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Dienstwagennutzung: BFH kippt Finanzamts­praxis bei den Fahrten zur Arbeit

Martin W. Huff

07.01.2010

Dienstwagen

© Stefan Körber - Fotolia.com

Ein Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer, gerade in Führungs- und Vertriebstätigkeiten, ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrags. Bei der Frage, ob und wie der Vorteil der Nutzung zu versteuern ist, gibt es aber immer wieder Diskussionen mit den Finanzbehörden. Jetzt hat der BFH in zwei Urteilen zu den Fahrten zur Arbeit noch einmal deutlich Position zugunsten der Arbeitnehmer bezogen.

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Die zusätzliche Besteuerung für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte fällt nur dann an, wenn diese Fahrten auch tatsächlich vorgenommen werden, stellte der Bundesfinanzhof klar. Wird der Dienstwagen nur für wenige Fahrten pro Monat genutzt, muss der Fiskus die Monatspauschale entsprechend reduzieren.

Zum Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der bekannten 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Brutto-Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann ( § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Die Finanzverwaltung nimmt die Besteuerung bisher unabhängig von der tatsächlichen Nutzung vor. Ob der Arbeitnehmer einmal monatlich oder jeden Tag mit dem Dienstwagen zur Arbeit fährt spielt dabei keine Rolle – für den Fiskus ist maßgeblich, dass dem Arbeitgeber der Wagen für diese Fahrten grundsätzlich zur Verfügung steht. Dann setzt er pro Monat und pro Entfernungskilometer 0,03% des Listenpreises als Einnahme an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit seinen kurz vor Weihnachten veröffentlichten Urteilen vom 22. September 2010 (Az. VI R 55/09 und 57/09) seine Rechtsprechung vom April 2008. Danach ist die 0,03 %-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten. Denn der Dienstwagennutzer darf die Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehen, obwohl er selbst die Fahrtkosten gar nicht trägt. Um diesen "unberechtigten" Steuerabzug auszugleichen, wird auf der Einnahmenseite der 0,03 %-Zuschlag berechnet. Wird der Dienstwagen aber gar nicht oder nur in geringem Maße für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann gibt es keinen oder nur einen geringen Werbungskostenabzug auszugleichen. Und dann ist der Zuschlag in voller Höhe nicht berechtigt, stellte der BFH klar.

Fiskus missachtet BFH-Rechtsprechung

In den entschiedenen Verfahren hatten die Arbeitnehmer jeweils einen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbaren Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung. Sie nutzten die Fahrzeuge aber nur an 68 bzw. 94 Arbeitstagen für Fahrten zur Arbeit. Bereits mit Urteil vom 8.4.2008 (VI R 85/05) hatte der BFH eine Berücksichtigung nur der tatsächlichen Fahrten für richtig gehalten. Dies sollte für alle Fälle gelten, in denen der Dienstwagen monatlich für weniger als 15 Fahrten zur Arbeit genutzt wird.

Anstelle des monatlichen 0,03 %-Zuschlags führte der BFH eine neue Berechnungsmethode ein. Pro Fahrt zur Arbeit und pro Entfernungskilometer sind danach 0,002% des Listenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Doch die Finanzämter wandten diese Rechtsprechung nicht an auf der Grundlage von – gerade vom BFH-Präsidenten Wolfgang Spindler immer wieder heftig kritisierten - Nichtanwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Stattdessen blieben sie beim monatlichen 0,03 %-Zuschlag.

Dieser Praxis der Finanzämter erteilt der BFH nun erneut eine Absage. Er teilte in seiner aktuellen Entscheidung insbesondere nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die  Auslegung im Urteil vom 8.4.2008 die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Entscheidend dafür sei insbesondere, dass die 1 %-Regelung für Arbeitnehmer ohnehin nur in entsprechender Anwendung der für Gewinneinkünfte geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gelte, es für diesen Bereich aber keine Zuschlagsregelung sondern nur eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs gebe. Dann aber entspreche es dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gebot der Folgerichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch bei Arbeitnehmern der Zuschlagsregelung lediglich die Funktion beizumessen, den Werbungskostenabzug zu begrenzen.

Geld zurückholen mit der Steuererklärung

Im aktuellen Urteil entschied der BFH weiter, dass diese Zuschlagsregelung auch nicht formell verfassungswidrig sei, obwohl sie im Jahressteuergesetz 1996 erst nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auf Grundlage der Beschlussempfehlungen dieses Gremiums zustande gekommen war. Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hatte u. a. vorgebracht, dass deshalb eine detaillierte Dokumentation des historischen gesetzgeberischen Willens fehle.

Dies sind klare Worte der Finanzrichter. In der Praxis bedeutet dies: Jeder Nutzer von Dienstwagen tut gut daran, Buch über die Tage zu führen, bei denen er von der Wohnung direkt zur Arbeitsstätte gefahren ist. Denn nur diese Fahrten finden steuerliche Berücksichtigung. Wenn der Arbeitnehmer aber direkt dienstlich von zuhause losfuhr oder gar nicht unterwegs war, sind diese Fahrten auch nicht steuerlich zu erfassen.

Hier sollte man auch mit dem Arbeitgeber sprechen, dass bei der monatlichen Besteuerung nur die 1 % Regelung berücksichtigt wird und nicht gleich, wie oft üblich, zusätzlich 0,03 % pro Kilometer für die Fahrten zur Arbeit. Die tatsächliche Berechnung kann dann nach Angaben des Arbeitnehmers mit dem letzten Gehalt im Jahr erfolgen, wobei dies zu einer höheren Besteuerung führen kann. Möglich ist auch, mit einer monatlichen Durchschnittszahl zu arbeiten und im Dezember jeden Jahres zu korrigieren.

Lässt sich der Arbeitgeber nicht darauf ein, sollten Dienstwagennutzer in der Steuererklärung ihr Bruttogehalt korrigieren und einen niedrigeren Wert als in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben in die Anlage N eintragen. Sie sollten der Steuererklärung eine Erläuterung der eigenen Berechnung und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des nach der 0,03 %-Regelung versteuerten Betrages beifügen.

Man darf gespannt sein, ob diesmal die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH akzeptiert.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen.

 

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Martin W. Huff, Dienstwagennutzung: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2293 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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