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Diskussion um Rasselisten: Thüringen kommt auf den Hund

Dr. jur. Alfred Scheidler

24.02.2011

Kampfhund

© Annette Kurka - Fotolia.com

Dass beißkräftige Vierbeiner in den Händen gewissenloser Halter zu einer Gefahr für Leib und Leben werden können, dürfte unbestritten sein. Aber gibt es auch Rassen, denen man per se eine besondere Gefährlichkeit unterstellen kann? Über eine entsprechende Regelung wird derzeit in Thüringen erbittert gestritten. Dabei ist die Rechtslage zum Thema Kampfhunde längst geklärt.

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Immer wieder sorgen Beißattacken aggressiver Hunde für traurige Schlagzeilen, vor allem wenn dabei Kinder auf grausame Weise verletzt oder gar getötet werden. Nicht selten ist eine falsche Erziehung des Tieres Grund für solche Vorfälle. Mitunter wird ein Hund sogar ganz bewusst darauf trainiert, Menschen anzugreifen und zu verletzen.

Umstritten ist aber, ob bestimmte Hunde allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer spezifischen Rasse als so gefährlich eingestuft werden können, dass es gerechtfertigt ist, sie besonderen Regelungen zu unterwerfen. Gleichwohl haben mittlerweile fast alle Bundesländer so genannte Rasselisten eingeführt – alle, bis auf Thüringen.

Das könnte sich aber bald ändern: Die thüringische Landesregierung hat jüngst das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren (Drucks. 5/1707) im Landtag eingebracht, das eine solche Liste ausdrücklich enthält. Danach gelten Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährliche Tiere.

Haltung gefährlicher Hunde nur unter strengen Voraussetzungen

Die Gefährlichkeit wird bei diesen Hunderassen unwiderlegbar vermutet, das heißt sie muss auch dann angenommen werden, wenn bei einem konkreten Hund etwa durch einen Wesenstest belegt werden könnte, dass er harmlos ist. Nicht in der Liste aufgeführte Vierbeiner sollen nach dem Gesetzentwurf nur dann als gefährlich gelten, wenn sie die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall entsprechend eingestuft hat.

Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf nach § 3 des Gesetzentwurfs einer behördlichen Erlaubnis. Diese kann nur unter strengen Voraussetzungen erteilt werden, wozu neben der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit auch ein besonderer Bedarf an dem Tier gehört.

Mit dem Gesetzentwurf will Thüringen anderen Bundsländern folgen, die ebenfalls nach solchen Hunden unterscheiden, bei denen die Gefährlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse unwiderlegbar vermutet wird und solchen, bei denen es auf das Wesen des konkreten Hundes ankommt (zum Beispiel in Bayern die "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" vom 10. Juli 1992 oder in Baden-Württemberg die "Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde" vom 3. August 2000).

Karlsruhe pocht auf den Schutz von Leben und Gesundheit

Tierschutzverbände kritisieren zwar, dass die Definition von gefährlichen Rassen wissenschaftlich nicht haltbar sei und sprechen zum Teil sogar von einer Diskriminierung und Ungleichbehandlung gegenüber nicht gelisteten Rassen. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon in seinem Urteil vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) die Zulässigkeit von Rasselisten bejaht, als es über die Verfassungsmäßigkeit des Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes entscheiden musste:

"Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann", so die Richter.

Im Hinblick darauf, welch hohes Gewicht der Schutzes des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit hat und angesichts der schwerwiegenden Folgen von Attacken durch Hunde mit einer besonderen Stärke und Beißkraft hält es das BVerfG für zulässig, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde bestimmter Rassen trifft.

Wenn der Thüringer Gesetzentwurf daher für das Halten eines gelisteten Hundes unter anderem einen Sachkundenachweis fordert, ist dies verfassungskonform. Demgegenüber wäre es ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn – wie von Kritikern der Gesetzesinititiative gefordert - jeder Hundehalter einen entsprechenden Nachweis erbringen müsste.

Mag also die Einführung einer Rasseliste in Thüringen und damit die Angleichung an die anderen Bundesländer bei Liebhabern der gelisteten Rassen auch auf Ablehnung und Unverständnis stoßen, so ist sie doch ein legitimes und vom BVerfG als tauglich befundenes Mittel zum Schutz von Menschenleben. Dahinter muss auch das Einwand zurücktreten, die Ordnungsämter wären dann mit einem immensen Mehraufwand belastet: Die zusätzlichen Maßnahmen der Behörden halten sich nach Erfahrungen in den anderen Bundesländern in vertretbaren Grenzen.

Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht. Unter anderem hat er das "Gefahrenhandbuch Tiere" mitverfasst.

 

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Alfred Scheidler, Diskussion um Rasselisten: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2612 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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