"Na doch" – Elif Eralp zeigt Dobrindt nach Illner-Auftritt an: Hat Dobrindt Eralp strafbar als Anti­se­mitin belei­digt?

von Dr. Felix W. Zimmermann

28.09.2026

Bundesinnenminister Dobrindt kommentiert im ZDF die Aussage, Elif Eralp sei keine Antisemitin, mit "Na doch". Die Folge: Strafanzeige der Linkenpolitikerin. Wie erfolgsversprechend das ist und warum die Aktion nach hinten losgehen könnte:

Dass Politiker Strafanzeige gegen politische Gegner stellen, hat gerade Konjunktur. Erst kürzlich zeigte die AfD-Fraktion Bundeskanzler Friedrich Merz an. Der CDU-Politiker hatte ihr im Bundestag vorgeworfen, ihr Konzept der "Remigration" sei "nichts anderes als eine ethnische Säuberung nach Hautfarbe und Herkunft". Nun gehen die Berliner Linken-Politikerin Elif Eralp und ihr Landesverband gegen Bundesinnenminister Alexander Dobrindt  vor und haben Strafanzeige erstattet. Der Vorwurf: üble Nachrede und Beleidigung.

Es geht um eine Passage der ZDF-Sendung "Maybrit Illner" vom vergangenen Donnerstag. Während eines Wortgefechts zwischen Dobrindt und der Linken-Bundestagsfraktionschefin Heidi Reichinnek versprach sich die Moderatorin, korrigierte sich aber sofort: "Elif Eralp sagt, sie ist Antisemitin … Sie ist keine Antisemitin." Dobrindt reagierte mit den Worten: "Na doch." Der entsprechende Ausschnitt ist hier zu sehen.

Eralps Anwalt Jasper Prigge argumentiert, Dobrindt habe sich damit Illners Versprecher zu eigen gemacht. Er habe also mit dem Widerspruch "Na doch" behauptet, Eralp bezeichne sich selbst als Antisemitin. Darin sieht Prigge eine üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB). Die Bezeichnung sei zudem eine Beleidigung nach § 185 StGB. Weil sie geeignet sei, Eralps öffentliches Wirken bei der Regierungsbildung erheblich zu erschweren, greife auch die Strafschärfung der "Politikerbeleidigung" gemäß § 188 StGB.

Was bedeutet "Na doch"?

Die strafrechtliche Argumentation steht bereits am Ausgangspunkt vor einer Hürde: Was hat Dobrindt mit seinem Zwischenruf überhaupt ausgesagt?

Folgt man Prigges Deutung, geht es um eine Tatsachenbehauptung. Ob Eralp sich selbst als Antisemitin bezeichnet hat, lässt sich überprüfen. Wäre eine solche ehrverletzende Behauptung nicht erweislich wahr, käme üble Nachrede nach § 186 StGB in Betracht. 

Üble Nachrede, § 186 StGB

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Auslegung, dass Dobrindt die Tatsachenbehauptung treffen wollte, dass sich Eralp selbst als Antisemitin bezeichnet hat, liegt allerdings nicht besonders nahe. Es ging in der Debatte insgesamt um Antisemitismus bei den Linken. Dobrindts "Na doch" schloss sich nach dem wiedergegebenen Wortwechsel unmittelbar an "Sie ist keine Antisemitin" an. Ein durchschnittlicher Zuschauer dürfte in Dobrindts "Na doch" eher als Widerspruch gegen diese Aussage erkennen.

Das wäre dann aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung in Form eines Werturteils. Das könnte dann eine Beleidigung nach § 185 StGB sein. Dass die Bezeichnung als "Antisemitin" erheblich ehrenrührig ist, genügt für eine Verurteilung allerdings nicht. Erforderlich ist grundsätzlich eine Abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit. Gerade im politischen Meinungskampf sind die Grenzen weit. Die Meinungsfreiheit schützt auch überzogene und polemische Kritik. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bereits mit der Titulierung beschäftigt und entschieden, dass bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Debatte betroffen ist. Bei der Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, ob tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Bewertung bestehen. 

Beleidigung, § 185 StGB

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zählt Eralps Distanzierung vom Antisemitismus nicht?

Doch gibt es diese Anknüpfungstatsachen? Eralp hat sich schließlich vor und nach der Wahl von Antisemitismus und Gewaltaufrufen distanziert, das Existenzrecht Israels bekräftigt und angekündigt, jüdisches Leben in Berlin zu schützen. Doch all das führt wohl nicht dazu, dass die Kritik strafbar wäre. Denn gegen ihre Partei stehen weiterhin Antisemitismusvorwürfe im Raum. Beispielsweise soll ein propalästinensischer Rapper bei einer Parteiveranstaltung zu Gewalt gegen die israelische Armee aufgerufen haben.

Als Spitzenkandidatin und mögliche künftige Regierungschefin von Berlin muss Eralp sich auch daran messen lassen, wie sie solchen Vorgängen begegnet. Wer ihre Reaktion für unzureichend hält, darf dies zuspitzen. Und dabei kommt es nicht darauf an, ob so eine Zuspitzung fair oder überzeugend ist. Das BVerfG hat jüngst noch einmal festgehalten, dass es bei der Meinungsfreiheit nicht darum geht, ob eine Bewertung "richtig" ist, sondern dass auch eine falsche Meinung grundrechtlich geschützt ist. 

Die entscheidende Frage lautet letztlich: Darf man eine Spitzenpolitikerin nur deswegen als Antisemitin bezeichnen, weil in ihrer Partei antisemitische Prägungen sichtbar sind, gegen die härter durchgegriffen werden könnte? 

Viel spricht dafür, dass sich Eralp die Bezeichnung gefallen lassen muss. Das kommt im politischen Meinungskampf auch umgekehrt etwa den Linken zugute, wenn sie Politiker der AfD pauschal als Faschisten bezeichnen. Weil in der AfD fraglos faschistische Ansichten vertreten werden, müssen sich mindestens Spitzenpolitiker, die hiergegen nicht oder unzureichend vorgehen, etwa kein Parteiausschlussverfahren gegen den Geschichtsrevisionisten Björn Höcke (Erinnerungspolitische Wende um 180 Grad) einleiten, entsprechend titulieren lassen. 

Reichen zwei Wörter? 

Allerdings ist höchst fraglich, ob die Staatsanwaltschaft mit ihrer Prüfung so weit kommen wird. Steckt in den zwei knappen Worten "Na doch" tatsächlich bereits die Aussage, dass Dobrindt Eralp als Antisemitin einstuft? 

Der spontane Zwischenruf könnte auch so zu verstehen sein, dass Dobrindt in der Sendung schlicht am Thema des Antisemitismus bei den Linken festhalten will. Hier könnte Dobrindt die Rechtsprechung des BVerfG zu mehrdeutigen Äußerungen zugutekommen: Eine strafrechtliche Verurteilung setzt voraus, dass Gerichte mögliche straflose Deutungen mit schlüssigen Gründen ausschließen (Beschl. v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 u. a.).

Schon die Auslegungsfragen, der offene Bedeutungsgehalt und der weite Schutz politischer Werturteile machen eine Verurteilung Dobrindts auf dieser Grundlage unwahrscheinlich.

Politischer Nutzen, politisches Risiko

Der politische Nutzen einer Strafanzeige hängt nicht von einer späteren Verurteilung ab. Die Botschaft lautet zunächst: Die Betroffene lässt den Vorwurf nicht auf sich sitzen. Darüber berichten heute zahlreiche Medien, auch LTO. Gerade mit Blick auf die angestrebte Regierungsbildung kann das kommunikativ nützlich sein. Eine Einstellung Monate später erhält womöglich weit weniger Aufmerksamkeit.

Die Strategie kann allerdings auch nach hinten losgehen. Bewertet die Staatsanwaltschaft oder später ein Gericht die Äußerung als zulässig, sind Schlagzeilen auf Social Media wie "Eralp darf als Antisemitin bezeichnet werden" absehbar. Das zeigt der Fall Björn Höcke. Das Verwaltungsgericht Meiningen hielt 2019 seine Bezeichnung als "Faschist" im Zusammenhang mit einer konkreten Demonstration für zulässig. Öffentlich geblieben ist vor allem der Satz: "Höcke darf als Faschist bezeichnet werden."

Ein vergleichbarer Effekt könnte Eralp treffen, falls eine Einstellungsentscheidung den Vorwurf als zulässige Meinungsäußerung einordnet. Für den kurzfristigen medialen Gewinn dieses Risiko in Kauf zu nehmen, scheint daher kommunikativ nicht wirklich durchdacht zu sein. 

Als Minister gelten andere Grenzen

Ein anderer rechtlicher Ansatz käme übrigens in Betracht, wenn Dobrindt in amtlicher Funktion gesprochen hätte. Für staatliche Äußerungen gelten engere Grenzen. Regierungsmitglieder müssen insbesondere die Chancengleichheit der Parteien und das daraus folgende Neutralitätsgebot beachten.

Der Ministertitel allein macht einen Talkshowbeitrag allerdings nicht zu staatlicher Kommunikation. Das zeigt der Streit über Äußerungen des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther zum Portal Nius bei "Markus Lanz". Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigte im April 2026 eine Eilentscheidung, wonach die angegriffenen Aussagen nicht seiner amtlichen Tätigkeit zuzurechnen waren. Anders sieht es übrigens bei der eingangs erwähnten Äußerung von Kanzler Merz zur "ethnischen Säuberung" und Remigrationskonzept bei der AfD aus. Auch dies dürfte als Meinung schon wegen der Vielschichtigkeit des Begriffs und wegen des Hintergrunds der Ausweisungspläne der AfD zulässig sein, könnte aber das Neutralitätsgebot verletzen. Denn Merz sprach vor dem Parlament in seiner Funktion als Bundeskanzler. 

Die Strafanzeige der AfD wird allerdings im Sande verlaufen, genau wie diejenige von Elif Eralp.

Zitiervorschlag

"Na doch" – Elif Eralp zeigt Dobrindt nach Illner-Auftritt an: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60995 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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