"This is a great time to buy!": Hat Trump mit seinen Zoll-Posts die Märkte mani­pu­liert?

von Dr. Max Kolter

10.04.2025

Vier Stunden, bevor Donald Trump eine 90-tägige Zollpause ankündigte, postete er in seinem sozialen Netzwerk: "This is a great time to buy." War das eine Kaufempfehlung auf Basis von Insiderinfos?

Seit einer guten Woche befinden sich die Kapitalmärkte in permanenter Unsicherheit, nachdem US-Präsident Donald Trump am 2. April einen globalen Handelskrieg ausgerufen hat. Waren aus aller Welt werden mit erheblichen Zöllen belegt und damit verteuert: Waren aus der EU mit einem Basiszoll von 20 Prozent, Zölle auf chinesische Produkte stiegen auf 54 Prozent, zu Wochenbeginn kamen weitere 50 Prozent hinzu. Die globalen Aktienmärkte stürzten ein, ein kurzes Hoch erlebten sie am Montag, als das Gerücht aufkam, die US-Regierung erwäge eine 90-tägige Pause. Nachdem das Weiße Haus dies als "Fake News" dementiert hatte, ging die Talfahrt weiter.

Doch am Mittwoch nun die Kehrtwende: Die Pause soll in dem Umfang kommen – nur China bleibt unverschont, die Zölle erhöhen sich sogar auf 125 Prozent. Die Märkte reagierten erneut. Bei manchen Anlegern trat so etwas wie Rehabilitation ein. Wer viele chinesische Wertpapiere, Amazon- oder Apple-Aktien im Depot hat, bei dem stehen aber weiter hohe Verluste zu Buche.

Um diesen Post geht es / Screenshot Truth Social

 

Vier Stunden vor der Ankündigung der Zollpause spielte Trump auch noch über Social Media mit den Erwartungen der Anleger. "THIS IS A GREAT TIME TO BUY!!! DJT", postete er morgens auf seinem Netzwerk "Truth Social". In den USA löste dies im Nachgang auch eine Debatte über eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit Trumps aus. Im Raum steht der Vorwurf einer verbotenen Marktmanipulation. Dafür gibt es zwei Anknüpfungspunkte.

Gab es Insidertipps von Trump?

In US-Medien wurde am Donnerstag vor allem diskutiert, ob der Verdacht besteht, dass Trump bestimmte Personen vorab Tipps gegeben haben könnte. Denn klar ist: Wenn der Präsident vorhat, Zölle in diesen Größenordnungen zu erheben bzw. diese Programme zu pausieren oder dies zu dementieren, dann ist das jeweils kursrelevantes Wissen – eine Insiderinformation. Wer dieses Wissen besitzt, darf nach allgemeinen Kapitalmarktregeln so lange weder selbst traden noch diese Information anderen Händlern zur Verfügung stellen, bis die Information öffentlich geworden ist und damit ihren Status als Insiderinformation verliert. 

Dass Trump Einzelpersonen vorab von seinem Pausenplan informiert hätte, ist jedoch nicht bekannt. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es laut US-Medien nicht. Die Nachrichtenagentur AP berichtete, dass Trump auf die Frage, ob er zum Zeitpunkt seines Truth-Social-Posts bereits ernsthaft eine Zollpause geplant habe, eine unklare Antwort gab. Irgendwann am Mittwochmorgen (Ortszeit) will er das entschieden haben, aber darüber nachgedacht habe er schon seit ein paar Tagen. 

Den Post setzte Trump um 9:37 Uhr Ortszeit ab. Vier Minuten vorher hatte er gepostet: "BE COOL! Everything is going to work out well. The USA will be bigger and better than ever before!" Erst vier Stunden später gab er die Zollpause bekannt, was die Kurse nach oben schießen ließ. Der Nasdaq erlebte seinen größten Sprung innerhalb eines Tages seit 2008.

Weißes Haus: Trump hat nur die Märkte beruhigt

Damit stellt sich die Frage, die am Donnerstag in deutschen wie US-Medien rumgeisterte: Verstößt der Truth-Social-Post selbst gegen das Verbot der Marktmanipulation?

Eine abschließende Antwort fällt schwer, die Verantwortlichkeit hängt vor allem davon ab, ob man den Post von 9:37 Uhr ("es ist eine gute Zeit zu kaufen") als konkrete Kaufempfehlung versteht oder – wie den Post von 9:30 Uhr – als beruhigendes Signal an die Märkte: "wird schon". Im ersten Fall könnte eine illegale Marktmanipulation vorliegen, im zweiten Fall könnte man – mit sehr viel Wohlwollen – argumentieren, Trump habe nur seinen Job gemacht. So ließ es anschließend das Weiße Haus verlauten.

Wie die Frage nach US-Recht zu beurteilen ist, blieb am Donnerstag zunächst ungeklärt. Der ehemalige Rechtsberater von George W. Bush, Richard Painter, hielt Trumps Post gegenüber NBC News für hochproblematisch. Aufgabe des Präsidenten sei, die Märkte zu beruhigen, ohne Hinweise zu geben, die sich als Investmenttipps darstellen, so Painter, der heute an der University of Minnesota Kapitalmarktrecht lehrt. Im Übrigen lag der Fokus der Berichterstattung über mutmaßliche Marktmanipulation eher auf möglichen Insidertipps, wobei es sich bislang nur um unsubstantiierte Vorwürfe aus den Reihen der Demokraten handelt.

Europäische Marktmissbrauchsregeln anwendbar

Allerdings könnte sich Trump auch in Europa strafbar gemacht haben. Denn die Zollpolitik beeinflusst auch die hiesigen Kapitalmärkte – und damit war die Information, dass Trump vorhat, eine Zollpause anzuordnen, sowohl in den USA als auch in Europa eine kursrelevante Insiderinformation. 

Kapitalmarktrechtler Lars Klöhn von der Berliner Humboldt-Universität weist im Gespräch mit LTO auf Art. 2 Abs. 3 der EU-Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR) hin. Demnach gilt die MAR für alle Handlungen, die ein in der EU gehandeltes Finanzinstrument betreffen, unabhängig davon, ob die Handlung "auf einem Handelsplatz getätigt" wurde. Kurz: Man kann das Börsengeschehen auch von außerhalb der Börse manipulieren. Daraus folge auch, dass es auf das Land der Tatbegehung nicht ankomme, so Klöhn. "Die MAR gilt extraterritorial."

Auch gelte sie grundsätzlich für Politiker und politische Handlungen. Ausnahmen gelten nach Art. 6 MAR für bestimmte Politikbereiche. Genannt sind "geld- oder wechselkurspolitische Gründen" sowie die Staatsschuldenverwaltung. Klöhn verweist insofern auf den Fall Jean-Claude Juncker. Der hatte 2011 als Vorsitzender der Euro-Gruppe geleugnet, dass inmitten der griechischen Staatsschuldenkrise ein Treffen hochrangiger Regierungsvertreter geplant sei. Diese Lüge war nach Klöhns Einschätzung von der Ausnahme Staatsschuldenverwaltung gedeckt.

Für Trumps Äußerung gelte das nicht. "Ich sehe da keinen einschlägigen Politikbereich, das ist keine Geldpolitik oder Schuldenverwaltung", so Klöhn. Und wenn man den Post als Aufforderung zum Kauf verstehen sollte, dann sei diese zudem nicht geeignet, eines der genannten Politikziele zu fördern.

"DJT": Initialen oder Hinweis auf Trump-Unternehmen? 

Damit könnte Trumps Post theoretisch unter Art. 14 MAR fallen. Diese Vorschrift verbietet neben eigenen Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinfos unter Buchstabe b, "Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen".

Verstehe man Trumps Post als Kaufempfehlung, so könnte dies laut Klöhn unter das Empfehlungsverbot fallen. Dass sich Trumps Anregung an das gesamte Truth-Social-Publikum richtete, sei kein Hindernis. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass das Empfehlungsverbot nur Insidertipps hinter verschlossenen Türen erfasse. Auch dass sich Trumps Post nicht auf ein konkretes Wertpapier bezog, sondern es sich um eine allgemeine Kaufanregung handelte, verhindere die Anwendung der Marktmissbrauchsregeln nicht. 

Insgesamt ist Klöhn aber dennoch skeptisch, weil man den Post im Gesamtkontext von Trumps Öffentlichkeitsauftritt sehen müsse. "Das kann man durchaus auch als typische unverbindliche Trump-Rheotrik ansehen", so der Rechtsprofessor. Ein Indiz dafür, dass der Markt den Post als Kaufempfehlung verstanden hat, könne eine signifikante Kursbewegung im direkten Nachgang an den Post sein. Tatsächlich öffneten die Börsen am Mittwochmorgen amerikanischer Zeit mit einem kleinen Sprung.

Abschließend bewerten lässt sich die Frage nach einer möglichen Marktmanipulation daher nicht. Einen zusätzlichen Beigeschmack hat Trumps Post aber deshalb, da Trumps Medien-Unternehmen Trump Media and Technology Group am Ende des Börsentages doppelt so stark zulegte wie der Börsendurchschnitt. Das könnte mit dem Schluss seines Posts zu tun haben: Das Kürzel "DJT" ist der Börsencode des Unternehmens. Zugleich aber entspricht das den Initialen von Donald J. Trump, mit denen er seine Posts manchmal, aber nicht immer unterzeichnet – wohl um zu signalisieren, dass er den Post persönlich verfasst hat. Auch diesbezüglich dürfte der Nachweis einer Manipulationsabsicht schwierig sein.

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Zitiervorschlag

"This is a great time to buy!": . In: Legal Tribune Online, 10.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56985 (abgerufen am: 25.04.2025 )

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