Trotz EU-Binnenmarkts zahlen Verbraucher im Ausland oft mehr für Dienstleistungen als Einheimische. Ob Disneyland von Deutschen mehr Eintritt verlangen darf, untersucht derzeit die EU-Kommission. Eindeutig ist die Rechtslage nicht.
Von Disneyland bis Autoverleiher: Regelmäßig im Sommer(-loch) sorgt die Nachricht für Aufregung, dass deutsche Verbraucher für Dienstleistungen und Waren, die sie im EU-Ausland nachfragen, deutlich mehr bezahlen müssen als ausländische Konsumenten. Besonders verbreitet ist das Phänomen im Online-Handel, wo Unternehmer mit Hilfe der genutzten IP-Adressen und automatischer Geolokalisierungssysteme den Standort der User ermitteln können. So können sie unterschiedliche Preise aufrufen – nicht zuletzt, um damit die in einzelnen Mitgliedsstaaten vorhandene höhere Kaufkraft abzuschöpfen.
Zuletzt wurde bekannt, dass der Freizeitpark Disneyland in Paris in Frankreich ansässigen Besuchern ein Premiumpaket offenbar schon für 1.346 Euro angeboten hat, während Deutsche dafür 2.447 Euro bezahlen mussten.
Die EU-Kommission hat daraufhin Untersuchungen eingeleitet, ob diese und vergleichbare Praktiken gegen Unionsrecht verstoßen. Ein Novum ist das allerdings nicht: Schon im vergangenen Sommer machte die EU-Kommission öffentlich, dass nahezu alle großen Autovermietungsunternehmen ihre Mietpreise regelmäßig unterschiedlich hoch festlegen, jeweils abhängig vom Wohnort der Kunden. Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen daher zur Änderung ihrer Preispolitik aufgefordert. Auch zahlreiche andere Branchen sind betroffen, das Ergebnis der Prüfung der Kommission ist offen. Es sieht aber eher nicht danach aus, als stünden ihr im Kampf gegen die Preisdiskriminierung effektive Waffen zur Verfügung.
Traditionelle Diskriminierungsverbote greifen nicht
Zwar verbietet das materielle Unionsrecht Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit - nicht nur in Gestalt der vier Grundfreiheiten, sondern auch durch das in Art. 18 AEUV verankerte generelle Diskriminierungsverbot.
Adressaten dieser Verbote sind aber die Mitgliedstaaten und nicht private Unternehmen – zumindest dann nicht, wenn ihnen keine autonomen Regelungsbefugnisse gegenüber Einzelpersonen zustehen.
Auch Privaten untersagt eine Vielzahl verschiedener EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zwar, ihre Vertragspartner zu diskriminieren. Das gilt aber nur für bestimmte Ungleichbehandlungen, nämlich etwa aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Religionszugehörigkeit. An Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnorts knüpfen diese Regelungen dagegen nicht an.
Patrick Ostendorf, Höhere Preise im EU-Ausland: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16586 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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