Drei weitere Klagen gegen Zurückweisungen: Wird die Luft für Dobrindt bald noch dünner?

von Dr. Max Kolter

09.07.2025

Anfang Juni erklärte das VG Berlin die Zurückweisung von Asylsuchenden für rechtswidrig. Nun könnten weitere Verwaltungsgerichte ins Spiel kommen – aber wie bald entscheiden die? Ein Überblick über den Stand der Dinge.

Kontrollen und Zurückweisungen an deutschen Grenzen bleiben ein bestimmendes Thema in dieser Woche. Das liegt auch daran, dass Polen an der Grenze zur Bundesrepublik mit stationären Kontrollen begonnen hat. Die Folge sind lange Staus und ein angespanntes Verhältnis zwischen Berlin und Warschau.

Auch deutsche Verwaltungsgerichte haben die Maßnahmen bereits beanstandet. Im März entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), dass die noch von der Ampel-Innenministerin Nancy Faeser (SPD) verlängerten Grenzkontrollen an der österreichischen Grenze gegen den Schengen-Kodex verstoßen. Anfang Juni erklärte das Berliner Verwaltungsgericht (VG) auch die von Faesers Amtsnachfolger Alexander Dobrindt (CSU) angeordneten Zurückweisungen von Asylsuchenden für unionsrechtswidrig.

Dobrindt, Kanzler Friedrich Merz und andere Unionspolitiker spielten die Bedeutung der Entscheidung herunter. Es handele sich nur um eine Einzelfall- und um eine Eilentscheidung, man wolle bessere Argumente im Hauptsacheverfahren liefern. Allerdings fußte der Berliner Beschluss nicht auf den Einzelfallumständen der drei Somalier. Und ob es zu einer Hauptsacheentscheidung überhaupt kommen wird, ist offen.

Aus Sicht der Bundesregierung, die die Praxis fortführen will, liegt die Hoffnung vielmehr darauf, dass andere deutsche Verwaltungsgerichte die unionsrechtlichen Rechtsfragen anders beurteilen werden. Nun wurde bekannt: Es gibt bundesweit drei weitere solcher Verfahren. Nach einem Bericht des Spiegel soll einer davon für Dobrindt bald "brisant" werden können. Doch das ist zweifelhaft. 

München und Stuttgart: Bundespolizei hebt Bescheide auf

Wie Anfragen von LTO bei den in Betracht kommenden Verwaltungsgerichten ergeben haben, gibt es tatsächlich drei weitere anhängige Verfahren. Doch in allen drei Fällen ist eine Eilentscheidung in der Sache nicht zu erwarten. Denn in allen drei Fällen haben die betroffenen Asylsuchenden nach der Zurückweisung durch die Bundespolizei ihren Weg anderweitig nach Deutschland gefunden, womit sich ihr Anliegen auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt hat. Ob und wann es jeweils zu Hauptsacheverfahren kommen wird, ist ebenso wie im Berliner Fall noch unklar.

Die ersten beiden Fälle sind bei den Verwaltungsgerichten in München und Karlsruhe anhängig. In München geht es nach Mitteilung eines Gerichtssprechers um eine Ukrainerin, die am 17. Juni an der Grenze zu Österreich zurückgewiesen worden war. Anhängig sind seit Ende Juni sowohl ein Klage- als auch ein Eilverfahren. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass die Bundespolizei die Einreiseverweigerung mittlerweile aufgehoben hat.

Das gleiche Schicksal ereilte den Zurückweisungsbescheid im Fall, der nun in Karlsruhe liegt. Ein Algerier sei zwar zunächst von der Bundespolizeidirektion Stuttgart zurückgewiesen worden, ist nach Gerichtsangaben schließlich aber doch eingereist und halte sich nun in einer Unterkunft in Heidelberg auf. Das bewirkt laut einem Sprecher, dass der Mann damit von der Behörde "klaglos gestellt" worden sei. Es könne daher sein, dass das Eilverfahren nicht in der Sache entschieden werden muss. 

Hintergrund ist, dass Eilverfahren in diesen Fällen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet sind. Der Antrag: Das Gericht soll die Bundespolizei verpflichten, die betroffene Person erst einmal ins Land zu lassen. Gelingt die Einreise trotz Zurückweisung, erledigt sich dieses Anliegen, ebenso wie wenn die Bundespolizei den Bescheid aufhebt. In den beiden Fällen dürften die Kläger die Eilverfahren für erledigt erklären bzw. ihre Anträge zurücknehmen, sonst würde das Gericht den Eilantrag kostenpflichtig zurückweisen.

So bleibt jeweils noch das Hauptsacheverfahren. Das diente dann nur noch dazu, die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung nachträglich festzustellen. Wenn sich der angegriffene Zurückweisungsbescheid erledigt hat, spricht man von einer Fortsetzungsfeststellungsklage, geregelt in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Bis über die entschieden ist, dürften Monate, wenn nicht Jahre ins Land gehen. Das liegt auch daran, dass die Gerichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen könnten, weil es in diesen Fällen maßgeblich um die Auslegung von Unionsrecht geht. Zudem ist nicht gesichert, dass die Gerichte eine Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt für zulässig halten. Für die nachträgliche Feststellung, dass ein Verwaltungshandeln rechtswidrig war, braucht es ein besonderes Rechtsschutzinteresse. Mit einer Wiederholungsgefahr lässt sich dies nach der einmal erfolgten Einreise eher nicht begründen, in Betracht kommen dürfte nur die Fallgruppe eines besonders gravierenden Grundrechtseingriffs. Hier sind die Gerichte aber streng.

Auch in Aachen ist ein Eilbeschluss in der Sache unwahrscheinlich

Der dritte Fall, der laut Spiegel "Brisanz" entfalten könnte, liegt beim VG Aachen. Dieser betrifft einen türkischen Staatsbürger, der am 4. Juni von Beamten der Bundespolizeidirektion St. Augustin bei der Einreise aus Belgien gestoppt wurde.

Der Bericht scheint davon auszugehen, dass die Situation in dem Aachener Verfahren eine andere ist als in München und Karlsruhe. Dabei hat der Mann hier ebenfalls seinen Weg nach Deutschland gefunden, nach Angaben eines Gerichtssprechers auf LTO-Anfrage hat er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Weiter teilt das Gericht mit, dass der Klageantrag in der Hauptsache auf die (nachträgliche) Feststellung gerichtet sei, dass die Einreiseverweigerung rechtswidrig war. 

Ein Eilverfahren sei zwar anhängig, der entsprechende Antrag sei aber nicht auf § 123 VwGO, sondern auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützt und bislang nicht begründet. Das ist überraschend: Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO will man erreichen, dass ein angegriffener Bescheid bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollstreckt werden kann. Eine Zurückweisung wird aber vor Ort sofort vollzogen, sodass der Antrag in diesen Fällen ins Leere gehen dürfte. 

Wie LTO am Mittwoch vom VG Aachen erfuhr, hat die Anwältin des Türken die gerichtliche Nachfrage, ob wirklich ein Eilverfahren geführt werden soll, bejaht. Versuche von LTO, die Prozessbevollmächtigte zu erreichen, blieben am Dienstag und Mittwochvormittag unbeantwortet. Damit ist fraglich, worauf der Antrag gerichtet sein wird. Dass das Gericht ihn für zulässig hält und über die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung in der Sache entscheidet, ist nach den aktuell bekannten Informationen unwahrscheinlich.

Welches Gericht ist zuständig?

Bevor das VG Aachen über Eilantrag oder Klage entscheiden wird, muss es seine Zuständigkeit klären. 

Nach den allgemeinen Regeln (§ 52 Nr. 2 S. 1 VwGO) richtet sich die Zuständigkeit danach, wo der handelnde Behörde ihren Sitz hat. Die Bundespolizeidirektion St. Augustin liegt im Zuständigkeitsbereich des VG Köln. Etwas anderes könnte sich aber dann ergeben, wenn das VG Aachen die Angelegenheit als Asylsache einstuft. Dann gibt es den Fall nicht nach Köln ab, zuständig ist nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO dann das Gericht an dem Ort, wo der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte. Dass dies im hiesigen Fall Aachen ist, ist laut Gericht nach derzeitigem Informationsstand unwahrscheinlich. 

Das Gericht wechseln wird das Verfahren also aller Voraussicht nach so oder so. Ob nach Köln oder woanders hin, ist nach Gerichtsangaben noch offen. Intern habe das Verfahren allerdings bereits die Kammer gewechselt. Statt der für Asylanträge aus der Türkei zuständigen 6. Kammer liege der Fall nun bei der 8. Kammer, die für sonstige ausländerrechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Die Bundespolizei vertritt die Auffassung, dass die Sache nach Köln gehört.

Auch das VG Berlin hatte auf Grundlage der dortigen Geschäftsverteilung entschieden, dass keine asylrechtliche, sondern eine sonstige (ausländerrechtliche) Angelegenheit vorliegt. Zu einem anderen Schluss kam das VG Stuttgart, das den Karlsruher Fall zuerst auf dem Tisch hatte, da der betroffene Algerier von der dortigen Bundespolizeidirektion zurückgewiesen worden war. Das Stuttgarter VG sah aber eine asylrechtliche Angelegenheit, für die in Baden-Württemberg die Zuständigkeit beim VG Karlsruhe gebündelt ist.

Noch enger wird es für Dobrindt vorerst nicht

Auf den nächsten Gerichtsbeschluss, der Innenminister Dobrindt die Rechtswidrigkeit seines Handelns aufzeigen wird, muss die Republik also wohl vorerst weiter warten. Wollen Nichtregierungsorganisationen und Asylanwälte ein geeignetes Verfahren führen, müssen sie schnell sein: Es gilt, eine Person finden, die bereits einmal an der deutschen Grenze zurückgewiesen wurde und sich immer noch im Ausland befindet, also nicht erfolgreich über eine der grünen Grenzen nach Deutschland eingewandert ist. Dass Betroffene aber genau das tun, bevor sie ein gerichtliches Eilverfahren in Deutschland anstrengen, verdeutlichen die nun bekannt gewordenen Fälle eindrücklich. Deshalb ist es eher eine Rarität, dass es ProAsyl gelungen ist, die drei Somalier zu finden, die aus Polen heraus Eilanträge gestellt haben, über die das VG Berlin später entschieden hat.

Auch wenn die Luft für Dobrindt damit vorerst nicht dünner wird, ist sie nach wie vor dünn: Die Zurückweisungen verstoßen ganz offensichtlich gegen die Dublin-Regeln. Danach muss der Staat, in dem oder an dessen Grenze eine Person einen Asylantrag stellt, wenigstens ein sogenanntes Dublin-Verfahren garantieren. In diesem Verfahren wird geprüft, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist. Da dies nach der Dublin-Idee nur Staaten mit EU-Außengrenzen sind, ist Deutschland zwar für die Asylverfahren oft nicht zuständig. Doch es muss ggf. trotzdem ein Dublin-Verfahren durchführen, in dem auch mögliche Ausnahmen von der allgemeinen Zuständigkeitsregel sorgfältig geprüft werden können. 

Die Bundesregierung begründet die Missachtung der Dublin-Regeln mit einer "Notlage" nach Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Migrationsrechtler gehen jedoch ganz überwiegend davon aus, dass weder die rückläufigen Asylantragszahlen oder die Sicherheitslage in Deutschland noch die Belastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei der Bearbeitung von Asylanträgen eine solche Lage begründet. Also eine Lage, die Deutschland ein Abweichen von geltendem EU-Recht in einem nationalen Alleingang erlaubt. Letztlich müsste aber der EuGH darüber entscheiden. Der hat sich aber bei mehreren Versuchen noch von keinem Staat davon überzeugen lassen, dass ein Fall von Art. 72 AEUV vorliegt.

Hinweis: Passage zur Zuständigkeit des VG Aachen nachträglich angepasst (Tag der Veröffentlichung, 13:52 Uhr). 

Zitiervorschlag

Drei weitere Klagen gegen Zurückweisungen: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57619 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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