Disziplinarverfahren gegen hessischen Professor: Nur weil er bei Jürgen Elsässer über­nach­tete?

Gastbeitrag von Fabian Endemann

19.11.2025

Wegen enger Kontakte in die rechtextreme Szene schlug der hessische Verfassungsschutz Alarm, die Hochschule suspendierte den Professor. Der VGH Hessen hob das Lehrverbot nun auf. Warum das kein Freispruch ist, analysiert Fabian Endemann.

Über 2.000 Seiten Ermittlungsakte für eine einzige Übernachtung im "falschen Haus". Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) erzählte jüngst die Geschichte eines unschuldig verfolgten Professors: ein hessischer Hochschullehrer, vom Verfassungsschutz fälschlich als "Staatsfeind" abgestempelt, überwacht, verhört, mit Lehrverbot belegt – bloß weil er im Gästezimmer des rechtsextremen Ehepaars Stephanie und Jürgen Elsässer übernachtet hatte.

Am Ende des FAS-Artikels besinnt sich der Rechtsstaat doch noch: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) rehabilitiert den Professor und hebt das Lehrverbot auf; die "hessischen Behörden" kassieren vor Gericht eine "Ohrfeige". Der Fall stehe exemplarisch für einen Staat, der im "Kampf gegen rechts" Maß und Mitte verloren habe. Der Professor jedoch bleibt auf rund 50.000 Euro Anwaltskosten sitzen – unschuldig. Prominente X-User reagierten empört auf den Bericht. Die üblichen Rechtsstaats-Zweifler, allen voran Ex-Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen, witterten politische Verfolgung und verlangten – ironischerweise – gleich selbst strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen. Allerdings äußerten auch namhafte Wissenschaftler scharfe Kritik. Politikwissenschaftler Carlo Masala zog in Anlehnung an Kafka Parallelen zu Josef K., der "ohne dass er etwas Böses getan hätte" eines Morgens verhaftet wird. Und der Historiker Ilko-Sascha Kowalczuk witterte "Kontaktschuld" und forderte gleich einen Untersuchungsausschuss zur vollständigen Rehabilitierung des Professors. Ein Leserbrief in der folgenden Woche meinte schließlich, der Fall erinnere ihn an die Stasi und die "Praktiken in der DDR".

So spannend die Skandalgeschichte auch klingen mag – der nun vorliegende Beschluss des VGH (v. 13.05.2025, Az. 1 B 112/25) trägt sie nicht. Alles andere würde im Prinzip auch verwundern, handelt es sich doch bloß um einen Beschluss im Eilrechtsschutz, der für das Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Insbesondere stellt der Beschluss weder die Unschuld des Professors fest, noch verpasst er dem Verfassungsschutz eine "Ohrfeige".

Kontakt mit Rechtsextremen als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht?

Der VGH-Beschluss betrifft einen Professor, der sich gegen das von seiner Hochschule verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, also ein Lehrverbot, wehrt. Im laufenden Disziplinarverfahren wird dem Professor – gestützt auf einen Bericht des hessischen Landesamts für Verfassungsschutz – vorgeworfen, enge Kontakte in die rechtsextreme Szene zu unterhalten, insbesondere zu den Betreibern des COMPACT-Magazins, Stephanie und Jürgen Elsässer.

Die Hochschule stützt das Lehrverbot auf § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Diese Vorschrift erlaubt es, Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen – etwa um eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs abzuwenden – vorläufig vom Dienst zu suspendieren. Die Hochschule wirft dem Professor konkret vor, gegen seine beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Diese verlangt von Beamtinnen und Beamten, jederzeit, also auch außerhalb der Dienstzeit, für die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Eine der Kernfragen des Disziplinarverfahrens ist daher, ob die Kontakte des Professors in die rechtsextreme Szene tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellen.

In der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist anerkannt, dass Beamtinnen und Beamte alles zu vermeiden haben, was den Anschein einer Identifikation mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen erweckt. Entscheidend ist, ob ihr außerdienstliches Verhalten – als nach außen gerichtetes, erkennbares Handeln – geeignet ist, einen "bösen Schein" zu begründen. Auf die innere Einstellung kommt es dagegen nicht an.

Jüngst hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Urt. v. 25.06.2025, Az. 31 A 1775/23.O) betont, dass auch innerlich verfassungstreue Beamte nicht nach außen verfassungsfeindlich auftreten dürfen. Die Treuepflicht verlange mehr als bloße formale Korrektheit; Beamte müssen aktiv für den Staat einstehen und sich deutlich von Verfassungsfeinden abgrenzen.

Ob der Professor also einen "bösen Schein" durch seine Beziehungen zu führenden rechtsextremen Akteuren, seine Aktivität in der AfD oder anderes Verhalten begründet hat, werden das Disziplinarverfahren und Gerichtsverfahren zu klären haben. In seinem Eilbeschluss hat der VGH diese Frage aber gerade nicht entschieden.

Freispruch im Eilverfahren?

Der FAS-Artikel behauptet dagegen, der Beschluss des VGH habe klargestellt, "dass der bloße Kontakt zum Ehepaar Elsässer keine Schuld darstelle und auch keine Sanktionen rechtfertige". Der Professor sei nun "erlöst", denn: "Er hatte sich durchgesetzt." Das klingt nach einem Freispruch im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren. Doch das gibt den Beschluss des VGH verkürzt wieder.

Der Beschluss formuliert zwar, Kontakte zu vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Personen seien "für sich genommen" kein Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen des Beamten. Das ist aber nicht mehr als ein allgemeiner Hinweis, der die Hochschule auf ihre Verantwortung zur Durchführung des Verfahrens hinweist.

Konkret hatte der VGH zu prüfen, ob das seit Januar 2024 andauernde Verbot noch verhältnismäßig ist. Das Ergebnis laut Beschluss: nein, denn der Dienstherr habe das Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und vor allem die Aufrechterhaltung des Lehrverbots nicht regelmäßig überprüft. Der VGH stellt deshalb einen Ermessensausfall seitens der Hochschule fest und hebt das Lehrverbot auf. Mit dem Beschluss präsentiert er der Hochschule zugleich die Quittung für ein verschlepptes und mangelhaft durchgeführtes Disziplinarverfahren.

Allerdings entscheidet der VGH damit gerade nicht in der Sache selbst. Falls der Kontakt zum Ehepaar Elsässer etwas belegen soll, so der VGH, müsse zunächst der Kontext aufgeklärt werden. Andernfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass der bloße Kontakt von der Freiheit der Meinungsäußerung oder Information gedeckt sei.

Mithin lautet das Argument erneut: Ermessensausfall. Deshalb bedarf es laut VGH "keiner Klärung, ob […] das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers in Form eines – wie auch immer gearteten – privaten Kontaktes zu den 'zentralen Akteuren' des COMPACT-Magazins, dem Ehepaar Elsässer, mit seiner Mäßigungs-, Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflicht nicht in Einklang stand und damit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung gefährdet ist". Mit anderen Worten: Der VGH lässt ausdrücklich offen, ob ein privater Kontakt zu Extremisten ein Dienstvergehen darstellt. Der Beschluss ist vielmehr eine deutliche Mahnung an die Hochschule, disziplinarrechtliche Verfahren sorgfältiger und zügiger zu führen – kein Freispruch für den Antragsteller.

Die Rolle des hessischen Verfassungsschutzes und der Hochschule

Daneben stellt sich eine weitere interessante Frage, die der FAS-Artikel allerdings nur streift: Durfte das Landesamt für Verfassungsschutz seine Informationen über den Professor überhaupt an die Hochschule weiterleiten?

Tatsächlich wurde die rechtliche Grundlage für die Weitergabe von Verfassungsschutz-Informationen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2024 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Erste Senat beanstandete insbesondere die Übermittlungsbefugnisse im Hessischen Verfassungsschutzgesetz als überzogen. Allerdings hat er die Datenweitergabe nicht pauschal verboten.

Für die Anforderungen an eine zulässige Übermittlung hat Karlsruhe schon in einer Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz aus dem Jahr 2022 je nach Empfänger unterschieden: Gehen Erkenntnisse an Polizei oder Staatsanwalt, muss ein besonders gewichtiges Rechtsgut betroffen sein, für das eine hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Erfolgt die Übermittlung an eine Stelle ohne Zwangsbefugnisse – wie hier die Hochschule – ist die Übermittlungsschwelle niedriger anzusetzen. Denn ein hochschulinternes Disziplinarverfahren hat eine eigene Filterfunktion und ist gerichtlich überprüfbar; der durch die Datenübermittlung bewirkte Eingriff ist für die Betroffenen daher als moderat einzustufen. Nach diesen Maßstäben wäre die Übermittlung im vorliegenden Fall wohl als rechtmäßig zu bewerten.

Die Differenzierung nach Empfängern weist noch auf einen entscheidenden Punkt hin, der wiederum auf den Kern des VGH-Beschlusses zurückführt: Die Datenweitergabe kann tatsächlich nur dann als moderat gelten, wenn die Hochschule ihre Rolle im Disziplinarverfahren erkennt und verantwortungsvoll ausübt. Die Hochschule ist eigenständige Prüfinstanz und das Disziplinarverfahren dient ausschließlich dazu, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Hier ist der Beschluss jedenfalls deutlich. Bei aller Vorläufigkeit bescheinigt er der Hochschule, diese Rolle offenbar verkannt zu haben.

© privat

Fabian Endemann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der Universität Münster.

Zitiervorschlag

Disziplinarverfahren gegen hessischen Professor: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58661 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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