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3007

Diskussion um Helmpflicht für Fahrradfahrer: Mit kühlem Kopf den Ver­kehrs­ri­siken begegnen

Adolf Rebler, Dr. jur.

12.04.2011

Helmpflicht

© Kara - Fotolia.com

Der Fahrradhelm gehört mittlerweile zum vertrauten Bild auf deutschen Straßen, viele würden nie mehr "oben ohne" fahren. Andere dagegen lehnen ihn per se ab oder bezweifeln einfach seine Wirksamkeit. Die StVO lässt dem Radler bisher die Wahl. Nach einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz soll das auch in nächster Zeit so bleiben. Von Adolf Rebler.

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§ 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt das Tragen eines Helmes nur für die Fahrer von Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen (Quads) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h und ihre Mitfahrer oder Beifahrer vor.

Diese Helmpflicht für Motorradfahrer, die 1976 auf Mopedfahrer und 1978 auf Mofafahrer ausgedehnt wurde, war in erster Linie eingeführt worden, um die Verletzungsgefahr bei Unfällen zu mindern und um Menschenleben zu retten. Ein weiterer maßgeblicher Grund war, die Allgemeinheit vor den finanziellen Folgen zu bewahren, die entstehen können, wenn Schwerverletzte längerer oder dauernder Pflege bedürfen oder wenn infolge eines Unfalls eine berufliche Tätigkeit nicht oder nur mehr eingeschränkt ausgeübt werden kann.

Seit den 1990er Jahren gibt es immer wieder Überlegungen, eine Helmpflicht auch für Fahrradfahrer gesetzlich zu verankern. Der aktuelle Vorstoß ging von Thüringen aus, allerdings hatte die Initiative keinen Erfolg: Statt einen Helmzwang einzuführen, will die Verkehrsministerkonferenz lediglich eine Empfehlung geben und setzt auf Aufklärung und Selbstbestimmung.

Fehlende Helmpflicht in Haftungsprozessen regelmäßig unbedeutend

Auch die meisten Nachbarländer haben keine Helmpflicht für Fahrradfahrer; jedenfalls Österreich will noch im Mai dieses Jahres eine Helmpflicht für Kinder unter zehn Jahren einführen.

Dabei ist der Nutzen von Fahrradhelmen sehr umstritten. Während der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) eine Helmpflicht strikt ablehnt und dies mit einem drohenden Rückgang der Fahrradnutzung begründet, kamen Studien des britischen Verkehrministeriums zu dem Ergebnis, dass ein Fahrradhelm nachweisbar schützt und die Anzahl der Kopfverletzungen um bis zu 88 Prozent reduziert.

Auch die Anzahl der tödlich verletzten Radfahrer sinkt spürbar. Andererseits gibt es aber auch Studien, die dem Helm keine wesentliche Schutzwirkung beimessen oder sogar behaupten, dass der Helm durch Erhöhung der Rotationsgeschwindigkeit das Verletzungsrisiko sogar noch erhöht.

Einig ist man sich nur darin,  dass die StVO definitiv keine Helmpflicht für Radfahrer kennt: § 21a Abs. 1 StVO spricht nur von Krafträdern beziehungsweise Kraftfahrzeugen. Die gesetzliche Regelung ist also eindeutig. Trotzdem kann das für einen Zivilprozess, in dem es um Schadensersatz bei einem Unfall geht,  völlig bedeutungslos sein.

Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 26. September 2000 (Az. 27 U 93/00) klargestellt, dass (für eine Entscheidung eines Zivilgerichts) "der Gesichtspunkt, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht besteht, keine entsprechende Rolle" spiele, "weil sich eine allgemeine Überzeugung derart notwendigen Eigenschutzes auch unabhängig davon hätte bilden können."

Um dies zu verstehen, muss man sich die "Aufgabe" der StVO vor Augen zu führen: Die StVO ist öffentliches Sicherheitsrecht, regelt Verkehrbeziehungen und "interessiert" sich – so hart dies klingen mag – grundsätzlich nur bedingt für das Schicksal des Einzelnen. Die StVO hat also öffentliche Interessen im Sinne.

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Gesetzgeber muss Entscheidung nach Risikoabwägung treffen

Und so gibt es Gerichte (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.10.1990, Az. 3 U 2574/90; OLG Hamm, Urt. v. 26.09.2000, Az. 27 U 93/00), die in der Tatsache, dass ein Radler keinen Helm trägt, kein Mitverschulden bei einem Unfall ableiten und solche (Landgericht (LG) Krefeld, Urt. v. 22.12.2005, Az. 3 O 179/05 ; OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2007, Az. 4 U 80/07 - 28, 4 U 80/07), die es einem Radfahrer als Obliegenheitsverletzung (also als Verletzung einer Pflicht gegen sich selbst) anlasten, wenn er keinen Helm trägt.

Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um eine "sportlich ambitionierten" Fahrer handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2007, Az.  I- 1 U 182/06, 1 U 182/06 ) oder "nur" um einen Alltagsradler. Danach braucht der Alltagsradler keinen Helm, der sportliche Fahrer schon. Die Logik dieser Argumentation ist fraglich. Zum einen: Was ist ein "sportlich ambitionierter Fahrer"? Zum anderen: Kann es nicht sein, dass beim professionellen Radler das höhere Risiko des schnelleren Fahrers durch besseres Equipment und geübtere Fahrweise ausgeglichen wird?

Der Bundesgerichtshof hat sich dazu bisher nicht abschließend geäußert (Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07). Zu Recht scheinen aber die Gerichte wieder einen Schwenk zu vollziehen und sich darauf zu besinnen, dass ein Radfahrer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Helm zu tragen und dass dies grundsätzlich dagegen spricht, ihm bei einer Oben-Ohne-Fahrt einen Strick daraus zu drehen (etwa LG Itzehoe, Urt. v. 30.04.2010, Az. 6 O 210/08).

Im Ergebnis kann der Gesetzgeber die Frage der Helmpflicht weiter offen lassen. In einem freiheitlichen Rechtsstaat hat die Gesetzgebung nur sehr eingeschränkt die Pflicht, den Einzelnen zu schützen, auch vor sich selbst Eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer ist Gegenstand einer Risikoabwägung: Ist es – trotz aller sonstigen Regeln wie Vorfahrtsrecht, einer Radwegbenutzungspflicht im Einzelfall – notwendig, Radfahrer zusätzlich mit einer Helmpflicht im Straßenverkehr zu "belegen"? Oder soll vielmehr der "mündige Bürger" die Entscheidung selber treffen? Der Verordnungsgeber hat sich (zumindest derzeit noch) für letzteres entschieden.

Die neuerliche Ablehnung einer Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz wird für die Gerichte ein starkes Signal sein, auch in Zivilprozessen aus dem Nichttragen eines Helmes keine negativen Folgerungen zu ziehen. Wichtiger als eine gesetzliche Helmpflicht ist im Übrigen nach wie vor die Beachtung des in § 1 Abs. 1 StVO niedergelegten Grundsatzes: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."

Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.

 

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Adolf Rebler, Diskussion um Helmpflicht für Fahrradfahrer: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3007 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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