzeitige Rechtslage in Deutschland in vielen Punkten bereits den umzusetzenden internationalen Rahmenbedingungen entspricht, besteht in der StPO lediglich punktueller Anpassungsbedarf.

Künftig sind die einen Opferzeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen, § 48 Abs. 3 S. 1 im Entwurf der StPO (StPO-E). Das wird zwar auch jetzt schon praktiziert, ist nun aber verbindliche gesetzliche Leitlinie und wird die in anderen Normen der StPO angelegten Beurteilungsspielräume prägen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob eine Vernehmung des Zeugen in Abwesenheit etwa des Angeklagten, § 168e StPO, bzw. eine audiovisuelle Vernehmung, § 247a StPO, oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung, § 171b Abs. 1 GVG, geboten sind, und inwieweit auf Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen verzichtet werden kann, § 48 Abs. 3 S. 2 StPO-E.

Außerdem werden die Informations- und Unterrichtungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern ausgeweitet. Künftig soll der Verletzte auf Antrag eine schriftliche Bestätigung des Eingangs seiner Strafanzeige erhalten, § 158 Abs. 1 StPO-E. Zudem werden die Informationsrechte des Verletzten aus § 406d StPO zum Stand des Verfahrens partiell erweitert. Diverse Hinweispflichten werden in §§ 406i bis 406k StPO-E neu strukturiert, wobei offen bleibt, wer den Verletzten "möglichst frühzeitig" über die dort genannten Rechte informieren soll. Schließlich wir ein Anspruch des Opfers auf bestimmte Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen festgeschrieben.

Diese Änderungen werden, wie schon z.B. die Opferrechtsreformen von 1986, 2004 und 2009, den Ablauf vieler Strafverfahren und damit auch die Arbeitsbelastung der Strafjustiz in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachhaltig beeinflussen. Denn wer seine Rechte kennt, wird tendenziell auch verstärkt von ihnen Gebrauch machen.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Mehr Informationen und stärkere Mitwirkungsrechte für Opfer

  • Seite 2:

    Interessenkonflikt zwischen Wahrheit, Rechtsstaat und Opferschutz

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Drittes Opferrechtsreformgesetz: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17846 (abgerufen am: 05.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Opferschutz
    • Straftaten
    • Strafverfahren
Ein Feuerwehrmann steht vor einem brennenden Gebäude mit Löschschlauch. 04.09.2026
Brandstiftung

LG Dessau-Roßlau: Sechs Jahre Haft:

Blau­licht­re­porter wegen Brand­s­tif­tung ver­ur­teilt

Um Fotos und Videos von Feuerwehreinsätzen zu vermarkten, haben zwei freie Fotografen mehrfach Brände gelegt. Das LG Dessau-Roßlau verurteilte sie nun wegen Brandstiftung, der Haupttäter bekam sechs Jahre Freiheitsstrafe. 

Artikel lesen
Eine Person wird zu einem Hubschrauber geführt. Ein mutmaßlicher Drahtzieher der Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen hatte zuvor beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe eine Haftprüfung. 03.09.2026
Strafverfahren

Hanseatisches OLG:

Haupt­ver­fahren zu Nord-Stream-Anschlägen eröffnet

Die Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines werden in Hamburg vor Gericht aufgearbeitet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Verfahren eröffnet.

Artikel lesen
Ein Mann schießt auf einem Schießplatz auf sein Ziel. 03.09.2026
Straftaten

LG Schwerin zum sächsischen "Munitionsskandal":

Schieß­platz­be­sitzer muss fast 6.000 Euro Strafe zahlen

Ein Schießplatzbetreiber nahm 7.000 Schuss Dienstmunition als Bezahlung für Schießtrainings an. Dafür hat ihn das LG Schwerin jetzt wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und Bestechung verurteilt.

Artikel lesen
Marko Voß, Ingo Bott und David Rieks auf dem Weg in den Gerichtssaal 30.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 74:

Die Bande der Ver­tei­diger bre­chen

Die Verteidiger unterstützen sich bisher gegenseitig, um das jeweils Beste für ihre Mandanten herauszuholen. Vor der Prozesspause bekriegen sie sich aber untereinander und blasen zum Großangriff auf Blocks Verteidigungslinie – doch die hält.

Artikel lesen
Ein Soldat mit Deutschlandflagge auf seinem Tarnanzug schaut in die Ferne 28.08.2026
Bundeswehr

BVerwG erkennt Ex-Soldaten das Ruhegehalt ab:

Befehle ver­wei­gert, Vor­ge­setzten geschlagen, Cry­stal Meth gekauft

Auf einer Kompaniefeier eskalierte es vollends, auch nach seiner Suspendierung schlug ein Ex-Soldat krass über die Stränge. In der Gesamtschau reiche eine Degradierung nicht mehr aus, entschied das BVerwG und strich dem Mann das Ruhegehalt.

Artikel lesen
Christina Block verlässt mit gesenktem Kopf den Gerichtssaal. 27.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 73:

"Ich wünschte, ich könnte es unge­schehen machen"

Block liest weinend aus ihrem Tagebuch vor, ringt um Erklärungen, vier Stunden lang. Ihre wohl letzte öffentliche Einlassung wird zum Drahtseilakt. Und die Richterin macht eine plötzliche Ankündigung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von GvW Graf von Westphalen
Re­fe­ren­da­riat - Kar­tell- und Wett­be­werbs­recht

GvW Graf von Westphalen, Düs­sel­dorf

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht (m/w/d) – Stand­ort...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von GÖRG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

GÖRG, Ham­burg

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Becker Büttner Held
Wirt­schafts- bzw. Di­p­lom­ju­rist (m/w/d)

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH