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Diskriminierende Zugangsschranken zu Schwimmbädern: Wie das Recht Deutschpf­licht und Bur­kini-Bann ent­ge­gen­tritt

Gastbeitrag von Büşra Akay

06.08.2026

Im Kölner Stadionbad genießen Badegäste die Freibad-Saison, 25.05.2026.

Am Badevergnügen in Freibädern möchten möglichst alle Menschen teilhaben – unabhängig von Religion und Sprache. picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Sprach- und Badebekleidungsregeln: Was Schwimmbäder als Maßnahmen zur Badesicherheit oder Wasserhygiene darstellen, hält einer diskriminierungsrechtlichen Prüfung nicht stand, meint Büşra Akay. Das Hausrecht ist kein rechtsfreier Raum.

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Der Sommer ist die Hochsaison für kreative Bade-Hausordnungen. Schon im vergangenen Jahr sorgte das „Müllheimer Modell" für Debatten: Die Badeordnung des Freizeit- und Familienbads im badischen Müllheim im Markgräferland bestimmt seit 2025, dass Badebekleidung weder über die Ellenbogen noch über die Knie reichen darf. Zudem muss sie aus Badestoff ohne Baumwollanteil bestehen. Begründet wird diese Regelung, die faktisch ein Burkini-Verbot darstellt, mit Hygiene und dem Schutz der Wasserqualität.

2026 reißt das Thema Zugangsschranken zu Schwimmbädern nicht ab. Im französischsprachigen Genf gilt seit Ende Mai die neue "Loi sur les piscines et bains publics", die in den Becken nur noch ein- oder zweiteilige Badeanzüge erlaubt, die oberhalb der Knie enden und die Arme frei lassen. Im Grand Conseil wurde das Gesetz von zwei Seiten begründet: Der SVP-Abgeordnete Yves Nidegger verwies auf Hygiene und Sicherheit. Die Mitte-Abgeordnete Alia Chaker Mangeat sieht in dem Burkini selbst ein Zeichen der Unfreiheit der Frau und begründete das Gesetz damit, dass niemand Frauen vorschreiben dürfe, was sie zu tragen hätten. Herausgekommen ist aber eben ein Gesetz, das Frauen vorschreibt, was sie tragen dürfen. Fünf Gemeinden, darunter die Stadt Genf, haben dagegen Beschwerde bei der kantonalen Verfassungskammer erhoben.

Im deutschen Halle an der Saale kündigte der private Betreiber des Heidebads im Juni an, nur noch Badegäste einzulassen, die ausreichend Deutsch sprechen, um die Haus- und Baderegeln zu verstehen. "Wir müssen uns sicher sein, dass die Besucherinnen und Besucher unsere Baderegeln verstehen", begründete Geschäftsführer Mathias Nobel die Regel, nachdem er ein Kleinkind vor dem Ertrinken gerettet hatte. Nach einer Intervention der Stadt ist die Regel inzwischen zurückgenommen worden. 

In all diesen Fällen berufen sich die Verantwortlichen auf vermeintlich objektive Kriterien wie Gefahrenabwehr oder Wasserhygiene. Dabei wird das Hausrecht dazu genutzt, bestimmte Gruppen aus Freizeiteinrichtungen, Institutionen der Daseinsvorsorge und Orten gesellschaftlicher Begegnung auszuschließen. Für kommunale Bäder ist dieser Weg ohnehin versperrt, denn sie bleiben unabhängig von ihrer Organisationsform unmittelbar grundrechtsgebunden. Aber auch private Betriebe täuschen sich, wenn sie das Hausrecht für einen Freibrief halten. Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechte des deutschsprachigen Raums – verankert im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dem österreichischen Verwaltungs- und Gleichbehandlungsrecht sowie den straf- und verfassungsrechtlichen Normen der Schweiz – ziehen den vorgebrachten Rechtfertigungsversuchen klare Grenzen.

Das Sicherheits- und Haftungsargument

Ein Blick auf das Argument der Sicherheit der Badegäste – damit hatte schließlich der Betreiber des sachsen-anhaltischen Heidebads die Deutsch-Auflage zu rechtfertigen versucht. Eine daraus folgende "Deutschpflicht" für Schwimmbadbesucher wäre, so stellte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber LTO klar, eine vom AGG erfasste mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 3 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AGG). 

Die dem Anschein nach neutrale Anforderung trifft Menschen mit Migrationsgeschichte, ausländische Tourist:innen und Geflüchtete in besonderer Weise. Entscheidend ist die Rechtfertigungsebene, die bei einer mittelbaren Benachteiligung im Tatbestand des § 3 Abs. 2 AGG stattfindet: Das Mittel muss zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels angemessen und erforderlich sein. Und genau daran scheitert eine solche Sprachkontrolle. Das Ziel der Badesicherheit ist legitim, der Totalausschluss mangels Erforderlichkeit nicht. Piktogramme, mehrsprachige Sicherheitsflyer oder Übersetzungshilfen am Einlass genügen. Die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) stellt ihre Baderegeln in mehr als zwanzig Sprachen bereit, samt einem Baderegel-Video, das ganz ohne Sprache auskommt. Wollte man das Sicherheitsargument ernst nehmen, müsste man auch gehörlose Menschen abweisen. Eine Konsequenz, die zu Recht niemand zu ziehen wagt und die das Argument erheblich infrage stellt.

Neben der Sorge um die Gäste dürfte hinter derartigen Zugangsschranken für Ausländer:innen und Muslim:innen noch eine zweite stehen: die Angst der Betreiber:innen und ihrer Aufsichtskräfte, bei Badeunfällen selbst zu haften. Diese Sorge lässt sich auflösen. Sowohl die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht als auch die strafrechtlichen Sorgfalts- und Garantenpflichten verlangen, Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahren für Nutzer:innen zu treffen und in Notsituationen einzugreifen. Sie verlangen gerade nicht, das Risiko durch den Ausschluss ganzer Personengruppen vollständig auf null zu reduzieren. 

Sprachbarrieren sind ein bekanntes Alltagsrisiko, dem durch zumutbare organisatorische Maßnahmen, wie visuelle Symbole, mehrsprachige Durchsagen oder Aufsichtspflichten für Begleitpersonen begegnet werden kann. Eine Badeaufsicht verletzt ihre Pflichten nicht dadurch, dass sie einen Gast einlässt, der kein Deutsch spricht. Sie verletzt sie, wenn sie es unterlässt, Nichtschwimmerbereiche baulich abzutrennen und zu kennzeichnen, auf Wassertiefen und Sprungverbote hinzuweisen, ausreichend Aufsichtspersonal einzusetzen oder in Notlagen einzugreifen. 

Das Hygieneargument

Nicht weniger angreifbar ist das Taktieren bei den Burkini-Verboten. 

Zunächst zur diskriminierungsrechtlichen Einordnung, die in der öffentlichen Debatte selten präzise benannt wird: Kleiderordnungen, die eng anliegende Badekleidung bis Knie und Ellenbogen vorschreiben, sind dem Anschein nach neutral. Faktisch treffen sie nahezu ausschließlich muslimische Frauen, die das religiöse Bedeckungsgebot so verstehen, dass sie ohne Burkini nicht schwimmen können. 

Das ist der Schulfall einer mittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) und dies gleich wegen zweier Merkmale des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG: der Religion und des Geschlechts, häufig verstärkt um die ethnische Zuschreibung, die den Trägerinnen entgegengebracht wird. Das AGG kennt diese Kumulation: § 4 AGG regelt die Benachteiligung wegen mehrerer Gründe ausdrücklich. Betroffen ist damit eine Gruppe, die an der Schnittstelle von Religion, Geschlecht und Rassifizierung ohnehin zu den am stärksten ausgegrenzten gehört. Und ausgeschlossen wird sie ausgerechnet dort, wo der Zugang sonst am wenigsten voraussetzt: keine Vereinsmitgliedschaft, leichte Erreichbarkeit und nur ein paar Euro Eintritt.

Dass die vorgebrachten Sachgründe diese Benachteiligung nicht rechtfertigen können, ist inzwischen mehrfach gerichtlich geklärt worden. Die Koblenzer Badeordnung von Anfang 2019 gestattete den Aufenthalt im Nassbereich nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts. Der Stadtrat begründete dies damit, dass bei vollständiger Bekleidung die Kontrolle auf ansteckende Krankheiten oder offene Wunden unmöglich sei. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz setzte das Koblenzer Burkini-Verbot als gleichheitswidrig außer Vollzug, weil die Badeordnung einen Widerspruch enthielt: Neoprenanzüge waren für Leistungsschwimmer erlaubt, im Schulschwimmen sogar der Burkini. Beide bedecken den Körper ebenso. Wäre die Kontrolle auf Wunden und Hautausschläge wirklich der Grund gewesen, hätte die Stadt auch diese Ausnahmen streichen müssen. So aber traf das Verbot Burkiniträgerinnen ohne sachlichen Grund härter als vergleichbare Badegäste (Beschl. v. 12.06.2019, Az. 10 B 10515/19.OVG). 

In Österreich widerlegte das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Hygieneargument sieben Jahre später: Zwei Musliminnen aus Oberösterreich wollten im Herbst 2025 den Pool eines Hotels im Pongau nutzen. Die Geschäftsführung verwehrte ihnen dies mit hygienischen Bedenken und dem Hinweis, man halte sich an österreichische Gepflogenheiten. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau verhängte daraufhin eine Verwaltungsstrafe gegen die Geschäftsführung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Hotelbetreiber am 25. Juni 2026 ab: Die Betreiber hätten die beiden Frauen wegen ihres religiösen Bekenntnisses diskriminiert und sie daran gehindert, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt ist. Die Hygienebegründung ließ das Gericht explizit nicht gelten, da Burkinis aus denselben Materialien wie andere Badebekleidung bestehen, die Wasserwerte unauffällig waren und keine schriftliche Badeordnung existierte. Auch das subjektive Unbehagen anderer Gäste rechtfertige rechtlich keine Ungleichbehandlung. 

Somit verliert das Hygieneargument seine sachliche Grundlage. Bemerkenswert offen hat das zuletzt der Müllheimer Bürgermeister eingeräumt: Wenn die Zulässigkeit des Burkinis abhängig von der Filterkapazität des Beckens ist – an deren Verbesserung die Stadt nach seinen Worten ohnehin arbeitet – , dann ist das mildere Mittel per Definition die technische Nachrüstung, nicht der Ausschluss der Badegäste. Deutsche Bäder, die den Burkini ausdrücklich zulassen, beweisen ohnehin täglich, dass er den Badebetrieb nicht stört.

Das Gegenargument: Konkordanz

Ein Argument wird in der Debatte übersehen, obwohl es bereits höchstrichterlich formuliert ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 entschieden, dass eine muslimische Schülerin regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen kann, weil ihr die Teilnahme im Burkini als „annehmbare Ausweichmöglichkeit" zumutbar ist. Der Burkini stellt die praktische Konkordanz zwischen Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und staatlichem Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) im Einzelfall her, weil er religiöses Bedeckungsgebot und Teilhabe am Schwimmen miteinander versöhnt (Urt. v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, Rn. 18, 24 ff.). 

Die Rechtsordnung verlangt also von muslimischen Mädchen im Schulsport den Burkini als Vehikel der Integration. Dieselben Mädchen und jungen Frauen stehen nun vor Badeordnungen, die ihnen dieses Vehikel mittelbar verbieten. Wer den Burkini aus den Schwimmbädern ausschließt, zerstört exakt den Kompromiss, mit dem die Verwaltungsgerichte die Teilnahmepflicht am Schwimmunterricht begründen, und verwandelt das Instrument der Teilhabe in einen Ausschlussgrund. 

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Das Hausrecht ist kein rechtsfreier Raum

Das Hausrecht darf keine für Diskriminierung offenen Zonen schaffen. Das gilt erst recht an Orten der Daseinsvorsorge und gesellschaftlichen Teilhabe, an denen Kinder schwimmen lernen oder Familien einen heißen Sommer verbringen können. Soweit vorgetragen wird, die Regelungen stießen auf Verständnis und hätten das Miteinander geordnet, wird Akzeptanz mit Rechtmäßigkeit verwechselt. 

Das Antidiskriminierungsrecht schützt Minderheiten – es greift gerade dort, wo eine Mehrheit kein Problem sieht. Wäre die Zustimmung der übrigen Gäste ein Rechtfertigungsgrund, liefe es genau in den Fällen leer, für die es geschaffen wurde. Konfliktarmut kann zudem schlicht bedeuten, dass die Betroffenen wegbleiben. Ausbleibende Klagen sind angesichts der kurzen Frist und der Hürden der Rechtsdurchsetzung eher ein Beleg für die Schutzlücke. 

Wie schnell die Hausordnungen wieder verworfen werden, wenn Gegenwind aufkommt, hat zuletzt die Stadt Halle vorgeführt: Nach bundesweiter Kritik forderte sie die Rücknahme der Sprachregel und verwies auf einen möglichen Verstoß gegen den Pachtvertrag. Nach einem Gespräch unter Beteiligung des Oberbürgermeisters kündigte der Betreiber an, er werde mehrsprachige Hinweistafeln zu den im Heidebad geltenden Regeln installieren.

Wer dennoch auf Exklusion durch Hausordnung setzt, geht ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Risiko ein – in jedem der drei Länder auf eigenem Weg. In Österreich straft die Verwaltung von Amts wegen, wie der Salzburger Fall zeigt. In der Schweiz, die kein Pendant zum AGG kennt, wird der Streit verfassungsrechtlich ausgetragen. In Deutschland liegt die Rechtsdurchsetzung bei den Betroffenen selbst: Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 21 Abs. 1, 2 AGG). Für Betreiber:innen, die an solchen Regelungen festhalten, könnte dieser Sommer im Nachhinein teuer werden.

© Ludmilla Schemak

Büşra Akay ist Akademische Rätin a.Z. und Doktorandin am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität zu Köln.

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Diskriminierende Zugangsschranken zu Schwimmbädern: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60602 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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